Gesetz vom 23. Juni 1992, mit dem das Steiermärkische Krankenanstaltengesetz neuerlich geändert wird (14. KALG-Novelle)
LGBL_ST_19921015_46Gesetz vom 23. Juni 1992, mit dem das Steiermärkische Krankenanstaltengesetz neuerlich geändert wird (14. KALG-Novelle)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
15.10.1992
Fundstelle
LGBl. Nr. 46/1992 Stück 10
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 23. Juni 1992, mit dem das Steiermärkische Krankenanstaltengesetz neuerlich
geändert wird (14. KALG-Novelle)
Der Steiermärkische Landtag hat in Ausführung der Grundsatzbestimmungen des Krankenanstaltengesetzes, BGB1. Nr. 1/1957, in der Fassung des Art. II, BGB1. Nr. 745/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGB1. Nr. 701/1991, beschlossen:
Artikel I
Das Steiermärkische Krankenanstaltengesetz
(KALG), LGBl. Nr. 78/1957, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 16/1968, LGBl. Nr. 14/1969, LGBI.
Nr. 177/1969, LGB1. Nr. 112/1981, LGB1. Nr. 30/1982, LGB1. Nr. 25/1985, LGB1. Nr. 45/1985, LGB1. Nr 7/
1986, LGB1. Nr. 77/1987, LGB1. Nr. 40/1988, LGBI
Nr. 38/1989, LGBl. Nr. 15/1990 und LGBl. Nr. 43/1991,
wird geändert wie folgt:
(5) m Gemeinsamen Einrichtungen (§ 56 UOG) von Universitätskliniken und Klinischen Instituten sowie in besonderen Universitätseinrichtungen (§ 83 UOG), Großgeräteabteilungen (§ 92 UOG) und Forschungsinstituten (§ 93 UOG), zu deren Aufgaben auch die Erbringung ärztlicher Leistungen gehört, kommt die Verantwortung für diese ärztlichen Aufgaben dem Vorstand der Gemeinsamen Einrichtung bzw. sonstigen universitären Organisationseinheit zu."
„§42
(1) Soweit Pflegegebühren, Kostenbeiträge, Sondergebuhren und Sonderaufwendungen nicht im vorhinein
entrichtet wurden, sind sie mit dem letzten Tag
eines jeden Pflegemonats beziehungsweise mit dem Tag der Entlassung aus der Anstaltspflege abzurechnen
und ohne Verzug zur Zahlung vorzuschreiben. Sie
sind mit dem Tage der Vorschreibung fällig und innerhalb von zwei Wochen zu bezahlen. Nach Ablauf von
sechs Wochen ab dem Fälligkeitstag sind die gesetzlichen Verzugszinsen zu verrechnen. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann über Antrag des Verpflichteten
die Abstattung vorgeschriebener Pflegegebühren, Kostenbeiträge, Sondergebühren und Sonderaufwendungen in Teilbeträgen gestattet bzw. gestundet werden. Die Sondergebührenrechnung für
die Blutabnahme nach straßenpolizeilichen Vorschriften {§ 34 Abs. 1 lit. f) ist der Bezirksverwaltungs-(Bundespolizei-) behörde zu übermitteln, deren Organ der Straßenaufsicht die Blutuntersuchung veranlaßt hat,
sofern die Blutabnahme nicht auf Verlangen des Untersuchten erfolgt ist.
(2) Zur Einbringung fälliger Pflegegebühren, Kostenbeiträge, Sondergebühren und Sonderaufwendungen ist dem Verpflichteten eine Gebührenrechnung
zuzustellen; diese hat zu enthalten:
Sonderaufwendungen,
(Abs. 1) und auf allfällige Verzugszinsen,
(3) Gegen die Gebührenrechnung kann der Verpflichtete binnen zwei Wochen nach Zustellung
schriftlich bei der Stelle einen begründeten Einspruch erheben, welche die Gebührenrechnung ausgestellt
hat. Wird innerhalb dieser Frist kein begründeter Einspruch
erhoben, so gut die in der Gebührenrechnung
ausgewiesene Zahlungsverpflichtung als endgültig.
Ansuchen um Gewährung eines Zahlungsaufschubes
oder von Teilzahlung gelten nicht als Einspruch. Falls
dem Einspruch vom Rechtsträger der Krankenanstalt
nicht voll Rechnung getragen wird, ist er vom Rechtsträger der nach dem Sitz der öffentlichen Krankenanstalt zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.
Diese hat darüber mit Bescheid zu entscheiden.
(4) Die Gebührenrechnung ist vollstreckbar und gilt als Rückstandsausweis entweder
(Abs. 1) oder
(5) Auf Grund von Rückstandsausweisen ist die Einbringung offener Forderungen öffentlicher Krankenanstalten
entweder im Verwaltungswege oder im
gerichtlichen Wege zulässig, wenn die Vollstreckbarkeit
von der Bezirksverwaltungsbehörde bestätigt
wurde."
Artikel II
Während der Geltungsdauer der zwischen dem Bund und den Ländern abgeschlossenen Vereinbarung
gemäß Artikel 15 a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung
für die Jahre 1991 bis einschließlich
1994 sind die Bestimmungen über die Beziehungen der Krankenversicherungsträger zu den öffentlichen Krankenanstalten und privaten, gemeinnützigen Krankenanstalten sowie über die Beiträge
zur Deckung von Betriebsabgängen und zur Errichtung, Umgestaltung oder Erweiterung dieser Krankenanstalten mit folgender Maßgabe anzuwenden:
(1) Die von den Trägem der Sozialversicherung an
die Träger der Krankenanstalten zu entrichtenden Pflegegebühren
(2) Die für die Sozialversicherungsträger geltenden Pflegegebührenersätze sind mit jedem 1. Jänner im prozentuellen Ausmaß der Erhöhung der Beitragseinnahmen aller Krankenversicherungsträger vom Vorjahr
auf das laufende Jahr zu erhöhen. Die jeweils neu
berechneten Pflegegebührenersätze sind auf volle
Schilling zu runden.
(3) Von den Beitragseinnahmen eines Kalenderjahres
sind vor der Errechnung des prozentuellen Beitragszuwachses abzuziehen:
(4) Die Beitragseinnahmen des laufenden Kalenderjahres aller dem Hauptverband angehörenden Krankenversicherungsträger sind den Beitragseinnahmen
des zuletzt vorangegangenen Kalenderjahres unter Berücksichtigung des Abs. 3 gegenüberzustellen. Als Beitragseinnahmen gelten alle Beiträge für Pflichtver
sicherte und für freiwillig Versicherte, die nach den
Weisungen des Bundesministers für Arbeit und Sozia
les über die Rechnungslegung als Beitragseinnahmen
in Betracht kommen, in der Krankenversicherung der
Bauern einschließlich des Bundesbeitrages; maß
gebend sind die in den Erfolgsrechnungen der Kran
kenversicherungsträger ausgewiesenen Beträge. Der
Erhöhungsprozentsatz ist vom Hauptverband auf zwei
Dezimalstellen zu runden und bedarf der Zustimmung
des Bundesministers für Arbeit und Soziales.
(5) Der Hauptverband hat jeweils spätestens bis 15. Dezember für das nächstfolgende Kalenderjahr
einen provisorischen Hundertsatz zu errechnen, der
nach Zustimmung durch den Bundesminister für
Arbeit und Soziales für die Erhöhung der Pflegegebührenersätze
ab dem nachfolgenden 1. Jänner
maßgeblich ist. Die neuen Pflegegebührenersätze sind auf volle Schilling zu runden. Den Trägem der Krankenanstalten sind die erhöhten Pflegegebührenersätze
so rechtzeitig bekanntzugeben, daß sie ab 1. Jänner der Verrechnung zugrundegelegt werden können.
(6) Weicht der provisorische Hundertsatz vom endgültigen Hundertsatz ab, hat zwischen den Krankenversicherungsträgern und den Krankenanstalten ein
finanzieller Ausgleich durch Nachzahlung oder Gutschrift
im laufenden Kalenderjahr zu erfolgen. Bei der Erhöhung der Pflegegebührenersätze ab dem nächsten
Diese fiktiven Pflegegebührenersätze sind sodann um den in Betracht kommenden provisorischen Hundertsatz zu erhöhen.
(7) Alle von den Krankenversicherungsträgern und
vom Hauptverband zur Durchführung der Regelung
gemäß Abs. 2 bis 6 erstellten Unterjagen und Berechnungen unterliegen der Überprüfung durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales.
(8) Über Streitigkeiten, die sich zwischen dem Träger einer Krankenanstalt einerseits und einem Krankenversicherungsträger oder dem Hauptverband andererseits aus einem gemäß Abs. 1 geschlossenen
Vertrag ergeben, entscheidet eine Schiedskommission (§ 48a). Der Antrag auf Entscheidung kann von jedem der .Streitteile gestellt werden.
(9) Wenn innerhalb von zwei Monaten nach der Aufkündigung eines Vertrages ein neuer Vertrag zwischen
dem Träger der Krankenanstalt und dem Hauptverband
nicht zustande kommt, entscheidet die Schiedskommission auf Antrag mit Wirksamkeit ab
der ansonsten bewirkten Vertragsauflösung über die
gemäß Abs. 1 zu regelnden Angelegenheiten. Das
gleiche gilt für den Fall, daß der Träger der Krankenanstalt
oder der Hauptverband zum Abschluß eines Vertrages aufgefordert hat, jedoch innerhalb von zwei Monaten ein solcher Vertrag nicht zustande gekommen ist. Der Antrag auf Entscheidung kann vom Träger
der Krankenanstalt, von der Landesregierung oder
vom Hauptverband gestellt werden,
(10) Wenn ein Antrag nach Abs. 9 vor dem Zeitpunkt
gestellt wird, zu dem der Vertrag aufgelöst
würde, bleibt der Vertrag bis zur rechtskräftigen Entscheidung vorläufig in Kraft.
(11) Bei der Festsetzung der Höhe der Pflegegebührenersätze nach Abs. 9 ist die Schiedskommission
an die mit Zustimmung des Bundesministers für
Arbeit und Soziales festgesetzten Erhöhungssätze
gemäß Abs. 2 bis 7 gebunden.
(12) Entscheidungen der Landesregierung gemäß §38 Abs. 5 KALG über die Gleichartigkeit oder
annähernde Gleichwertigkeit dürfen von der Schiedskommission nicht berücksichtigt werden, wenn die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit
(13) In den Fällen des Abs. 12 hat die Schiedskommission nach den von ihr angenommenen sachlichen
Kriterien zu entscheiden.
Artikel III
Im Landes-Krankenanstaltenplan (§ 24 Abs. 2) ist
auf eine Verringerung der Zahl der Akutbetten - ausgenommen
die Betten von Abteilungen für Psychiatrie
und Neurologie - in
Artikel IV
(1) Dieses Gesetz, ausgenommen Artikel II und III,
tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Artikel II und III treten mit 1. Jänner 1991 in Kraft.
(3) Artikel II und III treten gleichzeitig mit dem Außerkrafttreten der zwischen dem Bund und den Ländern geschlossenen Vereinbarung gemäß Art. 15 a
B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1991 bis einschließlich 1994 außer Kraft.
Krainer
Strenitz
Landeshauptmann
Landesrat
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