Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. Juni 1992, betreffend die Heranzucht virusfreier oder virusgetesteter Kern- und Steinobstgehölze (Pflanzenschutzvirus-Verordnung)
LGBL_ST_19920811_40Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. Juni 1992, betreffend die Heranzucht virusfreier oder virusgetesteter Kern- und Steinobstgehölze (Pflanzenschutzvirus-Verordnung)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
11.08.1992
Fundstelle
LGBl. Nr. 40/1992 Stück 7
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 22. Juni 1992, betreffend die Heranzucht
virusfreier oder virusgetesteter Kern- und Steinobstgehölze (Pflanzenschutzvirus-Verordnung)
Auf Grund der §§9 und 16 des Steiermärkischen Pflanzenschutzgesetzes vom 27. Juni 1950, LGBL
Nr. 1/1951, in der Fassung des Gesetzes LGB1.
Nr. 6/1977, wird verordnet:
§ 1 Bestände und Vermehningsanlagen Verfügungsbej,
x * i i rechtigten zu tragen.
Um die Verschleppung von Virosen und Mykoplas
mosen zu verhindern, dürfen die in der Anlage 1 auf- (2) Folgende Kosten sind zu entrichten:
gezählten Pflanzen für die Gewinnung von Obstgehöl-aj Für eine Untersuchung S 69,60
zen nur herangezogen werden, wenn das verwendete Überwachung VermehrungsmaterialvonPflanzengewonnenworden i Gmndgebührfür da^ erste Hektar S 371,20
u . . . -. für jedes weitere halbe Hektar S 139,20
(1) Samen, Unterlagen, Edelreiser sowie wurzel- liehen Gründen). echtes und meristemvermehrtes Gewebe dürfen zur Voraussetzung für die Anerkennung des Gewinnung von Pflanzen nach Anlage 1 nur verwen-pfianzenmaterials und die Vergabe der Etiketten
det werden, wenn sie von Pflanzen gewonnen worden gem ä ß § 8 sind bei der Anlage und Kulturführung von
sind, die bei einer amtlichen Untersuchung als frei von Beständen und Vermehrungsaniagen folgende Erforden
in Anlage 2 genannten Virosen und Mykoplas- derniss e einzuhalten:
mosen befunden worden sind. ) ßelVermehrungsariiagen hat der Mindestabstand
(2) Absatz 1 gilt nicht für Samen und Sämlingsunter- z u arteigenen Baumbeständen und Wirtspflanzen
lagen der Gattungen Quitte (Cydonia Mill.)- Apfel de r m Anlage 2 genannten Krankheitserreger bei
(Malus Mill.) und Birne (Pyrus L.J. Kernobst 100 m und bei Steinobst 500 m zu betragen.
§ 3 b) Bestände und Vermehrungsaniagen sind unkraut
werden, sowie Samenspenderanlagen, Unterlagen- veKtoren zu verrunaem. mutterbeete, Reiserschnittgärten und andere Vermeh- (3) me Verfügungsberechtigten von Beständen und
rungsanlagen mit in Anlage 1 bezeichneten Pflanzen Vermehrungsanlagen nach § 3 sind verpflichtet, ein
sind im Hinbück auf einen möglichen Befall durch die Quartierbuch zu führen. Dieses hat, getrennt nach
in Anlage 2 genannten Virosen und Mykoplasmosen Standorten der einzelnen Vermehrungsquartiere, Ausamtlich
zu überwachen. kunft über Anzahl und Pflanzanordnung der einzelnen
Untersuchungen durchzuführen.
(4) Bestände im Sinne des Absatzes 1 sind Pflanzun- § 7 gen für die Heranzucht von Pflanzenmaterial der in mWerde n in Beständen oder Vermehrungsaniagen
Anlage 1 aufgezählten Pflanzenarten, die zur Gewi-^ ^ § 3 ^ Anlag e 2 genannte Virosen oder Mykonung
von Obstgehölzen bestimmt sind. plasmosen festgestellt, so sind die Verfügungsberech(
(1) Die Kosten der Überwachung und der Untersu- gemäß § 11 des Steiermärkischen Pflanzenschutzchungen
nach §§1 bis 3 sind von den über die gesetzes einzuleiten.
(2) Die Pflanzen, Veredlungsunterlagen und Vermehrungsmaterialien nach Absatz 1 dürfen nur zur Vernichtung durch Verbrennen von ihrem Standort
entfernt werden.
§8
(1) In Anlage 1 genanntes Pflanzenmaterial, das den Anforderungen der §§1 und 2 entspricht und für die Gewinnung von Obstgehölzen bestimmt ist, kann als
virusfrei oder virusgetestet gekennzeichnet werden.
Dabei gilt das Pflanzenmaterial als
(2) Die Kennzeichnung virusfreien oder virusgetesteten Pflanzenmaterials hat mit einem Virusetikett
der Steiermärkischen Landesregierung zu erfolgen.
Das Etikett wird vom Pflanzenschutzreferat der Landwirtschaftskammer
auf Grund der im Rahmen der Überwachung nach § 3 festgestellten Pflanzenzahlen
abgegeben.
(3) Das Etikett trägt des Landeswappen und die Aufschrift „Steiermärkische Landesregierung". Für virusfreies
Pflanzenmaterial ist das Etikett von roter Farbe
und enthält die Aufschrift „virusfrei (vf)"t für virusgetestetes
Pflanzenmaterial ist das Etikett von gelber
Farbe und enthält die Aufschrift „virusgetestet (vt)".
Darüber hinaus sind Angaben über die Herkunft,
Unterlagen, Sorte und andere Qualitätsmerkmale auf
dem Etikett in gut lesbarer Schrift zulässig.
(4) Das Etikett kann für einzelne Pflanzenmaterialien oder für Bünde von Pflanzenmaterialien vergeben
werden. Die Kennzeichnung der gebündelten Ware
darf
Pflanzen oder Vermehrungsmaterialien nach
Anlage 1 aus anderen Bundesländern oder aus dem Ausland dürfen zur Gewinnung von Obstgehölzen nur
verwendet werden, wenn diese den Bestimmungen
der §§ 1 bis 4 und 8 Abs. 1 dieser Verordnung entsprechen.
§10
Werden Pflanzen oder Vermehrungsmaterialien
nach Anlage 1 aus dem Ausland zur Gewinnung von
Obstgehölzen verwendet, so hat der Importeur dem Pflanzenschutzreferat der Landwirtschaftskammer die Virusfreiheit nachzuweisen.
§11
Die Steiermärkische Landesregierung kann nach
Anhörung des Pflanzenschutzreferates der Landwirt
schaftskammer Ausnahmen von den §§ 1 und 2 für
wissenschaftliche Zwecke, für Züchtungsvorhaben
und für bestimmte, insbesondere nur gebietsweise
oder örtlich verbreitete Sorten sowie in Einzelfällen für bestimmte Arten zulassen, soweit hiedurch die Bekämpfung der in Anlage 2 genannten Krankheiten
nicht beeinträchtigt und die Gefahr ihrer Ausbreitung nicht begründet wird.
§12
Wer
§13
(1) Diese Verordnung tritt hinsichtlich der Verwendung von
(2) Unbeschadet der in Absatz 1 genannten Termine
können Etiketten gemäß § 8 Abs. 3 für entsprechend
herangezogene Pflanzenmaterialien bereits ab der Kundmachung dieser Verordnung vergeben werden.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
Anlage 1:
Pflanzen
Pflanzen der Gattungen:
die zur Gewinnung von Obstgehölzen bestimmt sind.
Anlage 2:
Virus- und Mykoplasma-Krankheiten
Pflanzen
Apfel (Malus)
Birne (Pyrus), Quitte (Cydonia)
Steinobstarten (Prunus):
apple flat limb
apple rubbery wood
apple mosaic
apple rough skin/apple star crack
apple prolif eration
pear vein yellows
pear ring pattern mosaic
pear decline
pear stony pit
European plum line pattern
apple chlorotic leaf spot virus
Prunus necroticringspot vims/
prune dwarf virus
plum pox
Prunus necroticringspot virus/
j prune dwarf virus
Ipfeffinger disease
deutsche Bezeichnung
Flachästigkeit
Gummiholzkrankheit
Mosaik
Rauhschaligkeit
Triebsucht
Ademvergilbung
Ringfleckenmosaik
Bimenverfall
Steinfrüchtigkeit
Bandmosaik
Chlorotisches Blattfleckenvirus
des Apfels
Ktrschenringfleckenvh-en
Scharkakrankheit
Kirschenririgfleckenviren
Pfeffinger-Krankheit
Anlage 3:
Testschema
Pflanzen Krankheit
serolog.
Testung
Glashaustestung
Indikator
Freilandtestung
Indikator
Malus (Apfel) Flachästigkeit
Gummiholzkrankheit
Mosaik
Triebsucht
Rauhschaligkeit
ELISAStahl's Prinz
Lord Lamboume
Lord Lambourne
Golden Delicious
Lord Lamboume
Lord Lamboume
Lord Lamboume
Golden Delicious
Golden Delicious
Pyrus (Birne),
Cydonia (Quitte)]
Adernvergilbung
Birnenverfall
Ringfleckenmosaik
_Steinfrüchtigkeit
ELISAPhyronia veitchii,
Virginia Crab
Geliert's
Phyronia veitchii,
Virginia Crab
Cornice
Geliert's
Bosc
Prunus
Marille,
Mirabelle, Pfirsich,
Zwetschke,
Pflaume,
Reneklode
Bandmosaik
Kirschenringfleckenviren
Scharka
Chlorotisches
ELISAELISAELISA
Pfirsichsämling GF 305
Pfirsichsämling GF 305
Kirschensämling F 12/1
Pfirsichsämling GF 305
Pfirsichsämling GF 305
Pfirsichsämling GF 305
Pfirsichsämling GF 305
Süß-und
Sauerkirsche
_Blattfleckenvirus
Kirschenringfleckenviren
Pfeffinger-Krankheit
ELISAELISAELISA
Pfirsichsämling GF 305
Kirschensämling F 12/1
Pfirsichsämling GF 305
Kirschensämling F 12/1
Pfirsichsämling GF 305
Prunus avium Bing
Pfirsichsämling GF 305
Pfirsichsämling GF 305
PfirsichsämUng GF 305
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