Gesetz vom 10. April 1992 über die Aufnahme von Anleihen durch das Land Steiermark
LGBL_ST_19920811_35Gesetz vom 10. April 1992 über die Aufnahme von Anleihen durch das Land SteiermarkGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
11.08.1992
Fundstelle
LGBl. Nr. 35/1992 Stück 7
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 10. April 1992 über die Aufnahme
von Anleihen durch das Land Steiermark
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
§ 1
Die Steiermärkische Landesregierung wird ermächtigt, für das Land Steiermark zu dem im § 3 genannten
Zweck Anleihen bis zum Gegenwert von insgesamt
2 Milliarden Schilling auf dem Inlands- oder Auslandsmarkt
gegen Ausgabe von festverzinslichen Teilschuldverschreibungen
zu den im § 2 genannten
Bedingungen aufzunehmen.
§ 2
Die Anleihen sind mit einer Laufzeit von höchstens
15 Jahren auszustatten und können in Teilen aufgenommen sowie in Tranchen aufgeteilt werden.
§ 3
Der Erlös der Anleihen ist ausschließlich zur Finanzierung von Investitionsvorhaben und Investitionsförderungsmaßnahmen des ordentlichen und außerordentlichen
Landeshaushaltes 1992 bestimmt.
§ 4
Für die Verzinsung und Tilgung dieser Anleihen
haftet das Land Steiermark mit seinem gesamten Vermögen und allen seinen Rechten.
§ 5
Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung
folgenden Tag in Kraft.
Krainer Ressel
Landeshauptmann Landesrat
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