Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. Juni 1992 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Stambach (politischer Hartberg)
LGBL_ST_19920619_31Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. Juni 1992 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Stambach (politischer Hartberg)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
19.06.1992
Fundstelle
LGBl. Nr. 31/1992 Stück 5
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. Juni 1992 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens
an die Gemeinde Stambach (politischer Hartberg)
Auf Grund des § 4 Abc. 1 der Gemeindeordnung 1967, LGB1. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973. 14/1976 und 14/1982, wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Hartberg gelegenen
Gemeinde Stambach wird mit Wirkung vom 1. Juli 1992 das Recht zur Fi2hrung eines Gemeindewappens I mit folgender Beschreibung verliehen:
„In rotem Schild golden ein gestürztes Schwert, mit dem Griff eine Laubkrone durchstoßend. zwischen zwei pfahlweisen Leisten, an denen sich je eine ein-
wärts gekehrte Meise klammert und die zwischen je zwei schrägeinwärts abgeschnittenen im Schildfuß wachsenden Pfählen stehen."
§ 2
Die der Gemeinde Stambach ausgefertigte Wappenurkunde enthält die Beschreibung und eine Abbildung des Gemeindewappens.
Für die Steiennärkische Landesregiemng:
Der Landeshauptmann:
Krainer
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