Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Mai 1992 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Gschnaidt (politischer Bezirk Graz-Umgebung)
LGBL_ST_19920619_28Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Mai 1992 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Gschnaidt (politischer Bezirk Graz-Umgebung)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
19.06.1992
Fundstelle
LGBl. Nr. 28/1992 Stück 5
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Mai 1992 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens
an die Gemeinde Gschnaidt (politischer Bezirk Graz-Umgebung)
Auf Grund des 5 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung 1967. LGBl. Nr. 115; in der Fassung der Kundmachung LGB1. Nr. 127/19?2 und der Gesetze LGB1. Nr. 9/1973. 14/1976 und 14/1982, wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Graz-Umgebung gelegenen Gemeinde Gschnaidt wird mit Wirkung vom ,
„Im erhöht und erniedrigt durch Zinnenschnitte geteilten silbernen Schild im grünen Mittelfeld eine silberne Votivgabe in Form eines stehenden Rindes, im Schildhaupt von drei glatt abgeschnittenen dreiblättrigen, im Schildfuß von zwei glatt abgeschnittenen vierblättrigen roten Buchenzweigen begleitet.''
§ 2
Die der Gemeinde Gschnaidt ausgefertigte Wappenurkunde enthält die Beschreibung und eine Abbildung des Gemeindewappens.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
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