Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 4. Mai 1992 über die Bemessung der Arzthonorare der ärztlichen Mitarbeiter. die Bedienstete des Landes und am Zentralröntgeninstitut des Landeskrankenhauses Leoben tätig sind
LGBL_ST_19920619_26Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 4. Mai 1992 über die Bemessung der Arzthonorare der ärztlichen Mitarbeiter. die Bedienstete des Landes und am Zentralröntgeninstitut des Landeskrankenhauses Leoben tätig sindGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
19.06.1992
Fundstelle
LGBl. Nr. 26/1992 Stück 5
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 4. Mai 1992 über die Bemessung der Arzthonorare der ärztlichen Mitarbeiter. die Bedienstete des Landes und am Zentralröntgeninstitut des Landeskrankenhauses Leoben tätig sind
Gemäß 5 38a des Steiemärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG). LGBl. NI. 78/1957, zuletzt in der
Fassung des Gesetzes LGB1. NI. 43/1991, wird verordnet:
§ 1
Die nach § 2 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregiemng. LGBl. Nr. 106/1991. auf ärztliche Mitarbeiter des Zentralröntgeninstitutes am Landeskrankenhaus Leoben entfallenden Anteile an den um den Anstaltsanteil verminderten Arztgebühren sind nach folgendem Schlüssel aufzuteilen:
Die ärztlichen Mitarbeiter werden nach Art bzw. Dauer ihrer Tätigkeit in Gruppen eingeteilt. welchen jeweils eine gewisse Anzahl von Punkten nach folgender Einteilung zuzuordnen ist:
Gruppe I (Turnusärzte)
Änte in Ausbildung zum
praktischen Arzt .............................. 1 Punkt
Gruppe I1 (Assistenzärzte ohne Fach)
a) Ärzte in Ausbildung zum
Facharzt oder in gleichwertiger
Tätigkeit ab Beginn des
b) wie Gruppe I1 lit. a ab Be
des 2. Ausbiidungsjahres 2 Punkte
C) wie Gruppe I1 iit. a ab Be
des 3. Ausbild~g
und praktische An 3 Punkte
d) wie Gmppe I1 lit. a
des 4. Ausbildungsjahres
und stationsführende
praktische Arzte 4 Punkte
e) wie Gruppe I1 lit
des 5. Ausbiidun 5 Punkte
Gruppe I11(Oberärzte)
a) Oberärzte ab Beginn des
b) 1. Oberarzt -Vertreter des
Abteilungsleiters ......................... 10 Punkte.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Für die Steiennärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
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