Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. März 1992 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Pistorf (politischer Bezirk Leibnitz)
LGBL_ST_19920429_19Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. März 1992 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Pistorf (politischer Bezirk Leibnitz)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.04.1992
Fundstelle
LGBl. Nr. 19/1992 Stück 4
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 23. März 1992 über die Verleihung
des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens
an die Gemeinde Pistorf (politischer Bezirk Leibnitz)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung
1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973, 14/1976 und 14/1982, wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Leibnitz gelegenen
Gemeinde Pistorf wird mit Wirkung vom 1. Mai 1992
das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit
folgender Beschreibung verliehen:
„In rotem Schild mit silbernem Schildhaupt in Weinlaubschnitt eine rot gezierte silberne Bischofsmütze."
§ 2
Die der Gemeinde Pistorf ausgefertigte Wappenurkunde enthält die Beschreibung und eine Abbildung
des Gemeindewappens.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
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