Gesetz vom 3. Dezember 1991 über die Förderung der politischen Parteien im Land Steiermark (Steiermärkisches Parteienförderungsgesetz)
LGBL_ST_19920429_17Gesetz vom 3. Dezember 1991 über die Förderung der politischen Parteien im Land Steiermark (Steiermärkisches Parteienförderungsgesetz)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.04.1992
Fundstelle
LGBl. Nr. 17/1992 Stück 4
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 3. Dezember 1991 über die Förderung
der politischen Parteien im Land Steiermark (Steiermärkisches Parteienförderungsgesetz)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Förderung der Landtagsparteien
§ 1
Den im Steiermärkischen Landtag vertretenen politischen Parteien (Landtagsparteien) sind- für deren Öffentlichkeitsarbeit sowie die Sicherstellung des personellen und sachlichen Aufwandes auf Antrag Förderungsmittel des Landes nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen zuzuwenden.
Verlangen auf Parteienförderung
§ 2
Der Antrag auf Parteienförderung ist bei sonstigem
Anspruchsverlust von der jeweiligen Landtagspartei
jeweils bis zum 31. Dezember für das Folgejahr zu stellen. In Jahren, in denen Landtagswahlen stattfinden,
ist der Antrag bei sonstigem Anspruchsverlust binnen drei Monaten ab dem Wahltag zu stellen.
Parteienförderung
§ 3
(1) Die Parteienförderung besteht in einer jährlichen Leistung.
"4 (2) Die erste Förderung gebührt für das Jahr, in dem
der Antrag auf Förderung bei der Landesregierung
gestellt wird. Der Antrag einer auf Grund einer Landtagswahl neu im Landtag vertretenen Partei gilt jeden
falls auch dann als im Wahljahr gestellt, wenn er binnen drei Monaten ab dem Wahltag bei der Landesregierung einlangt.
(3) Der Jahresbetrag der Förderung ist in Halbjahresraten jeweils zum 15. Jänner und 15. Juli fällig.
(4) Die Förderung ist an die Landtagspartei auf ein im Antrag namhaft gemachtes Konto zu leisten.
Höhe der Parteienförderung
§ 4
(1) Der Jahresbetrag der Parteienförderung beträgt insgesamt 56 Millionen Schilling und umfaßt einen Sockelbetrag und einen Steigerungsbetrag.
(2) Der Sockelbetrag ist unabhängig von der im Steiermärkischen Landtag gegebenen Mandatszahl;
er beträgt insgesamt 10 v. H. des Jahresbetrages und ist gleichmäßig auf alle im Landtag vertretenen politischen Parteien aufzuteilen.
(3) Der Steigerungsbetrag ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Jahresbetrag und dem Sockelbetrag.
Er ist auf die im Landtag vertretenen politischen
Parteien nach dem Anteil an gültigen Stimmen
bei den letzten Landtagswahlen im Verhältnis zueinander
aufzuteilen.
(4) Der Gesamtbetrag gemäß Abs. 1 vermindert oder
erhöht sich in den folgenden Jahren in jenem Ausmaß, in dem sich der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarte Verbraucherpreisindex 1986
oder der an seine Stelle tretende Index mit Stichtag 1. Jänner des Förderungsjahres verändert.
(5) Im Jahr der Landtagswahl ist der Gesamtbetrag
aliquot auf die Zeit vor und nach der Landtagswahl aufzuteilen, wobei der Wahltag noch der Zeit vor der Landtagswahl zuzurechnen ist. Die Sockel- und die Steigerungsbeträge sind sodann unter sinngemäßer
Anwendung der Bestimmungen des Abs. 2 und 3 zu
berechnen. Für die Indexberechnung ist in diesem Fall
der Wahltag der Stichtag.
Entscheidung über die Parteienförderung
§ 5
Über den Antrag auf Parteienförderung entscheidet
die Landesregierung mit Bescheid.
Wahl Werbungskostenbeitrag
§ 6
(1) Der Wahlwerbungskostenbeitrag besteht in
einer einmaligen Leistung im Anschluß an eine Landtagswahl.
(2) Jede politische Partei, die zumindest 1 v. H. der abgegebenen Wählerstimmen erreicht hat, kann einen Antrag auf Leistung des Beitrages bei sonstigem Anspruchsverlust binnen drei Monaten ab dem Wahltag
bei der Landesregierung stellen. Diese hat hierüber mit Bescheid zu entscheiden. Dem Antrag sind die Unterlagen zum Nachweis der erwachsenen Wahlwerbungskosten anzuschließen.
(3) Der Beitrag ist binnen Monatsfrist ab der Entscheidung über den Antrag fällig.
(4) Der Beitrag ist an die antragstellende Partei auf ein von ihr namhaft gemachtes Konto zu leisten.
Höhe des Wahlwerbungskostenbeitrages
§ 7
(1) Der auszuzahlende Wahlwerbungskostenbeitrag
beträgt insgesamt 56 Millionen Schilling und ist auf die gemäß § 6 Abs. 2 antragsberechtigten Parteien
nach dem Anteil der bei der Landtagswahl auf sie
jeweils entfallenen gültigen Stimmen im Verhältnis zueinander festzusetzen. Der sich ergebende Betrag ist auf einen vollen Schillingbetrag auf- oder abzurunden. Übersteigt dieser Betrag die Höhe der nachgewiesenen Wahlwerbungskosten, so ist der Beitrag lediglich
in der zur Deckung letzterer erforderlichen Höhe festzusetzen.
(2) Der Gesamtbetrag ist im Sinne des § 4 Abs. 4 wertgesichert.
(3) Die Wahlwerbungskosten einer politischen Partei sind deren finanzielle Aufwendungen für folgende überregionale und zentral gestaltete Wahlwerbungsmittel:
Für Zwecke ihrer parlamentarischen Aufgabenerfüllung einschließlich der Öffentlichkeitsarbeit sind
den Landtagsklubs unbeschadet der Zurverfügungstellung des erforderlichen Personal- und Sachaufwands
gemäß § 13 a Abs. 3 Landesverfassungsgesetz
1960, LGB1. Nr. 1, auf Antrag Zuwendungen nach
Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes zu
gewähren.
Verlangen auf Unterstützung;
Dauer und Abwicklung der Unterstützung
§ 9
(1) Der Antrag auf Unterstützung ist bei sonstigem Anspruchsverlust vom jeweiligen Landtagsklub
jeweils bis zum 31. Dezember für das Folgejahr zu
stellen. In Jahren, in denen Landtagswahlen stattfinden,
ist der Antrag bei sonstigem Anspruchsverlust
binnen drei Monaten ab dem Wahltag zu stellen.
(2) Die Unterstützung gebührt erstmals für den Monat, in den die erste Sitzung des Landtages nach
der Landtagswahl fällt, und endet mit dem Monat vor der ersten Sitzung des neugewählten Landtages.
(3) Über den Antrag auf Unterstützung entscheidet
die Landesregierung mit Bescheid.
(4) Die Unterstützung ist je zur Hälfte am 31. Jänner und 31. Juli fällig.
(5) Die Unterstützung ist an den Antragsteller
gemäß Abs. 1 zu leisten.
Höhe der Unterstützung
§ 10
Die Höhe der jährlichen Unterstützung beträgt für
jedes bei der Landtagswahl erzielte Mandat 500.000 Schilling. Dieser Betrag ist im Sinne des § 4 Abs. 4 wertgesichert.
Förderung der politischen Bildungsarbeit
§ 11
Für Zwecke der Aus- und Weiterbildung von Funktionären und Mitarbeitern und zur Pflege der internationalen Kontakte kann über Antrag der Landtagsparteien
juristischen Personen für Tätigkeiten im Rahmen
der politischen Bildung ein Kostenzuschuß zum Personal- und Sachaufwand nach Maßgabe der Bestimmungen
dieses Abschnittes gewährt werden.
Antrag auf Kostenzuschuß
§ 12
(1) Der Antrag auf Unterstützung ist bei sonstigem Anspruchsverlust von der jeweiligen Landtagspartei
jeweils bis zum 31. Dezember für das Folgejahr zu
stellen. In Jahren, in denen Landtagswahlen stattfinden,
ist der Antrag bei sonstigem Anspruchsverlust
binnen drei Monaten ab dem Wahltag zu stellen.
(2) Der Kostenzuschuß besteht in einer jährlichen
Leistung an die namhaft gemachten Empfänger und ist je zur Hälfte am 31. Jänner und 31. Juli fällig.
(3) Über den Antrag auf Kostenzuschuß entscheidet
die Landesregierung mit Bescheid.
Höhe des Kostenzuschusses
§ 13
(1) Der Jahresbetrag des Kostenzuschusses beträgt
insgesamt 36 Millionen Schilling und ist gemäß § 4 Abs. 4 wertgesichert.
(2) Jede Landtagspartei ist für den Anteil des Jahresbetrages antragsberechtigt, der dem Verhältnis der auf sie anläßlich der letzten Landtagswahl entfallenen gültigen Stimmen zu den gültigen Stimmen der
anderen Landtagsparteien entspricht.
Förderung von kommunalen Interessenverbänden
§ 14
Für Zwecke der Aus- und Weiterbildung sowie der Beratung von Gemeindefunktionären kann über Antrag der Landtagsparteien juristischen Personen, die
im Rahmen der kommunalen Interessenvertretung
tätig sind, ein Kostenzuschuß zum Personal- und Sachaufwand nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes gewährt werden.
Antrag auf Kostenzuschuß
§ 15
(1) Der Antrag auf Unterstützung ist bei sonstigem Anspruchsverlust von der jeweiligen Landtagspartei
jeweils bis zum 31. Dezember für das Folgejahr zu
stellen. In Jahren, in denen Landtagswahlen stattfinden,
ist der Antrag bei sonstigem Anspruchsverlust
binnen drei Monaten ab dem Wahltag zu stellen.
(2) Der Kostenzuschuß besteht in einer jährlichen
Leistung und ist je zur Hälfte am 31. Jänner und 31. Juli fällig.
(3) Über den Antrag auf Kostenzuschuß entscheidet
die Landesregierung mit Bescheid.
Höhe des Kostenzuschusses
§ 16
(1) Der Jahresbetrag des Kostenzuschusses beträgt
36 Millionen Schilling und ist gemäß § 4 Abs. 4 wertgesichert.
(2) Jede Landtagspartei ist für den Anteil des Jahresbetrages antragsberechtigt, der dem Verhältnis der
auf sie anläßlich der letzten Gemeinderatswahl in der Steiermark entfallenen gültigen Stimmen zu den gültigen Stimmen der anderen Landtagsparteien entspricht.
Das Wahlergebnis der Landeshauptstadt Graz
ist dabei nicht zu berücksichtigen.
Gemeinschaftliche Bestimmungen
Kontrolle der Verwendung der Förderungen
§ 17
Die Landtagsparteien haben über die widmungsgemäße Verwendung der zur Verfügung gestellten
Förderungsmittel genaue Aufzeichnungen zu führen.
Diese Aufzeichnungen und alle dazugehörenden
Unterlagen sind jährlich von der betreffenden Landtagspartei
durch zwei beeidete Wirtschaftsprüfer auf
ihre ordnungsgemäße Verwendung in Erfüllung der
politischen Aufgaben prüfen zu lassen. Das Ergebnis der Prüfung ist in der „Grazer Zeitung - Amtsblatt für die Steiermark" zu veröffentlichen.
Weitere Verpflichtungen
§ 18
Landtagsparteien haben, solange sie Förderungen
nach diesem Gesetz erhalten, bei allen Landtagswahlen mit den übrigen Landtagsparteien um ein Übereinkommen bemüht zu sein, welches die Sauberkeit des Wahlkampfes sicherstellt und die Wahlkampfkosten möglichst niedrig hält.
Berechnung
§ 19
Die sich aus den Berechnungen der Abschnitte
1
bis 5 ergebenden Förderungsbeträge sind auf volle
Tausend-Schilling-Beträge auf- bzw. abzurunden.
Budgetierung
§ 20
Förderungen gemäß dem 1., 3., 4. und 5. Abschnitt
sind in den jeweiligen Landesvoranschlägen zu berücksichtigen. Förderungen gemäß dem 2. Abschnitt
sind in dem Landesvoranschlag des Jahres zu berücksichtigen, in dem Landtagswahlen stattfinden.
Artikel II
Verweise in diesem Landesgesetz auf andere Rechtsvorschriften des Landes sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
Artikel III
Dieses Gesetz tritt mit 1. Mai 1992 mit der Maßgabe in Kraft, daß die Zuwendungen gemäß 1., 3., 4. und 5. Abschnitt im Jahre 1992 in vollem Ausmaß auszubezahlen sind. In diesem Jahr sind die Gesamtbeträge
zur Gänze einen Monat nach Entscheidung über den Antrag fällig.
Krainer Schachner-Blazizek
Landeshauptmann Erster Landeshauptmannstellvertreter
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.