Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. Jänner 1992 über die Durchführung des Eintragungsverfahrens, betreffend das Volksbegehren „Recht auf einen Kindergartenplatz"
LGBL_ST_19920130_5Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. Jänner 1992 über die Durchführung des Eintragungsverfahrens, betreffend das Volksbegehren „Recht auf einen Kindergartenplatz"Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.01.1992
Fundstelle
LGBl. Nr. 5/1992 Stück 1
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 27. Jänner 1992 über die Durchführung
des Eintragungsverfahrens, betreffend
das Volksbegehren „Recht auf einen Kindergartenplatz"
Auf Grund des § 38 des Landes-Verfassungsgesetzes
1960, LGB1. Nr. 1, zuletzt in der Fassung des Landes-Verfassungsgesetzes, LGB1. Nr. 57/1991, sowie
des § 19 des Steiermärkischen Volksrechtegesetzes,
LGB1. Nr. 87/1986, in der Fassung LGB1. Nr. 74/1990,
wird verordnet:
§ 1
(1) Mit Beschluß vom 27. Jänner 1992 hat die Steiermärkische Landesregierung festgestellt, daß der Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens zum Zwecke der Erlassung eines Landesverfassungsgesetzes
mit dem Wortlaut: „Jedes Kind, das in einer Gemeinde des Landes Steiermark seinen ordentlichen Wohnsitz hat, hat vom 3. Lebensjahr bis zum Erreichen der Schulpflicht Anspruch auf einen Kindergartenplaz" den Voraussetzungen der §§ 14 Abs. 1 und 2
sowie 16 und 17 des Steiermärkischen Volksrechtegesetzes 1986 entspricht und daher zulässig ist.
(2) Es wird daher die Durchführung des Eintragungsverfahrens angeordnet.
§ 2
(1) Die Eintragungsfrist beginnt am Samstag, dem 7. März 1992, und endet am Samstag, dem 14. März 1992.
(2) Eintragungsgebiet ist das Land Steiermark.
(3) Als Stichtag hat der 7. Februar 1992 zu gelten.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit dem der Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
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