Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 17. Dezember 1991 über die Aufnahme der Gemeinde Reisstraße in den Standesamtsverband Weißkirchen in Steiermark.
LGBL_ST_19911230_107Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 17. Dezember 1991 über die Aufnahme der Gemeinde Reisstraße in den Standesamtsverband Weißkirchen in Steiermark.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.12.1991
Fundstelle
LGBl. Nr. 107/1991 Stück 28
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 17. Dezember 1991 über die Aufnahme der Gemeinde Reisstraße in den Standesamtsverband Weißkirchen in Steiermark
Auf Grund des § 63 des Personenstandsgesetzes, BGBl. Nr. 60/1983, zuletzt in der Fassung BGBl. Nr. 350/1991, wird verordnet:
§ 1
Die Gemeinde Reisstraße wird in den Standesamtsverband Weikirchen in Steiermark, bestehend aus den Gemeinden Eppenstein, Maria Buch-Feistritz und Weißkirchen in Steiermark, aufgenommen.
§ 2
Die bisher von der Gemeinde Reisstraße geführten Personenstandsbücher sind vom Standesamtsverband Weißkirchen in Steiermark weiterzuführen.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Krainer
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