Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Dezember 1991 über die Bemessung der Arzthonorare von Ärzten, die Bedienstete des Landes und an einer öffentlichen Krankenanstalt tätig. sind
LGBL_ST_19911230_106Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Dezember 1991 über die Bemessung der Arzthonorare von Ärzten, die Bedienstete des Landes und an einer öffentlichen Krankenanstalt tätig. sindGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.12.1991
Fundstelle
LGBl. Nr. 106/1991 Stück 28
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Dezember 1991 über die Bemessung der Arzthonorare von Ärzten, die Bedienstete des Landes und an einer öffentlichen Krankenanstalt tätig sind
Gemäß § 38a des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG), LGBl. Nr. 78/1957, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 43/1991, wird verordnet:
§ 1
(1) Der dem Land Steiermark gemäß § 37b Abs. 1 und 3 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG), LGBl. Nr. 78/1957, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 43/1991, zufallende Anteil an den Arztgebühren ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zur Befriedigung der Ansprüche auf besondere Entgelte (Ärztehonorare) zu verwenden.
(2) Ein Anspruch auf die um den Anstaltsanteil verminderten Arztgebühren besteht für Ärzte, die Bedienstete des Landes (Beamte, Vertragsbedienstete, Vertragsbedienstete mit Sondervertrag) und an einer Landeskrankenanstalt tätig sind.
(3) Bei der Berechnung von Ärztehonoraren ist so vorzugehen, als ob sämtliche an einer Abteilung bzw. einem Institut, Laboratorium oder Department tätigen Ärzte anspruchsberechtigt im Sinne des Abs. 2 wären.
§ 2
(1) Die um den Anstaltsanteil verminderten Arztgebühren sind an jenen Abteilungen, Instituten und Laboratorien, für die in den folgenden Abs. 2 und 3 sowie § 4 dieser Verordnung nicht besondere Regelungen getroffen sind, zwischen den Abteilungs-, Instituts-, Laboratoriumssowie allfälligen Departmentleitern einerseits und den übrigen ärztlichen Mitarbeitern andererseits im Verhältnis 60:40 aufzuteilen.
(2) Für die im folgenden genannten Abteilungen und Institute gelten nachstehende Verhältniszahlen:
a) Im Landeskrankenhaus Graz
aa) Universitätsklinik bzw. Abteilung für
Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde ............... 59:41
ab) Chirurgische Universitätsklinik bzw.
(ohne Anästhesie) .............................. 52:48
ac) Medizinische Universitätsklinik bzw.
ad) Geburtshilflich-gynäkologische
Universitätsklinik bzw. Abteilung .............. 43:57
ae) Universitätsklinik bzw.
Kinderabteilung ................................ 41:59
af) Zytologisches Institut ......................... 50:50
ag) 4. Medizinische Abteilung ...................... 55:45
b) Im Landeskrankenhaus Leoben
ba) Zentralröntgeninstitut ......................... 55:45
bb) Kinderabteilung ................................ 55:45
(3) Für jene Abteilungen, welche nicht Universitätskliniken sind und bei denen mehr als fünf Ärzte als Kaderpersonal ständig tätig sind, kann der im Abs. 1 festgesetzte Aufteilungsschlüssel über Antrag des Rechtsträgers der Krankenanstalt, wenn dieser Antrag von der Mehrheit der anspruchsberechtigten Ärzte dieser Abteilung unterstützt wird, auf das Verhältnis 55:45 abgeändert werden. Zum Kaderpersonal zählen die Oberärzte und Assistenzärzte ohne Fach ab Beginn des vierten Ausbildungsjahres an der jeweiligen Abteilung.
(4) Die um den Anstaltsanteil verminderten Arztgebühren für allgemein beratende Konsilien fließen mit Ausnahme der im § 4 dieser Verordnung vorgesehenen Regelung zur Gänze den jeweiligen Konsiliarärzten zu.
§ 3
(1) Die um den Anstaltsanteil verminderten Arztgebühren für anästhesiologische Leistungen stehen ausschließlich den Fachärzten für Anästhesiologie bzw. den Ärzten, die einem Facharzt für Anästhesiologie zugeteilt sind, zu.
(2) An Abteilungen oder Instituten für Anästhesiologie sind diese Arztgebühren zwischen dem Leiter und den ärztlichen Mitarbeitern im Verhältnis von 43:57 aufzuteilen, ausgenommen die Chirurgische Universitätsklinik bzw. I. Chirurgische Abteilung - Anästhesie und Universitätsklinik für Anästhesiologie, bei welchen das Aufteilungsverhältnis 42:58 beträgt.
(3) An Krankenanstalten, an denen keine Abteilung oder kein Institut für Anästhesiologie besteht, sind diese Arztgebühren zwischen dem leitenden Facharzt für Anästhesiologie und den diesem zugeteilten ärztlichen Mitarbeitern nach folgendem Punkteschlüssel aufzuteilen:
a) Ärzte in Ausbildung zum praktischen
Arzt im Wahlfach Anästhesiologie ................. 1 Punkt
b) Praktische Ärzte ab Beginn des
ersten Dienstjahres .............................. 3 Punkte
c) Assistenten ohne Fach und praktische
Ärzte ab Beginn des
vierten Dienstjahres ............................. 4 Punkte
d) Fachärzte für Anästhesiologie ab Beginn
des ersten Facharztdienstjahres .................. 5 Punkte
e) Fachärzte für Anästhesiologie ab Beginn
des zweiten Facharztdienstjahres ................. 6 Punkte
f) Fachärzte für Anästhesiologie ab Beginn
des vierten Facharztdienstjahres ................ 7 Punkte
g) Leitender Facharzt für Anästhesiologie .......... 10 Punkte
§ 9 Abs. 1 Z. 2 und 3 und Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.
§ 4
Konnte eine operative Leistung nur durch einen abteilungsfremden Arzt erbracht werden, so tritt dieser hinsichtlich des Anteiles für Abteilungs-, Instituts-, Laboratoriums-sowie allfällige Departmentleiter an den um den Anstaltsanteil verminderten Arztgebühren gemäß § 2 Abs. 1, 2 und 3 an dessen Stelle.
§ 5
(1) Bei Krankenanstalten bzw. Abteilungen, bei denen mit Genehmigung des Rechtsträgers der Krankenanstalt Departments eingerichtet wurden, sind die nach § 2 auf die Abteilungs-, Instituts-, Laboratoriums- und Departmentleiter entfallenden Anteile an den um den Anstaltsanteil verminderten Arztgebühren für jede Abteilung in einen Leiterpool einzubringen.
(2) In diesen Leiterpool sind aus den nach § 38a Abs. 5 KALG einbehaltenen Anteilen an den um den Anstaltsanteil verminderten Arztgebühren weitere Beträge einzubringen; diese werden als Hundertsatz der um den Anstaltsanteil verminderten Arztgebühren der jeweiligen Abteilung bemessen.
(3) Dieser Hundertsatz nach Abs. 2 wird für die derzeit in Betracht kommende Abteilung des Landeskrankenhauses Graz wie folgt festgelegt:
Chirurgische Universitätsklinik
bzw.1. Chirurgische Abteilung ........................ 23 v. H.
§ 6
(1) Den Gesamtbetrag im Leiterpool haben die Abteilungs-, Instituts-, Laboratoriums- und die Departmentleiter einvernehmlich untereinander aufzuteilen.
(2) Kommt ein Einvernehmen nicht innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, mit dem ein neues Department eingerichtet wurde, zustande, hat die Landesregierung nach Anhörung des Rechtsträgers die Aufteilung durch Verordnung festzusetzen.
(3) Ist für ein mit Genehmigung des Rechtsträgers der Krankenanstalt errichtetes Department noch kein Departmentleiter bestellt, so kommt der Anteil jenem Arzt zu, der diese Funktion ausübt.
§ 7
(1) Die monatlichen Mindestbeträge an besonderen Entgelten (Arzthonoraren) für Abteilungs-, Instituts- und Laboratoriumsleiter bzw. für Departmentleiter ergeben sich jeweils aus § 38a Abs. 5 KALG.
(2) Erhält ein Abteilungs-, Instituts. oder Laboratoriumsleiter bzw. ein Departmentleiter aus den auf ihn entfallenden Anteilen an den um den Anstaltsanteil verminderten Arztgebühren im Monatsdurchschnitt nicht den im § 38a Abs. 5 KALG festgesetzten Mindestbetrag, so hat ihm das Land nach Vorliegen der Jahresabrechnung den Differenzbetrag zu überweisen.
§ 8
(1) Die Anteile der Abteilungs-, Instituts-, Laboratoriums- und Departmentleiter an den um den Anstaltsanteil verminderten Arztgebühren unterliegen, sobald sie das Eineinhalbfache des gemäß § 7 Abs. 1 dieser Verordnung für Abteilungsleiter festgesetzten Mindestbetrages übersteigen, einer degressiven Staffelung.
(2) Diese ist in folgender Weise zu berechnen: Der den eineinhalbfachen Mindestbetrag gemäß Abs. 1 übersteigende Betrag, der ohne Degression auf einen Anspruchsberechtigten entfallen würde, ist in Abschnitte von je S 10.000,- zu gliedern. Dem Anspruchsberechtigten gebühren von dem in den ersten Abschnitt fallenden Betragsteil 90 v. H. Der Anspruch verringert sich für jeden in einen weiteren Abschnitt fallenden Betragsteil um jeweils 10 v. H., beträgt aber mindestens 20 v. H. eines Betragsteiles.
§ 9
(1) Die nach § 2 auf die ärztlichen Mitarbeiter einer Abteilung, eines Institutes bzw. Laboratoriums entfallenden Anteile an den um den Anstaltsanteil verminderten Arztgebühren sind nach folgendem Schlüssel aufzuteilen:
Gruppe I (Turnusärzte)
a) Ärzte in Ausbildung zum praktischen
Arzt in Graz ............................. 1/2 Punkt
b) Ärzte in Ausbildung zum praktischen
Arzt außerhalb von Graz .................. 1 Punkt
Gruppe II (Assistenzärzte ohne Fach)
a) Arzte in Ausbildung zum Facharzt
oder in gleichwertiger Tätigkeit
ab Beginn des ersten
Ausbildungsjahres ........................ 1 Punkt
b) wie Gruppe II lit. a ab Beginn
des zweiten Ausbildungsjahres ............ 2 Punkte
c) wie Gruppe II lit. a ab Beginn
des dritten Ausbildungsjahres und
praktische Ärzte ......................... 3 Punkte
d) wie Gruppe II lit. a ab Beginn
des vierten Ausbildungsjahres und
stationsführende praktische Arzte ........ 4 Punkte
e) wie Gruppe II lit. a ab Beginn
des fünften Ausbildungsjahres ............ 5 Punkte
Gruppe III (Oberärzte)
a) Oberärzte ab Beginn des ersten
Facharztdienstjahres ..................... 5 Punkte
b) Oberärzte ab Beginn des zweiten
Facharztdienstjahres ..................... 6 Punkte
c) Oberärzte ab Beginn des vierten
Facharztdienstjahres ..................... 7 Punkte
d) Oberärzte ab Beginn des sechsten
Facharztdienstjahres ..................... 8 Punkte
e) Erster Oberarzt -
Vertreter des Abteilungsleiters .......... 10 Punkte
(2) Die ärztlichen Mitarbeiter der einzelnen Abteilungen, Institute- und Laboratorien haben der Anstaltsverwaltung bis zum 25. jeden Monats durch einen Bevollmächtigten aus ihrer Mitte eine Liste mit den auf jeden einzelnen ärztlichen Mitarbeiter entfallenden Punkten zu übergeben.
§ 10
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
(2) Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. Juli 1991 über die Bemessung der Arzthonorare von Ärzten, die Bedienstete des Landes und an einer öffentlichen Krankenanstalt tätig sind, LGBl. Nr. 50/1991, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1991 außer Kraft.
(3) Folgende Verordnungen der Steiermärkischen Landesregierung über die Bemessung der Arzthonorare bleiben unberührt:
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
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