Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 16. Oktober 1991, mit der die Tierkörperverwertungsverordnung 1987 geändert wird.
LGBL_ST_19911031_91Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 16. Oktober 1991, mit der die Tierkörperverwertungsverordnung 1987 geändert wird.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.10.1991
Fundstelle
LGBl. Nr. 91/1991 Stück 24
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 16. Oktober 1991, mit der die Tierkörperverwertungsverordnung 1987 geändert wird.
Auf Grund der §§ 14 und 61 Tierseuchengesetz sowie der §§ 3 bis 6 und 8 der Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Land-und Forstwirtschaft, im Einvernehmen mit dem Staatsamte für Volksernährung vom 19. April 1919, StGBl. Nr. 241, betreffend die Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten (Tierkörperverwertung), in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 660/1977, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung des Landeshauptmannes vom 10. Juni 1987, LGBl. Nr. 38, über die Einsammlung, Abfuhr, Beseitigung und Verwertung von Tierkörpern und Tierkörperteilen (Tierkörperverwertungsverordnung 1987) wird wie folgt geändert:
„Von den Schlachtbetrieben sind die ablieferungspflichtigen Gegenstände getrennt nach Borsten, Federn, Blut und sonstigen Schlachtabfällen zur Abfuhr bereitzustellen.“
„(3) Die Sammelbehälter sind von der Tierkörperverwertungsanstalt bereitzustellen. Sie müssen dicht und verschließbar sein. Die Wiederbeschaffung beschädigter oder in Verlust geratener Sammelbehälter bis 240 l Inhalt. ist von der Tierkörperverwertungsanstalt gegen Kostenersatz vorzunehmen. Nach jeder Entleerung sind die Sammelbehälter, die zum Transport verwendet werden, von der Tierkörperverwertungsanstalt zu reinigen und zu desinfizieren. Sammelbehälter, die am Ort verbleiben, sind von den Gemeinden bzw. den im Abs. 1 genannten Betrieben zu reinigen und zu desinfizieren.“
„§ 10
(1) Für die Einsammlung, Abfuhr und Beseitigung der nach § 2 abzuliefernden Gegenstände sind von den Gemeinden, den Fleischhauereien, Schlachtstätten, Schlachthöfen und sonstigen Schlachtbetrieben sowie den Geflügelschlächtereien und den fleischverarbeitenden Betrieben kostendeckende Entgelte an die Tierkörperverwertungsanstalt zu entrichten, deren Höhe in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage (Entgelttarif) festgelegt ist. Die Umsatzsteuer ist in diesen Tarifen nicht enthalten.
(2) Die Entgelte nach Z. 1 des Entgelttarifes sind von den Gemeinden, die Entgelte nach Z. 2 und 3 des Entgelttarifes von den jeweiligen Betriebsinhabern zu leisten. Die Gemeinden sind berechtigt, den auf sie entfallenden Kostenanteil auf die Nutztier- und Hundehalter zu überwälzen.
(3) Die auf die Gemeinden jährlich entfallenden Entgelte sind von der Tierkörperverwertungsanstalt gemäß Z. 1 des Entgelttarifes nach dem Bestand an Nutztieren nach dem Ergebnis der jeweils letzten Vollerhebung der Allgemeinen Viehzählung, an Hunden nach Schätzung zu berechnen. Die Entgelte sind binnen einem Monat nach Rechnungslegung fällig.
(4) Die auf die Fleischhauereien, Schlachtstätten, Schlachthöfe und sonstigen Schlachtbetriebe entfallenden jährlichen Entgelte sind gemäß Z. 2 des Entgelttarifes nach der Anzahl der im laufenden Jahr durchgeführten, der Fleischuntersuchung unterzogenen Schlachtungen zu berechnen. Die Betriebsinhaber haben auf die Entgelte Vorauszahlungen in Teilbeträgen zu leisten, die jeweils am Ende der Monate Februar, April, Juni, August, Oktober und Dezember fällig sind. Diese Teilbeträge betragen ein Sechstel des zuletzt anhand tatsächlicher Schlachtungen errechneten Jahresentgeltes. Anhand der tatschlichen Schlachtziffern für ein Kalenderjahr ist das Entgelt für dieses Kalenderjahr in Rechnung zu stellen. Dabei sind die für dieses Kalenderjahr geleisteten Vorauszahlungen zu berücksichtigen (Endabrechnung). Ein sich aus der Endabrechnung ergebender Nachzahlungs- oder Gutschriftsbetrag ist binnen einem Monat fällig.
(5) Die auf die Geflügelschlächtereien sowie auf die fleischverarbeitenden Betriebe entfallenden Entgelte sind gemäß Z. 3 des Entgelttarifes je angefordertem und entsorgtem Sammelbehälter bzw. je Blutabholung zu berechnen, Die Entgelte sind binnen einem Monat nach Rechnungslegung fällig.
(6) Das Amt der Landesregierung hat jährlich bis spätestens Ende Mai die zur Berechnung der Entgelte gemäß Z. 2 des Tarifes erforderlichen Schlachtziffern des Vorjahres der Tierkörperverwertungsanstalt bekanntzugeben.
(7) Die Tierkörperverwertungsanstalt hat im Jänner jeden Jahres den Betriebsinhabern gemäß § 10 Abs. 4 die Vorauszahlungen für das laufende Kalenderjahr vorzuschreiben. Binnen zwei Monaten nach der Übermittlung der Schlachtziffern hat die Tierkörperverwertungsanstalt die Endabrechnung für das entsprechende Kalenderjahr vorzunehmen und den Betriebsinhabern zu übermitteln.
(8) Die jährliche Gesamtabrechnung der den Gemeinden und den Betrieben vorgeschriebenen Entgelte ist von der Tierkörperverwertungsanstalt dem Amt der Landesregierung, der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark, der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark, dem Steiermärkischen Gemeindebund und dem österreichischen Städtebund zur Kenntnis zu bringen.“
„Entgelttarif
Für die Einsammlung, die Abfuhr und die Beseitigung der abzuliefernden Gegenstände sind jährlich folgende Entgelte zu entrichten:
der jeweils letzten Vollerhebung der Allgemeinen Viehzählung und an
Hunden nach Schätzung
a) für Pferde je Tier S 11,04
b) für Rinder je Tier S 14,58
c) für Schweine je Tier S 2,45
d) für Schafe je Tier S 1,36
e) für Ziegen je Tier S 1,09
f) für Geflügel je Tier S 0,05
g) für Hunde je Tier S 0,62
Schlachthöfen und sonstigen Schlachtbetrieben nach der Anzahl der im
laufenden Jahr durchgeführten, der Fleischuntersuchung unterzogenen
Schlachtungen je geschlachtetes Tier
a) für Pferde je Tier S 17,46
b) für Rinder je Tier S 29,53
c) für Kälber je Tier S 4,75
d) für Schweine je Tier S 3,36
e) für Schafe je Tier S 3,01
f) für Ziegen je Tier S 1,55
nach den angeforderten und aufgestellten und von der
Tierkörperverwertungsanstalt entsorgten Sammelbehältern
a) je Schlachtmülltonne (240 l Inhalt) S 90,-
b) je Kleincontainer (7 m3 Inhalt) S 1.300,-
c) je Großcontainer (16 m3 Inhalt) S 1.600,-
d) je Blutabholung S 800,-„
Artikel II
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1992 in Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Der Landesrat:
Schaller
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