Gesetz vom 11. Juni 1991, mit dem das Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 geändert wird
LGBL_ST_19910913_79Gesetz vom 11. Juni 1991, mit dem das Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
13.09.1991
Fundstelle
LGBl. Nr. 79/1991 Stück 20
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 11. Juni 1991, mit dem das Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Statut der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 127/1972, der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973, 27/1973, 15/1976, 54/1983, 6/1985, 11/1985, 87/1986, 90/1986, der Kundmachung LGBl. Nr. 45/1987 sowie der Gesetze LGBl. Nr. 71/1987 und 72/1987, wird wie folgt geändert:
„ERSTES HAUPTSTÜCK
Allgemeine Bestimmungen“
wird durch die Überschrift
„ERSTES HAUPTSTÜCK
Die Stadt
I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen“
ersetzt.
„II. Abschnitt
Amts- bzw. Funktionsbezeichnungen und Ehrentitel
„§ 7a
Verwendung von Amts- bzw. Funktionsbezeichnungen
und Ehrentiteln
Die in diesem Gesetz enthaltenen Amts- bzw. Funktionsbezeichnungen können in der Form verwendet werden, die das Geschlecht des Amts- bzw. Funktionsinhabers zum Ausdruck bringen. Gleiches gilt für die in diesem Gesetz geregelten Ehrentitel.“
„ZWEITES HAUPTSTÜCK
Bezirksrat und Bezirksvorsteher
I. Abschnitt
Bezirksrat
§ 13a
Wahl und Zusammensetzung
(1) In jedem Stadtbezirk ist zur Herstellung einer engeren Verbindung zwischen der Bevölkerung und den Organen und Einrichtungen der Stadt ein Bezirksrat zu wählen, Das Amt eines Mitgliedes des Bezirksrates ist ein Ehrenamt.
(2) Der Bezirksrat besteht in Stadtbezirken bis zu 10.500 Gemeindemitgliedern aus 7 Mitgliedern. Diese Zahl erhöht sich je weitere 1500 Gemeindemitglieder um ein weiteres Mitglied, wobei jedoch die Höchstzahl 19 beträgt. Ergibt sich bei der Ermittlung der Zahl der in den einzelnen Stadtbezirken zu wählenden Mitglieder des Bezirksrates ein Überhang von mehr als 750 Gemeindemitgliedern, ist die Zahl der Bezirksräte um 1 zu erhöhen, doch darf auch in diesem Fall die Höchstzahl von 19 nicht überschritten werden. Die Mitglieder des Bezirksrates werden gleichzeitig mit der Wahl der Mitglieder des Gemeinderates nach den Bestimmungen der Grazer Gemeindewahlordnung von den zur Gemeinderatswahl wahlberechtigten Gemeindemitgliedern, die im Stadtbezirk ihren ordentlichen Wohnsitz haben, gewählt.
§ 13b
Wahlperiode, Angelobung, Funktionsdauer,
Mandatsverlust, Verhinderung in der Ausübung der Funktion, Einberufung des Ersatzmannes
(1) Die Mitglieder der Bezirksräte werden auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Die Wahlperiode beginnt mit Ablauf des Wahltages. Die Funktionsdauer der Bezirksräte beginnt mit der Angelobung seiner Mitglieder in der konstituierenden Sitzung und endet mit der Angelobung der neugewählten Bezirksratsmitglieder. Sie endet schon früher durch Tod, Verlust des Mandates oder eine an den Bürgermeister gerichtete schriftliche Verzichtserklärung.
(2) Der Bürgermeister hat die konstituierende Sitzung der Bezirksräte innerhalb von 6 Wochen nach der konstituierenden Sitzung des Gemeinderates einzuberufen. Den Vorsitz in der konstituierenden Sitzung führt bis zur Angelobung des neugewählten Bezirksvorstehers der Bürgermeister oder ein von diesem ermächtigter Vertreter. Die Mitglieder des Bezirksrates haben dem Vorsitzenden das im § 17 Abs. 3 vorgesehene Gelöbnis zu leisten.
(3) Ein Mitglied des Bezirksrates wird seines Mandates verlustig:
(4) Der Mandatsverlust ist durch Bescheid der Landesregierung zu verfügen.
(5) Wenn ein Mitglied des Bezirksrates seines Mandates verlustig wird sowie in jedem sonstigen Falle der Beendigung seiner Funktion ist nach den Bestimmungen der Gemeindewahlordnung für die Stadt Graz der Ersatzmann einzuberufen.
(6) Ein Mitglied des Bezirksrates ist gehindert, seine Funktion auszuüben:
(7) Ist ein Mitglied des Bezirksrates aus den in Abs. 6 angeführten Gründen an der Ausübung der Funktion gehindert, ist binnen drei Tagen, nachdem der Verhinderungsgrund dem Bürgermeister bekannt geworden ist, der Ersatzmann zur vorübergehenden Funktionsausübung einzuberufen und in der nächsten, spätestens aber innerhalb von zwei Wochen einzuberufenden Sitzung des Bezirksrates vom Bürgermeister anzugeloben.
§ 13c
Aufgaben des Bezirksrates
(1) Die Bezirksräte sind zur Vertretung der bezirksbezogenen Interessen der Bevölkerung gegenüber den Organen und Einrichtungen der Stadt berufen.
(2) Dem Bezirksrat sind zur kollegialen Beratung und Beschlußfassung jene bezirksbezogenen Aufgaben übertragen, die für den Bezirk von wesentlicher Bedeutung sind, Bezirksbezogene Aufgaben sind insbesondere dann von wesentlicher Bedeutung, wenn sie entweder als Bestandteile bezirksübergreifender Verkehrs- und Raumplanungsmaßnahmen im Bezirk oder als ausschließlich bezirksbezogene Maßnahmen für einen überwiegenden Teil des Bezirksgebietes oder der Bezirksbevölkerung wirksam werden.
(3) Jedenfalls zur kollegialen Beratung und Beschlußfassung sind dem Bezirksrat vorbehalten:
§ 13d
Sitzungen des Bezirksrates, Einberufung und Vorsitz,
Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung, Rechte der Mitglieder des Bezirksrates
(1) Der Bezirksrat versammelt sich über Einberufung und unter dem Vorsitz des Bezirksvorstehers, im Falle seiner Verhinderung seines Stellvertreters. Der Bezirksvorsteher setzt auch die Tagesordnung fest. Wenn es mindestens ein Viertel aller Mitglieder des Bezirksrates verlangt, ist der Bezirksvorsteher zur Einberufung einer Sitzung verpflichtet. § 49 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. Der Bürgermeister ist rechtzeitig von jeder Sitzung in Kenntnis zu setzen. Der Bürgermeister, der Magistratsdirektor oder die von ihnen hiezu bestimmten Vertreter sind berechtigt, an allen Sitzungen des Bezirksrates mit beratender Stimme teilzunehmen.
(2) Die Sitzungen des Bezirksrates sind öffentlich, können aber durch Beschluß für vertraulich erklärt werden.
(3) Der Bezirksrat ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder zur Sitzung eingeladen wurden und, sofern dieses Statut nicht eine höhere Anwesenheitspflicht anordnet, mehr als die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. Zur Fassung eines gültigen Beschlusses sind die Beschlußfähigkeit und die Zustimmung der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich, sofern dieses Statut nicht die Zustimmung einer erhöhten Mehrheit anordnet.
(4) Die Mitglieder des Bezirksrates haben das Recht, an den Abstimmungen im Bezirksrat teilzunehmen und nach den näheren Bestimmungen der Geschäftsordnung das Wort zu ergreifen, Anträge zu stellen sowie auch die Aufnahme von Gegenständen in die Tagesordnung zu beantragen.
§ 13e
Qualifizierter Widerspruch
Sofern es sich nicht um behördliche Verfahren handelt, hat der Bezirksrat das Recht, gegen bevorstehende bezirksbezogene Entscheidungen, die den eigenen Wirkungsbereich der Stadt betreffen und von wesentlicher Bedeutung sind, schriftlich Widerspruch einzubringen. Zur Beschlußfassung des Bezirksrates über einen solchen Widerspruch ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln und die Zustimmung von mehr als der Hälfte aller Mitglieder des Bezirksrates erforderlich. Wird ein Widerspruch eingebracht, hat das entscheidungsbefugte Organ im Ablehnungsfall den Widerspruch anläßlich der Entscheidungsfindung begründend zu behandeln.
§ 13f
Pflichten der Mitglieder des Bezirksrates
(1) Die allgemeinen Pflichten der Mitglieder des Bezirksrates ergeben sich aus dem Gelöbnis.
(2) Im besonderen sind die Mitglieder des Bezirksrates verpflichtet, zu den Sitzungen des Bezirksrates und zu den Bezirks- bzw. Stadtteilversammlungen rechtzeitig zu erscheinen und in diesen bis zum Schluß anwesend zu sein. Ist ein Mitglied verhindert, dieser Verpflichtung nachzukommen, so hat es dies dem Bezirksvorsteher unter Angabe des Grundes rechtzeitig bekanntzugeben. Ein nicht glaubhaft entschuldigtes Ausbleiben bei drei aufeinanderfolgenden Sitzungen gilt, ebenso wie das vorzeitige Verlassen dreier Sitzungen ohne Bewilligung des Vorsitzenden, als Weigerung, das Mandat auszuüben (§ 13b Abs. 3 lit. e).
(3) Hinsichtlich der Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder des Bezirksrates gelten § 47 Abs. 7 und 8 sinngemäß.
§ 13g
Bezirksversammlungen
(1) Der Bezirksrat hat bei Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, eine Bezirksversammlung abzuhalten, in der die Bezirksbevölkerung über bezirksbezogene Angelegenheiten zu informieren, Rechenschaft über die Tätigkeit des Bezirksrates und des Bezirksvorstehers zu legen und der Bevölkerung Gelegenheit zur Darlegung bezirksbezogener Wünsche und Vorschläge zu geben ist. Diese Versammlungen können sich auch auf Teile des Stadtbezirkes beschränken (Stadtteilversammlungen). Der Vorsitz obliegt dem Bezirksvorsteher.
(2) In den Bezirks- bzw. Stadtteilversammlungen vorgetragene bezirksbezogene Wünsche und Vorschläge sind zu erfassen und in Behandlung zu nehmen.
§ 13h
Geschäftsordnung für den Bezirksrat
Nähere Regelungen für den Geschäftsgang im Bezirksrat sowie die Festlegung jener Angelegenheiten, die dem Bezirksrat gemäß § 13c Abs. 3 Z. 4 übertragen werden, und die dem Bezirksrat zustehenden Anhörungs- und Informationsrechte (§ 13c Abs. 3 Z. 5) sind vom Gemeinderat in der Geschäftsordnung für den Bezirksrat zu treffen.
II. Abschnitt
Bezirksvorsteher
§ 13i
Bezirksvorsteher und Bezirksvorsteherstellvertreter
(1) An der Spitze des Bezirksrates steht der Bezirksvorsteher. Er wird vom Bezirksrat aus seiner Mitte auf Vorschlag der mandatsstärksten im Bezirksrat vertretenen Wahlpartei für die Wahlperiode des Bezirksrates gewählt. Sind zwei oder mehrere Wahlparteien gleich stark, richtet sich das Vorschlagsrecht nach der Zahl der bei der Bezirksratswahl auf sie entfallenen Wählerstimmen. Ist auch diese gleich, entscheidet das Los. Dieses ist von dem an Lebensjahren jüngsten Mitglied des Bezirksrates zu ziehen. Für die Wahl des Bezirksvorstehers ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln aller Mitglieder des Bezirksrates erforderlich.
(2) Die Wahlvorschläge sind schriftlich zu erstatten. Sie müssen von mehr als der Hälfte der Bezirksratsmitglieder der betreffenden Wahlpartei unterschrieben sein. Der Vorsitzende hat die von den vorschlagsberechtigten Wahlparteien erstatteten gültigen Wahlvorschläge entgegenzunehmen und bekanntzugeben. Der Vorsitzende hat die Wahl zu leiten und zur Prüfung des Wahlergebnisses zwei Mitglieder des Bezirksrates als Wahlzeugen zu bestellen. Für die Prüfung und Zählung der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmzettel ist die Gemeindewahlordnung Graz sinngemäß anzuwenden. Die Wahl ist mit Stimmzettel vorzunehmen. Leere sowie unklar ausgefüllte Stimmzettel oder solche, die auf Personen lauten, die nicht einem gültigen und vom Vorsitzenden bekanntgegebenen Wahlvorschlag entsprechen, sind ungültig.
(3) Zum Bezirksvorsteher ist der Kandidat gewählt, für den mehr als die Hälfte aller Mitglieder des Bezirksrates ihre Stimme abgegeben hat. Kommt eine solche Mehrheit nicht zustande, ist die Wahl zu wiederholen. § 21 Abs. 8 ist auf die Wahl des Bezirksvorstehers mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei der 4. Abstimmung Wahlvorschläge von allen im Bezirksrat vertretenen Wahlparteien eingereicht werden können.
(4) Der Bezirksrat wählt aus seiner Mitte zwei Stellvertreter des Bezirksvorstehers. Das Vorschlagsrecht steht für den Ersten Bezirksvorsteherstellvertreter der zweitstärksten im Bezirksrat vertretenen Wahlpartei zu. Wurde der Bezirksvorsteher jedoch nicht aus der stärksten Wahlpartei gewählt, fällt dieser das Vorschlagsrecht für den Ersten Bezirksvorsteherstellvertreter zu, Den Zweiten Bezirksvorsteherstellvertreter hat die drittstärkste Wahlpartei vorzuschlagen. Dieses Vorschlagsrecht fällt jedoch der zweitstärksten Wahlpartei zu, wenn weder der Bezirksvorsteher noch der Erste Bezirksvorsteherstellvertreter über deren Vorschlag gewählt wurde. Haben zwei oder mehr Wahlparteien auf Grund ihrer Mandatszahl den gleichen Anspruch, entscheidet die Zahl der für die Wahlpartei bei der Bezirksratswahl abgegebenen Stimmen, ist auch diese gleich, entscheidet das Los.
(5) Vor Beginn der Wahlhandlung hat der Bezirksvorsteher bekanntzugeben, welchen Wahlparteien nach Abs. 4 das Vorschlagsrecht für den Ersten und den Zweiten Bezirksvorsteherstellvertreter zusteht. Danach haben die vorschlagsberechtigten Wahlparteien dem Bezirksvorsteher ihren Vorschlag für die von ihnen zu besetzende Funktion zu überreichen. Die Wahlvorschläge müssen von mehr als der Hälfte der Bezirksratsmitglieder der betreffenden Wahlpartei unterschrieben sein. Der Bezirksvorsteher hat dem Bezirksrat die gültigen Vorschläge bekanntzugeben. Die Wahl jedes Bezirksvorsteherstellvertreters hat durch den Bezirksrat in einem gesonderten Wahlakt durch Erheben der Hand oder über Beschluß des Bezirksrates mittels Stimmzettels zu erfolgen. Stimmen, die den Vorschlägen der Wahlparteien nicht entsprechen, sind ungültig.
(6) Erstattet eine Wahlpartei für den ihr zukommenden Sitz des Ersten oder Zweiten Bezirksvorsteherstellvertreters keinen oder keinen gültigen Vorschlag, so erfolgt die Besetzung dieser Funktion gesondert durch Mehrheitswahl im Bezirksrat, der in diesem Fall nicht an einen Vorschlag oder an die Angehörigen der betreffenden Wahlpartei gebunden ist. Für die Durchführung dieser Mehrheitswahl gilt Abs. 2 sinngemäß.
(7) Die Bezirksvorsteherstellvertreter können nach den Bestimmungen des Abs. 5 jederzeit durch eine andere Person ersetzt werden.
(8) Nach erfolgter Wahl haben der Bezirksvorsteher mit den Worten:
‚Ich gelobe, als Bezirksvorsteher der Landeshauptstadt Graz ...' und die Bezirksvorsteherstellvertreter mit den Worten ,Ich gelobe, als Bezirksvorsteherstellvertreter der Landeshauptstadt Graz ...' dem Bürgermeister das im § 17 Abs. 3 vorgesehene Gelöbnis zu leisten. Mit der Angelobung gilt die Funktion als übernommen.
§ 13j
Funktionsdauer, Verhinderung in der Funktionsausübung, Urlaub
(1) Die Funktionsdauer des Bezirksvorstehers und der Bezirksvorsteherstellvertreter beginnt mit ihrer Angelobung und endet mit der Angelobung ihrer Nachfolger. Sie endet jedoch schon früher, wenn
(2) Wird die Stelle des Bezirksvorstehers oder Bezirksvorsteherstellvertreters vorzeitig frei, so hat der Bezirksrat binnen vier Wochen die Neuwahl für die restliche Dauer der Wahlperiode vorzunehmen.
(3) Ist der Bezirksvorsteher bzw. Bezirksvorsteherstellvertreter aus den im § 13b Abs. 6 angeführten Gründen an der Ausübung seiner Funktion als Mitglied des Bezirksrates gehindert, ist der gemäß § 13b Abs. 7 einberufene Ersatzmann vom Bürgermeister zur vorübergehenden Ausübung der Funktion als Bezirksvorsteher bzw. Bezirksvorsteherstellvertreter anzugeloben.
(4) Dem einberufenen Ersatzmann gebühren für die Zeit der vorübergehenden Ausübung der Funktion, sofern sie mehr als 4 Wochen gedauert hat, Funktionsbezug und Pauschalauslagenersatz gemäß § 39 Abs. 4 und 5. Gleichzeitig sind für die Dauer der Vertretung der Funktionsbezug und Pauschalauslagenersatz des vertretenen Bezirksvorstehers bzw. ein Pauschalauslagenersatz des vertretenen Bezirksvorsteherstellvertreters einzustellen.
(5) Ist ein Bezirksvorsteher bzw. ein Bezirksvorsteherstellvertreter durch Krankheit für länger als 12 Wochen verhindert, seine Funktion auszuüben, oder für länger als sechs Wochen beurlaubt, ist auf Antrag der Wahlpartei, der der Bezirksvorsteher bzw. Bezirksvorsteherstellvertreter angehört, der Ersatzmann zur vorübergehenden Funktionsausübung einzuberufen und vom Bürgermeister anzugeloben.
(6) Der Bezirksvorsteher wird im Krankheitsfall bis zu 12 Wochen, im Fall einer Beurlaubung bis zu sechs Wochen vom Ersten, ist auch dieser verhindert, vom Zweiten Bezirksvorsteherstellvertreter vertreten. In diesen Fällen tritt keine Änderung der Funktionsbezüge und Pauschalauslagenersätze ein.
(7) Urlaube von Bezirksvorstehern und Bezirksvorsteherstellvertretern bis zur Dauer von sechs Wochen im Einzelfall bewilligt der Bürgermeister, Urlaube von längerer Dauer der Gemeinderat.
§ 13k
Mißtrauensantrag
(1) Der Bezirksvorsteher ist für die Erfüllung seiner Aufgaben dem Bezirksrat verantwortlich.
(2) Ein Mißtrauensantrag gegen den Bezirksvorsteher ist schriftlich einzubringen und zu begründen; er muß von mindestens einem Viertel aller Mitglieder des Bezirksrates einschließlich des Antragstellers unterfertigt sein. Zur Verhandlung eines solchen Antrages ist binnen 8 Tagen eine besondere Sitzung des Bezirksrates einzuberufen, Der Wortlaut des Antrages und seiner Begründung ist allen Mitgliedern des Bezirksrates zugleich mit der Einladung zuzustellen. Zur Beschlußfassung über einen solchen Antrag ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln aller Mitglieder des Bezirksrates erforderlich, doch ist, wenn es zwei der anwesenden Mitglieder verlangen, die Abstimmung auf den zweitnächsten Werktag zu vertagen. Eine neuerliche Vertagung der Abstimmung kann nur durch Beschluß des Bezirksrates erfolgen. Die Abstimmung hat mittels Stimmzettels zu erfolgen.
(3) Mit der Verkündung oder der Zustellung des Beschlusses, mit dem das Mißtrauen ausgesprochen wurde, an den Bezirksvorsteher endet seine Funktion.
(4) Die Mitgliedschaft zum Bezirksrat und die Wählbarkeit bei der durchzuführenden Nachwahl des Bezirksvorstehers werden hiedurch nicht berührt.
§ 13l
Aufgaben und Rechte des Bezirksvorstehers
(1) Der Bezirksvorsteher hat außer den Obliegenheiten als Vorsitzender des Bezirksrates jene Aufgaben, die die Interessen des Bezirkes berühren und innerhalb der Bezirksgrenzen erledigt werden können, zu besorgen, welche ihm vom Gemeinderat ausdrücklich zur Besorgung übertragen sind.
(2) Der Bezirksvorsteher hat als Mitglied des Bezirksrates die einem solchen zustehenden Rechte. Darüber hinaus hat der Bezirksvorsteher das Recht, innerhalb seines örtlichen Wirkungsbereiches persönliche Erhebungen über den Zustand der öffentlichen Einrichtungen zu pflegen, Einblick in den Geschäftsgang der zur dezentralisierten Behandlung von Gemeindeangelegenheiten eingerichteten Dienststelle (Bezirksamt) seines Stadtbezirkes zu nehmen und dem Bürgermeister oder den nach der Referatseinteilung zuständigen Stadtsenatsreferenten bezirksbezogene Vorschläge zu erstatten.
(3) Der Bezirksvorsteher hat innerhalb seiner örtlichen Zuständigkeit das Recht der Teilnahme an allen kommissionellen Verhandlungen in Behördenverfahren sowie ein Informationsrecht über bezirksbezogene behördliche Verfahren und bezirksbedeutsame Entscheidungen des eigenen Wirkungsbereiches in Vollziehung von Landesgesetzen.
§ 13m
Pflichten des Bezirksvorstehers
(1) Die allgemeinen Pflichten ergeben sich aus dem Gelöbnis.
(2) Insbesondere ist der Bezirksvorsteher verpflichtet, seine Aufgaben nachhaltig zu erfüllen, in seinem örtlichen Wirkungsbereich Sprechstunden abzuhalten, den Bezirksrat mindestens in jedem Vierteljahr einmal zu einer Sitzung einzuberufen und im Bezirksrat sowie den unter seinem Vorsitz abzuhaltenden Bezirks- bzw. Stadtteilversammlungen über seine Tätigkeit zu berichten und hierüber Rechenschaft abzulegen.
(3) Auf Bezirksvorsteher, die eine der ihnen auferlegten Verpflichtungen oder die Verschwiegenheitspflicht im Sinne des § 47 Abs. 7 verletzen, ist § 47 Abs. 5 anzuwenden.
(4) Der Bürgermeister kann die Bezirksvorsteher von der Verschwiegenheitspflicht entbinden.
§ 13n
Geschäftsordnung für Bezirksvorsteher
Der Gemeinderat hat eine Geschäftsordnung für Bezirksvorsteher zu erlassen. In dieser Geschäftsordnung sind insbesondere jene Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches zu bezeichnen, in denen den Bezirksvorstehern gemäß § 131 Abs. 3 ein Informations- oder Anhörungsrecht zusteht.“
„§ 21
Wahl des Bürgermeisters
(1) Der Bürgermeister wird vom Gemeinderat auf Grund von Wahlvorschlägen gewählt; er muß, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3, nicht dem Gemeinderat angehören, jedoch in den Gemeinderat wählbar sein.
(2) Für die Wahl des Bürgermeisters ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln aller Mitglieder des Gemeinderates erforderlich.
(3) Die Wahlpartei, die die absolute Mehrheit im Gemeinderat besitzt, hat das Recht, den Bürgermeister vorzuschlagen. Sie ist dabei an den in der Parteiliste ihres Wahlvorschlages für die Gemeinderatswahl an erster Stelle stehenden Wahlwerber gebunden, sofern dieser nicht von mehr als der Hälfte der Wähler gestrichen oder zurückgereiht wurde.
(4) Hat keine Wahlpartei die absolute Mehrheit im Gemeinderat, steht das Vorschlagsrecht der nach dem Ergebnis der Wahl in den Gemeinderat mandatsstärksten Wahlpartei zu. Sind zwei oder mehrere Wahlparteien gleich stark, richtet sich das Vorschlagsrecht nach der Zahl der bei der Gemeinderatswahl auf sie entfallenen Wählerstimmen. Ist auch diese gleich, entscheidet das Los, Dieses ist von dem an Lebensjahren jüngsten Gemeinderatsmitglied zu ziehen.
(5) Der Vorsitzende hat die Wahl zu leiten und zur Prüfung des Wahlergebnisses zwei Gemeinderatsmitglieder als Wahlzeugen zu bestellen. Für die Prüfung und Zählung der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmzettel ist die Gemeindewahlordnung Graz sinngemäß anzuwenden.
(6) Die Wahlvorschläge sind schriftlich zu erstatten und von den vorschlagsberechtigten Wahlparteien durch ihre Klubobmänner (§ 48) dem Vorsitzenden zu überreichen. Bei Wahlparteien, die sich zu keinem Klub zusammengeschlossen haben, müssen die Wahlvorschläge von mehr als der Hälfte der Gemeinderatsmitglieder der betreffenden Wahlpartei unterschrieben sein. Der Vorsitzende hat die von den vorschlagsberechtigten Wahlparteien erstatteten gültigen Wahlvorschläge entgegenzunehmen und bekanntzugeben.
(7) Die Wahl ist mit Stimmzetteln vorzunehmen. Leere sowie unklar ausgefüllte Stimmzettel oder solche, die auf Personen lauten, die nicht gemäß Abs. 6 vom Vorsitzenden bekanntgegeben wurden, sind ungültig.
(8) Zum Bürgermeister ist der Kandidat gewählt, für den mehr als die Hälfte aller Mitglieder des Gemeinderates ihre Stimme abgegeben hat. Kommt eine solche Mehrheit nicht zustande, ist die Wahl zu wiederholen. Das Vorschlagsrecht richtet sich im zweiten und im dritten Wahlgang nach Abs. 3 und 4, doch ist die Wahlpartei, die die absolute Mehrheit im Gemeinderat besitzt, nicht an den im 1. Wahlgang vorgeschlagenen Listenführer ihres Wahlvorschlages für die Gemeinderatswahl gebunden. Wird auch im zweiten Wahlgang der von der vorschlagsberechtigten Wahlpartei vorgeschlagene Kandidat nicht von mehr als der Hälfte aller Mitglieder des Gemeinderates gewählt, so findet frühestens 24 Stunden, spätestens jedoch 48 Stunden später eine dritte Abstimmung statt. Hat auch bei dieser Abstimmung der von der stärksten Wahlpartei vorgeschlagene Kandidat nicht mehr als die Hälfte der Stimmen aller Mitglieder des Gemeinderates auf sich vereinigt, so findet eine vierte Abstimmung statt, bei der Wahlvorschläge von allen im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien eingereicht werden können, die gemäß § 27 Abs. 3 Anspruch auf einen Stadtsenatssitz haben. Erreicht auch bei diesem Wahlgang kein Kandidat mehr als die Hälfte der Stimmen aller Mitglieder des Gemeinderates, so findet eine fünfte Abstimmung statt, und zwar zwischen jenen beiden Kandidaten, die bei der vierten Abstimmung die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Ergeben sich für die fünfte Abstimmung durch Stimmengleichheit mehr als zwei Kandidaten, nehmen an der Abstimmung die Kandidaten teil, deren Wahlpartei über die größere Mandatszahl im Gemeinderat verfügt. Ist die Zahl der Mandate gleich, entscheidet die Zahl der für die Wahlpartei bei der Gemeinderatswahl abgegebenen Stimmen. Ist auch diese gleich, entscheidet das Los. Es gilt jener Kandidat als gewählt, der bei der fünften Abstimmung die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit gilt der Kandidat jener Wahlpartei als gewählt, die über die größere Mandatszahlim Gemeinderat verfügt. Ist die Zahl der Mandate gleich, entscheidet die Zahl der für die Wahlpartei bei der Gemeinderatswahl abgegebenen Stimmen. Ist auch diese gleich, entscheidet das Los. Das Los ist von dem an Lebensjahren jüngsten Gemeinderatsmitglied zu ziehen.
(9) Der Gewählte hat unmittelbar nach der Wahl vor dem versammelten Gemeinderat zu erklären, ob er gewillt ist, die Wahl anzunehmen. Nur im Falle der Verhinderung oder wenn ein nicht dem Gemeinderat Angehörender zum Bürgermeister gewählt wurde, kann die Erklärung innerhalb einer Woche schriftlich abgegeben werden. Falls der Gewählte die Wahl ablehnt, ist binnen zwei Wochen nach den vorstehenden Bestimmungen eine Neuwahl vorzunehmen.“
„§ 24
Vertretung des Bürgermeisters
(1) Bei Verhinderung wird der Bürgermeister in allen aus seiner Funktion hervorgehenden Rechten und Pflichten vom Bürgermeisterstellvertreter vertreten.
(2) Sind der Bürgermeister und der Bürgermeisterstellvertreter an der Führung der Geschäfte verhindert oder werden deren Stellen durch Ausscheiden frei, hat den Bürgermeister das an Lebensjahren älteste anwesende, der gleichen Wahlpartei angehörende Mitglied des Stadtsenates zu vertreten. Wenn kein Stadtsenatsmitglied der Wahlpartei des Bürgermeisters angehört, wird er vom an Lebensjahren ältesten anwesenden Mitglied des Stadtsenates vertreten.
(3) Jede auf Grund der Abs. 1 und 2 erfolgte Geschäftsübernahme ist vom Magistratsdirektor oder von seinem gemäß § 70 Abs. 2 bestimmten Vertreter zu beurkunden.“
„§ 26
Zusammensetzung
Der Stadtsenat besteht aus 9 Mitgliedern. Er setzt sich aus dem Bürgermeister, dem Bürgermeisterstellvertreter und den Stadträten zusammen. Mitglieder des Stadtsenates können auch Personen sein, die nicht dem Gemeinderat angehören, jedoch in den Gemeinderat wählbar sind.“
„§ 27
Wahl des Bürgermeisterstellvertreters
und der Stadträte
(1) Hat der Gemeinderat den Bürgermeister aus der nach dem Ergebnis der Wahl in den Gemeinderat stärksten Wahlpartei gewählt, steht das Vorschlagsrecht für den Bürgermeisterstellvertreter der zweitstärksten Wahlpartei zu. Hat aber der Gemeinderat den Bürgermeister nicht aus der stärksten Wahlpartei gewählt, fällt dieser das Vorschlagsrecht für den Bürgermeisterstellvertreter zu. Für die Wahl des Bürgermeisterstellvertreters ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln aller Mitglieder des Gemeinderates erforderlich. Für die Durchführung der Wahl gilt § 21 Abs. 5, 6 und 7. Die Wahl ist mit Stimmzetteln vorzunehmen. Leere sowie unklar ausgefüllte Stimmzettel oder solche, die auf Personen lauten, die nicht vom Vorsitzenden bekanntgegeben wurden, sind ungültig.
(2) Zum Bürgermeisterstellvertreter ist der Kandidat gewählt, für den mehr als die Hälfte aller Mitglieder des Gemeinderates ihre Stimme abgegeben hat. Kommt eine solche Mehrheit nicht zustande, ist die Wahl zu wiederholen. § 21 Abs. 8 ist auf die Wahl des Bürgermeisterstellvertreters mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich das Vorschlagsrecht im zweiten und dritten Wahlgang nach Abs. 1 richtet und bei der vierten Abstimmung Wahlvorschläge nur von den im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien eingereicht werden können, die gemäß Abs. 3 nach Anrechnung der Stelle des Bürgermeisters noch Anspruch auf die Besetzung mindestens eines weiteren Stadtsenatssitzes haben.
(3) Vor Beginn der Wahlhandlung sind die 9 Stadtsenatssitze auf die einzelnen Wahlparteien mittels der Wahlzahl aufzuteilen. Diese ist zu ermitteln, indem die Zahlen der Wählerstimmen, die bei der Wahl in den Gemeinderat auf die einzelnen Wahlparteien entfielen (Parteisummen), nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben werden; unter jede dieser Summen wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf die weiter folgenden Teilzahlen; hiebei sind auch Bruchteile zu berechnen. Die so angeschriebenen Zahlen werden nach ihrer Größe geordnet, wobei mit der größten Parteisumme begonnen wird. Als Wahlzahl gilt die neuntgrößte der so angeschriebenen Zahlen. Jede Wahlpartei erhält so viele Stadtsenatssitze, als die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist. Die Stellen des Bürgermeisters und des Bürgermeisterstellvertreters sind auf den Anteil jener Wahlpartei an den Stadtsenatssitzen anzurechnen, auf deren Liste sie bei der Wahl des Gemeinderates standen oder, wenn sie nicht Mitglieder des Gemeinderates sind, von der sie vorgeschlagen wurden. Wenn nach dieser Berechnung zwei oder mehrere Wahlparteien auf einen Stadtsenatssitz den gleichen Anspruch haben, so entscheiden zwischen ihnen die auf sie entfallenden Wählerstimmen. Sind auch diese gleich, entscheidet das Los. Dieses ist von dem an Lebensjahren jüngsten Gemeinderatsmitglied zu ziehen.
(4) Der Bürgermeister hat das Ergebnis der Aufteilung der Stadtsenatssitze nach Abs. 3 dem Gemeinderat vor dem Wahlakt bekanntzugeben.
(5) Nach Bekanntgabe des Aufteilungsergebnisses ist die Wahl des Bürgermeisterstellvertreters nach den Bestimmungen des Abs. 1 und 2 durchzuführen. Danach haben die einzelnen Wahlparteien durch ihre Klubobmänner (§ 48) dem Bürgermeister die Vorschläge für die von ihnen zu besetzenden Funktionen der Stadträte zu überreichen. Bei Wahlparteien, die sich zu keinem Klub zusammengeschlossen haben, müssen die Vorschläge von mehr als der Hälfte der Gemeinderatsmitglieder der betreffenden Wahlpartei unterschrieben sein. Der Bürgermeister hat dem Gemeinderat die gültigen Vorschläge bekanntzugeben. Die Wahl jedes Stadtrates hat durch den Gemeinderat in einem gesonderten Wahlakt durch Erheben der Hand oder über Beschluß des Gemeinderates mittels Stimmzettels zu erfolgen, Stimmen, die den Vorschlägen der Wahlparteien nicht entsprechen, sind ungültig.
(6) Erstattet eine Wahlpartei für die ihr zukommenden Stadtsenatssitze keinen oder keinen gültigen Vorschlag, so erfolgt die Besetzung dieser Funktion gesondert durch Mehrheitswahl im Gemeinderat. In diesem Falle ist jede für den Gemeinderat passiv wahlberechtigte Person wählbar. Für die Durchführung dieser Mehrheitswahl gilt § 21 Abs. 5, 7 und 9 sinngemäß.
(7) Der Bürgermeisterstellvertreter ist für die Erfüllung seiner dem eigenen Wirkungsbereich der Stadt zugehörenden Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich. Für einen Mißtrauensantrag gelten die Bestimmungen des § 25. Binnen vier Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses, mit dem das Mißtrauen ausgesprochen wird, ist eine Neuwahl des Bürgermeisterstellvertreters durchzuführen.
(8) Die Stadträte können nach den Bestimmungen des Abs. 5 jederzeit durch eine andere Person ersetzt werden.
(9) Ausgenommen von der Wählbarkeit in den Stadtsenat ist eine Person, die mit bereits gewählten Stadtsenatsmitgliedern verheiratet ist, bis zum zweiten Grad in gerader Linie oder in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist oder im Verhältnis eines Wahlelternteiles oder Wahlkindes steht. Jede dieser Bestimmung widersprechende Wahl ist ungültig.“
„§ 30
Funktionsperiode des Bürgermeisterstellvertreters
und der Stadträte
(1) Die Funktionsperiode des Bürgermeisterstellvertreters und der Stadträte beginnt mit ihrer Angelobung (§§ 28 und 29) und endet mit der Angelobung eines neuen Bürgermeisters. Sie endet jedoch schon früher, wenn die im § 23 Abs. 1 lit. a, b und d aufgezählten Voraussetzungen beim Bürgermeisterstellvertreter oder bei einem Stadtrat zutreffen oder wenn dem Bürgermeisterstellvertreter das Mißtrauen ausgesprochen oder ein Stadtrat durch eine andere Person ersetzt wird (§ 27 Abs. 8).
(2) Der Bürgermeisterstellvertreter und die Stadträte dürfen bei Vorliegen der im § 20 Abs. 4 angeführten Umstände ihr Amt nicht ausüben.“
„§ 36
Stadtrechnungshof
Die Kontrolle der Gebarung der Stadt in bezug auf die rechnerische Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften sowie auf die Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit obliegt dem Stadtrechnungshof. Dieser ist ein Teil des Magistrates.“
„VII. Abschnitt
Vorberatende Gemeinderatsausschüsse;
Kontrollausschuß“
18, Die Überschrift des § 37 lautet:
„§ 37
Bestellung und Zusammensetzung der vorberatenden Gemeinderatsausschüsse“
„§ 37a
Bestellung und Zusammensetzung
des Kontrollausschusses; Wahl der Mitglieder
(1) Zur Vorberatung und Antragstellung über Berichte des Stadtrechnungshofes ist vom Gemeinderat für seine Funktionsdauer aus seiner Mitte ein Kontrollausschuß zu bestellen.
(2) Die Anzahl der in den Kontrollausschuß zu entsendenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) setzt der Gemeinderat fest, doch müssen dem Kontrollausschuß mindestens 11 Mitglieder angehören.
(3) Die Wahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Kontrollausschusses erfolgt in einem gemeinsamen Wahlakt unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 27 Abs. 3 bis 6 und 9 mit der Maßgabe, daß jede im Gemeinderat vertretene Wahlpartei ohne Rücksicht auf ihre Stärke mit mindestens einem Mitglied vertreten sein muß. Die Zuteilung der danach verbleibenden Sitze des Kontrollausschusses auf die Gesamtzahl der gemäß Abs. 2 festgesetzten Mitglieder an die im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien erfolgt nach dem Verhältniswahlrecht.
(4) Wenn ein in den Kontrollausschuß Gewählter die Wahl nicht annimmt oder ein Sitz im Ausschuß frei wird, hat in der nächsten Gemeinderatssitzung die Nachwahl nach den Bestimmungen des Abs. 3 zu erfolgen.
(5) Der Kontrollausschuß hat in seiner konstituierenden Sitzung unter dem Vorsitz des ältesten anwesenden Mitgliedes aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit den Obmann und höchstens zwei Obmannstellvertreter zu wählen. Die Einberufung zu dieser Sitzung erfolgt durch den Bürgermeister. Über das Ergebnis der Wahl ist eine Niederschrift dem Bürgermeister vorzulegen.
(6) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Kontrollausschusses sind für die Erfüllung ihrer Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich. Sie können durch Beschluß des Gemeinderates jederzeit durch eine andere Person ersetzt werden.
(7) Mitglieder des Stadtsenates dürfen dem Kontrollausschuß nicht angehören. Sie sind jedoch berechtigt, an den Sitzungen, in denen Angelegenheiten ihrer Geschäftsgruppe behandelt werden, mit beratender Stimme teilzunehmen.
(8) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder einberufen worden sind und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlußfassung erfolgt mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(9) Die Beratung und die Beschlußfassung des Kontrollausschusses erfolgen in nichtöffentlicher und vertraulicher Sitzung.“
„§ 39
Funktionsbezüge und Pauschalauslagenentschädigungen
(1) Dem Bürgermeister, dem Bürgermeisterstellvertreter, den übrigen Mitgliedern des Stadtsenates, den Mitgliedern des Gemeinderates und den Bezirksvorstehern gebühren Funktionsbezüge bzw. Pauschalauslagenentschädigungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
(2) Der Bürgermeister hat für die Dauer seiner Funktion Anspruch auf einen Funktionsbezug in Höhe der jeweiligen Entschädigung, die dem Ersten Landeshauptmannstellvertreter gemäß § 4 des Steiermärkischen Bezügegesetzes, LGBl. Nr. 28/1973, in der jeweils geltenden Fassung, zukommt. Dem Bürgermeisterstellvertreter kommt ein solcher in der Höhe von 90 v. H. des Bürgermeisters und den Stadträten ein solcher in Höhe von 90 v. H. des jeweiligen Funktionsbezuges des Bürgermeisterstellvertreters zu.
(3) Den Mitgliedern des Gemeinderates, die nicht dem Stadtsenat angehören, gebührt für die Zeit ihrer Funktionsaussübung (§ 16 Abs. 1) ein Funktionsbezug in Höhe von 20 v. H. des jeweiligen Funktionsbezuges eines Stadtrates nach Abs. 2.
(4) Den Bezirksvorstehern gebühren Funktionsbezüge in Höhe von 85 v. H. des Funktionsbezuges eines Mitgliedes des Gemeinderates.
(5) Neben dem Funktionsbezug nach Abs. 2 gebührt dem Bürgermeister, dem Bürgermeisterstellvertreter und den Stadträten ein Auslagenersatz in Höhe von 40 v. H. des jeweiligen Funktionsbezuges. Den Mitgliedern des Gemeinderates, die nicht dem Stadtsenat angehören, sowie den Bezirksvorstehern gebührt neben den Funktionsbezügen nach Abs. 3 und 4 als Ersatz der mit der Erfüllung ihrer Verpflichtungen (§ 47 Abs. 2 und 4, § 131 und 13m) verbundenen Auslagen und des allenfalls entgangenen Arbeitsverdienstes ein Pauschalauslagenersatz in Höhe von 25 v. H. ihres jeweiligen Funktionsbezuges. Den Bezirksvorsteherstellvertretern kann der Gemeinderat durch Verordnung einen Pauschalauslagenersatz bis zum Höchstausmaß von 25 v. H. des jeweiligen Funktionsbezuges eines Bezirksvorstehers gewähren. Die Auslagenersätze gebühren zwölfmal jährlich.
(6) Die Funktionsgebühren sind im voraus am Anfang jeden Monats auszubezahlen.
(7) Der Anspruch auf Funktionsgebühren beginnt mit dem Tag der Angelobung und endet mit dem Tag der Beendigung der Funktionsausübung und beträgt pro Tag ein Dreißigstel der Funktionsgebühr und des Sonderzahlungsanteiles. Die Aliquotierung entfällt, wenn unmittelbar nach Beendigung der Funktionsausübung ein Pensionsanspruch gegeben ist oder die Funktion durch Tod des Mitgliedes endet.
(8) Auf den Auslagenersatz finden die Bestimmungen des Abs. 7 (Aliquotierung) sinngemäß Anwendung.
(9) Die Mitglieder des Gemeinderates haben für Dienstreisen Anspruch auf Reisegebühren nach der Dienstklasse IX der für die Bediensteten der Stadt geltenden Reisegebührenvorschrift. Für die Mitglieder des Stadtsenates erhöhen sich diese Gebühren um 20 v. H.
(10) Ein Verzicht auf die in diesem Gesetz festgesetzten Funktionsbezüge ist nicht zulässig.“
„§ 39a
Pensionsbeitrag, Einrechnung von sonstigen Bezügen
(1) Die Mitglieder des Stadtsenates haben von ihrem Funktionsbezug einschließlich Sonderzahlungen monatlich 16 v. H. als Pensionsbeitrag zu leisten.
(2) Die Mitglieder des Stadtsenates erleiden, wenn sie Bedienstete der Stadt Graz sind oder waren, als solche in ihrer dienst-, besoldungs- oder pensionsrechtlichen Stellung keine Einbuße. Bei diesen sowie bei Mitgliedern des Stadtsenates, die nicht Bedienstete der Stadt Graz, aber Bedienstete des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung, Anstalt, eines solchen Fonds oder eines Unternehmens sind, das sich mit wenigstens 50 v. H. im Eigentum einer oder mehrerer solcher Körperschaften befindet, verringert sich jedoch der Funktionsbezug um das Nettodiensteinkommen oder den Nettoruhe- oder Versorgungsbezug, sofern nicht die für sie geltenden Dienstrechts- oder Pensionsvorschriften eine Stillegung der Bezüge vorsehen. Unter dem Nettodiensteinkommen (Nettoruhe-, Nettoversorgungsbezug) sind die steuerpflichtigen Einkünfte aus Dienstverhältnissen (steuerpflichtiger Ruhe-, Versorgungsbezug), vermindert um die darauf entfallende Lohnsteuer, zu verstehen.
(3) Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen des Steiermärkischen Bezügegesetzes 1972, in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme der §§ 2, 5, 10, 11, 12, 13 und 20, mit der Maßgabe sinngemäß, daß die Gemeinderäte und die Bezirksvorsteher keinen Anspruch auf Ruhebezug haben.“
„§ 39b
Besondere Bestimmungen über die Funktionsbezüge
(1) Besteht für Mitglieder des Stadtsenates, Mitglieder des Gemeinderates oder für Bezirksvorsteher neben dem Anspruch auf einen Funktionsbezug nach diesem Gesetz ein Anspruch auf
(2) Bezieht ein Mitglied des Gemeinderates oder ein Bezirksvorsteher neben seinem Funktionsbezug eine Berufsunfähigkeits- oder Invaliditätspension, eine Unfall- oder Versehrtenrente nach den Bestimmungen einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversicherung, so verringert sich, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1, der Funktionsbezug des Mitgliedes des Stadtsenates oder des Gemeinderates oder des Bezirksvorstehers um diesen Anspruch. Die Reduzierung erfolgt im Ausmaß der jeweiligen Nettopension oder -rente, das heißt, es ist die darauf allenfalls entfallende Lohn- oder Einkommensteuer in Abzug zu bringen. Der letzte Satz des Abs. 1 ist auf diese Bestimmung anzuwenden.
(3) Jede für die Auszahlung von Bezügen gemäß Abs. 1 und 2 zuständige Stelle hat dem Bezieher über sein Verlangen eine Aufstellung über die ihm auszuzahlenden Bezüge zu übermitteln.
(4) Sämtliche Bezüge gemäß Abs. 1 und 2 sowie Änderungen derselben hat der Bezieher der bezugsanweisenden Stelle zu melden.“
„§ 39c
Funktionsbezugszahlung an beurlaubte Mitglieder
des Stadtsenates, Gemeinderäte und Bezirksvorsteher
bzw. deren Ersatzmitglieder
(1) Während der Beurlaubung eines Bezirksvorstehers (§ 13j Abs. 5), eines Mitgliedes des Gemeinderates (§ 20 Abs. 6) oder eines Mitgliedes des Stadtsenates (§ 63 Abs. 5) werden die Funktionsbezüge eingestellt. Im Krankheitsfall werden die Bezüge weiter gewährt, der Auslagenersatz gelangt jedoch zur Einstellung.
(2) Ersatzmitgliedern für beurlaubte Bezirksvorsteher, beurlaubten Mitgliedern des Stadtsenates oder des Gemeinderates gebührt für die Dauer der Funktionsausübung pro Tag ein Dreißigstel des jeweiligen Monatsbezuges des Vertretenen einschließlich des Sonderzahlungsanteiles und des Auslagenersatzes.“
25, Nach § 39c wird folgender § 39d eingefügt:
„§ 39d
Ruhe- und Versorgungsbezüge
(1) Den Stadtsenatsmitgliedern, ihren überlebenden Ehegatten und Waisen gebühren als Ruhe- bzw. Versorgungsbezug Zuwendungen aus Gemeindemitteln. Für die Gewährung, Bemessung und Flüssigstellung der als Ruhe- bzw. Versorgungsbezug gebührenden Zuwendungen aus Gemeindemitteln gelten folgende Bestimmungen:
(2) Zeiten, die ein Mitglied des Stadtsenates als Mitglied der
Bundesregierung, des Nationalrates oder der Steiermärkischen
Landesregierung zurückgelegt hat, sind über Antrag zur Gänze, Zeiten,
die als Mitglied des Steiermärkischen Landtages, des Bundesrates oder
als Mitglied des Grazer Gemeinderates zurückgelegt wurden, zur Hälfte
auf die ruhebezugsfähige Gesamtzeit anzurechnen. Die Anrechnung hat
nur zu erfolgen, wenn für diese Zeiten kein anderer Ruhebezug anfällt
oder ein von einem anderen Rechtsträger gewährter Ruhebezug
stillgelegt wird. Weitere Voraussetzung ist die Entrichtung eines
nachträglichen Beitrages. Dieser beträgt für die Zeiten
aa) bis 31. Dezember 1977 5 v. H.
bb) vom 1. Jänner 1978
bis 31. Dezember 1978 5,5 v. H.
cc) vom 1. Jänner 1979
bis 31. Dezember 1979 6 v. H.
dd) vom 1. Jänner 1980
bis 31. Dezember 1980 6,5 v. H.
ee) vom 1. Jänner 1981
bis 30. November 1990 7 v. H.
ff) ab 1. Dezember 1990 13 v. H.
(3) Scheidet ein Stadtsenatsmitglied infolge eines Dienstunfalles durch Tod aus und liegt noch keine ruhebezugsfähige Gesamtzeit vor, so sind die Hinterbliebenen so zu behandeln, als läge eine solche von 8 Jahren vor. Scheidet es durch Tod infolge von Krankheit aus und liegt eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit von 4 Jahren vor, so sind die Hinterbliebenen so zu behandeln, als läqe eine solche von 8 Jahren vor.
(4) Jede Änderung der pensionsrechtlichen Bestimmungen der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz ist für den anspruchsberechtigten Personenkreis sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Mitglieder des Stadtsenates haben Anspruch auf Rückerstattung der während ihrer Funktion von ihnen oder für sie entrichteten Pensionsbeiträge, wenn sie ohne sofortigen oder künftigen Anspruch auf einen Ruhebezug aus der Funktion ausscheiden.
(6) Wird ein ehemaliges Mitglied des Stadtsenates neuerlich in eine solche Funktion berufen, kann die Anrechnung der ehemaligen Funktionszeit nur dann erfolgen, wenn die nach Abs. 5 erstatteten Pensionsbeiträge zurückgezahlt werden.
(7) Die Entrichtung des monatlichen Pensionsbeitrages entfällt überhaupt, wenn das Mitglied binnen einer Woche ab dem Tag seiner Angelobung bzw. seines Amtsantrittes schriftlich erklärt, daß es für sich und seine Angehörigen unwiderruflich auf jegliche Pensionsversorgung nach diesem Gesetz verzichtet.
(8) Mitglieder des Gemeinderates erhalten, wenn sie mindestens 2 volle Jahre im Amt waren. für weitere 2 Monate den zum Zeitpunkt des Ausscheidens gebührenden Funktionsbezug als Abfertigung. Dieser Zeitraum verlängert sich jeweils um einen Monat für jedes weitere zurückgelegte Funktionsjahr bis höchstens 12 Monate. Scheidet ein Mitglied des Gemeinderates durch Tod aus, so ist die Abfertigung im Ausmaße von 60 v. H. dem überlebenden Ehegatten, andernfalls an die Verlassenschaft zu überweisen.“
„§ 39e
Besondere Bestimmungen über die Ruhe- und Versorgungsbezüge
(1) Besteht neben dem Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsbezug nach § 39d ein Anspruch gemäß den Bestimmungen des § 39b Abs. 1 lit. a bis j, so ist der Ruhebezug in dem Ausmaß auszuzahlen, um das die Summe der im § 39b lit. a bis j genannten Beträge hinter dem Bezug zurückbleibt, der der Bemessung des Ruhebezuges zugrunde gelegt wurde. Für die erforderliche Vergleichsberechnung sind die Bruttobeträge heranzuziehen. Eine allenfalls gewährte Hilflosenzulage oder ein Hilflosenzuschuß ist bei der Vergleichsberechnung außer Betracht zu lassen.
(2) Hinsichtlich der Feststellung der im Abs. 1 genannten Ruhe- bzw. Versorgungsbezüge gilt die Verpflichtung des § 39b Abs. 3 und 4 sinngemäß.
(3) Wird der Empfänger eines Ruhebezuges neuerlich zum Mitglied des Grazer Stadtsenates gewählt, so erfolgt die Bezugs(Ruhebezugs)regelung im Sinne der Aliquotierungsbestimmungen des § 39 Abs. 7.
(4) Werden jene Zeiten, die der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit für die Bemessung des Ruhebezuges als Mitglied des Stadtsenates zugrunde gelegt wurden, für die Gewährung eines Ruhebezuges durch einen anderen Rechtsträger im Sinne des § 39d Abs. 2 angerechnet, so ist der von der Stadt Graz gewährte Ruhebezug stillzulegen.
(5) Wird ein ehemaliges Mitglied des Stadtsenates, das keinen Anspruch auf einen Ruhebezug erlangt hat, in den Nationalrat, den Bundesrat, die Steiermärkische Landesregierung oder einen Landtag gewählt, so hat die Stadt auf Antrag des Mitgliedes die nach § 39a Abs. 1 bzw. § 39d Abs. 2 geleisteten Beiträge an den Bund, das Land Steiermark oder an das andere Land zu überweisen. Die Überweisungen haben jedoch nur dann zu erfolgen, wenn auf Grund der in Betracht kommenden bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen in der neuen Funktion von den Entschädigungen Beiträge mindestens in der im 0 39 d Abs. 2 vorgesehenen Höhe zu leisten sind. Erreichen diese Beiträge nicht diese Höhe, so ist nur der entsprechende Teil der Überweisung zu leisten.
(6) Zeiträume der früheren Funktionsausübung als Mitglied des Stadtsenates, für die Beiträge dem Bund oder einem Land überwiesen worden sind, sind nach Beendigung einer neuerlichen Funktionsausübung als Mitglied des Stadtsenates nur dann bei der Ermittlung des Ruhebezuges bzw. Versorgungsgenusses zu berücksichtigen, wenn die überwiesenen Beiträge der Stadt vom Bund oder dem betreffenden Land rückerstattet werden.
(7) Wird ein ehemaliges Mitglied des Stadtsenates, das auf Grund dieser Funktion einen Ruhebezug erhält, Mitglied der Steiermärkischen Landesregierung, so wird der Ruhebezug für die Dauer der neuen Funktionsausübung stillgelegt. Wird aus der neuen Funktion kein Anspruch auf einen Ruhebezug erworben, so ist über Antrag der Ruhebezug der Stadt unter Anrechnung der Zeit dieser Funktionsausübung neu zu berechnen, wenn dafür ein Überweisungsbetrag geleistet wird.
(8) Werden Zeiten als Mitglied des Stadtsenates der Zeit der neuen Funktionsausübung als Mitglied der Steiermärkischen Landesregierung oder des Steiermärkischen Landtages zugerechnet, so ist auf Antrag ein Überweisungsbetrag zu leisten.
(9) Die Höhe des Überweisungsbetrages richtet sich nach den gemäß § 39a Abs. 1 bzw. § 39d Abs. 2 geleisteten Beiträgen.“
„Er übt die ihm zustehende Kontrolle sowohl selbst als auch durch die von ihm dazu bestimmten Organe und Einrichtungen aus. Insbesondere bedient er sich bei seiner Kontrolltätigkeit des Stadtrechnungshofes.“
„(1) Die Mitglieder des Gemeinderates haben das Recht, im Gemeinderat sowie in den Ausschüssen, denen sie angehören, an den Abstimmungen teilzunehmen und nach den näheren Bestimmungen der Geschäftsordnung zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen das Wort zu ergreifen, Anträge zu stellen sowie auch die Aufnahme von Verhandlungsgegenständen in die Tagesordnung zu beantragen. Sie haben ferner das Recht, nach Einberufung einer Gemeinderatssitzung in die Akten jener Verhandlungsgegenstände Einsicht zu nehmen, die in die Tagesordnung auf genommen wurden.
(2) Die Mitglieder des Gemeinderates haben das Recht, an Sitzungen der vorberatenden Ausschüsse, denen sie nicht angehören, ohne Stimmrecht teilzunehmen und nach den näheren Bestimmungen der Geschäftsordnung zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen das Wort zu ergreifen. Sie sind berechtigt, während der Sitzungen in die Akten von Verhandlungsgegenständen Einsicht zu nehmen.“
„§ 49
Einberufung und Vorsitz
(1) Der Gemeinderat kann sich nur über Einberufung und unter dem Vorsitz des Bürgermeisters, bei dessen Verhinderung seines Stellvertreters, versammeln.
(2) Verlangt mindestens ein Viertel aller Mitglieder des Gemeinderates schriftlich unter Bekanntgabe der zur Behandlung beantragten Gegenstände die Einberufung einer Gemeinderatssitzung, ist der Bürgermeister verpflichtet, den Gemeinderat zur Behandlung dieser Gegenstände so einzuberufen, daß diese Sitzung spätestens innerhalb einer Woche nach Einlangen des Antrages stattfindet. Unter den gleichen Voraussetzungen hat der Bürgermeister einen Gegenstand in die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufzunehmen, wenn dies spätestens zwei Wochen vor der Sitzung schriftlich verlangt wird.
(3) Die Mitglieder des Gemeinderates sowie die nicht dem Gemeinderat angehörenden Mitglieder des Stadtsenates sind zu jeder Sitzung unter Bekanntgabe des Verhandlungsbeginnes und der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Mitglieder des Gemeinderates und des Stadtsenates, die dem Bürgermeister ihre Verhinderung mitgeteilt haben (§ 47 Abs. 2) oder vom Bürgermeister oder vom Gemeinderat beurlaubt wurden (§ 47 Abs. 3), brauchen zu einer während ihrer Verhinderung oder Beurlaubung stattfindenden Gemeinderatssitzung nicht einberufen zu werden. Die Einladung zur Gemeinderatssitzung hat mindestens 7 Tage vor der Sitzung gegen Nachweis zu erfolgen. Hat ein Mitglied des Gemeinderates oder des Stadtsenates schriftlich eine in Graz wohnende Person zum Empfang der Einladung ermächtigt, ist die Einladung an diese zuzustellen. Ersatzzustellung ist zulässig, Ort und Zeit der Gemeinderatssitzungen sowie die Tagesordnung der öffentlichen Gemeinderatssitzung sind außerdem durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen.
(4) Der Bürgermeister setzt die Tagesordnung gesondert für die in öffentlicher und nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnden Gegenstände fest. Der Bürgermeister ist berechtigt, bei der Erstellung der Tagesordnung neben den zwingend in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnden Angelegenheiten auch andere Verhandlungsgegenstände, deren Geheimhaltung im Sinne des § 50 Abs. 1 geboten ist, in die nichtöffentliche Sitzung zu verweisen. Der Bürgermeister kann bei Beginn der Sitzung einen Gegenstand von der Tagesordnung absetzen. Der Gemeinderat kann, soweit in diesem Statut für bestimmte Angelegenheiten keine abweichenden Bestimmungen enthalten sind, einen nicht auf der Tagesordnung stehenden Gegenstand jederzeit in die Behandlung aufnehmen und in der Tagesordnung enthaltene Gegenstände aus ihr absetzen.
(5) Anträge nach Abs. 2 letzter Satz, § 18 Abs. 1, § 25 Abs. 2 und § 27 Abs. 7 müssen vom Bürgermeister in die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufgenommen werden. Sie können von ihm ohne Zustimmung der Antragsteller nicht von der Tagesordnung dieser Sitzung abgesetzt werden.
(6) Jede Sitzung des Gemeinderates, die nicht vom Bürgermeister oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen wurde, sowie jede Sitzung, zu der nicht alle Mitglieder des Gemeinderates und des Stadtsenates, die an der Sitzung teilzunehmen habe, eingeladen wurden, leidet an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler, Die in einer solchen Sitzung gefaßten Beschlüsse sind ungültig. Bescheide, die auf solchen Beschlüssen beruhen, können für nichtig erklärt werden (§ 68 Abs. 4 lit. d AVG 1950).
(7) Der Bürgermeister leitet die Verhandlung und handhabt die Geschäftsordnung. Er ist verpflichtet, dafür zu sorgen, daß nur solche Angelegenheiten der Beratung und Beschlußfassung des Gemeinderates unterzogen werden, die in den Wirkungskreis des Gemeinderates fallen.“
„§ 50
Öffentlichkeit der Sitzungen
(1) Die Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich. Gegenstände, die die Erlassung individueller hoheitlicher Verwaltungsakte, Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofbeschwerden sowie Gegenschriften hiezu zum Inhalt haben, und Personalangelegenheiten dürfen jedoch nur in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden. Darüber hinaus darf die Öffentlichkeit von der Beratung und Beschlußfassung über einen auf die Tagesordnung der öffentlichen Sitzung gesetzten Gegenstand durch Beschluß des Gemeinderates nur ausgeschlossen werden, wenn dies aus Gründen des Datenschutzes, der Amtsverschwiegenheit oder des Steuergeheimnisses geboten ist. Über einen Antrag auf Ausschluß der Öffentlichkeit ist in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden. Für die konstituierende Sitzung und für die Beratungen des Gemeindevoranschlages, seiner Änderungen und des Gemeinderechnungsabschlusses sowie bei der Wahl von Organen der Stadt darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden. Hat der Bürgermeister einen Gegenstand gemäß § 49 Abs. 4 in die nichtöffentliche Sitzung verwiesen, kann der Gemeinderat in dieser nichtöffentlichen Sitzung die Rückverweisung des Gegenstandes zur Behandlung in öffentlicher Sitzung beschließen.
(2) Der Gemeinderat kann bei nichtöffentlicher Sitzung außerdem die Vertraulichkeit der Beratung und Beschlußfassung beschließen.“
„(2) Der Bürgermeister beaufsichtigt alle der Stadt obliegenden Geschäfte. Die dafür erforderlichen Instrumente der Innenrevision sind beim Magistratsdirektor einzurichten. Der Bürgermeister ist insbesondere verpflichtet, die Einhaltung der durch dieses Statut und durch sonstige Gesetze für die einzelnen Organe der Stadt bestimmten Wirkungskreise zu überwachen.“
„(3) Der Gemeinderat hat über Vorschlag des Bürgermeisters jedem Mitglied des Stadtsenates bestimmte Gruppen von Geschäften zur Berichterstattung und Antragstellung im Stadtsenat zuzuweisen (Referatseinteilung). Findet der Vorschlag des Bürgermeisters keine Mehrheit im Gemeinderat, ist die Sitzung für mindestens 48 Stunden, höchstens jedoch 8 Tage, zu unterbrechen und vom Bürgermeister ein neuerlicher Vorschlag zu erstatten. Findet auch dieser nicht die Zustimmung der einfachen Mehrheit der anwesenden Gemeinderatsmitglieder, hat der Bürgermeister binnen 6 Wochen die Neuwahl des Gemeinderates auszuschreiben.“
„(3) Der Stadtsenat ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder geschäftsordnungsmäßig einberufen wurden und mindestens fünf Mitglieder anwesend sind.“
„IV. Abschnitt
Verwaltungsausschüsse, vorberatende Gemeinderatsausschüsse und Kontrollausschuß“
„§ 67a
Wirkungskreis des Kontrollausschusses
(1) Dem Kontrollausschuß obliegt die Vorberatung und Antragstellung über die ihm vom Stadtrechnungshof zugeleiteten Prüfungsberichte und in allen sonstigen dem Gemeinderat vorbehaltenen Angelegenheiten, soweit sie mit dem Wirkungskreis des Stadtrechnungshofes in sachlichem Zusammenhang stehen, Er hat außerdem das Recht, die Durchführung einer Gebarungskontrolle zu beantragen (§ 98 Abs. 5). Für die Beschlußfassung über einen solchen Antrag gilt § 37a Abs. 8.
(2) Der Leiter des Stadtrechnungshofes sowie dessen Stellvertreter sind verpflichtet, an den Sitzungen des Kontrollausschusses teilzunehmen. Beide können als Auskunftspersonen gehört werden. Sie haben das Recht, in den Sitzungen des Kontrollausschusses das Wort zu ergreifen. Der Magistratsdirektor ist berechtigt, an allen Sitzungen des Kontrollausschusses mit beratender Stimme teilzunehmen.
(3) Bei Behandlung der vom Stadtrechnungshof vorgelegten Prüfungsberichte kann der Kontrollausschuß die Vornahme zusätzlicher Erhebungen anordnen. Außerdem ist er berechtigt, vom Bürgermeister und von den vom Prüfungsgegenstand betroffenen Stadtsenatsmitgliedern Auskünfte einzuholen.
(4) Der Kontrollausschuß hat dem Bürgermeister und den von einem Prüfungsgegenstand betroffenen Mitgliedern des Stadtsenates die Berichte des Stadtrechnungshofes vor der Befassung des Gemeinderates zur Kenntnis zu bringen und diesen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(5) Die Prüfungsergebnisse des Stadtrechnungshofes sind mit der Stellungnahme der zuständigen Stadtsenatsreferenten und des Kontrollausschusses dem Gemeinderat zuzuleiten und von diesem, unbeschadet des Abs. 6, in öffentlicher Sitzung zu behandeln.
(6) In einen Bericht dürfen personenbezogene Daten, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse besteht, insbesondere Angaben über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Überprüften, nur insoweit aufgenommen werden, als die Kenntnis dieser Daten eine unerläßliche Voraussetzung für die Ausübung der Kontrollbefugnisse des Gemeinderates ist. Berichte, die derartige Daten enthalten, sind vom Gemeinderat in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln. Eine Behandlung in öffentlicher Sitzung ist nur dann zulässig, wenn Gründe dafür vorliegen, daß der Gemeinderat seinen Kontrollaufgaben nur dann nachkommen kann, wenn der Bericht in öffentlicher Sitzung behandelt wird.
(7) Der Kontrollausschuß hat jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit an den Gemeinderat zu erstatten.
„§ 98
Aufgaben des Stadtrechnungshofes
(1) Dem Stadtrechnungshof obliegt die Kontrolle der Gebarung der Stadt, die Vorprüfung der Rechnungsabschlüsse und die Kontrolle der Institutionen (wirtschaftliche Unternehmungen, Vereine, kulturelle Einrichtungen usw.), an denen die Stadt beteiligt ist oder die sie fördert, soweit sich die Stadt vertraglich eine solche Kontrolle vorbehalten hat.
(2) Die Überprüfung des Stadtrechnungshofes erstreckt sich auf die rechnerische Richtigkeit. die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften sowie auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit.
(3) Dem Stadtrechnungshof obliegt ferner die Kontrolle von Sollkostenberechnungen sowie von Folgekostenberechnungen (Projektkontrolle) und die laufende Kontrolle der Istkosten auf ihre Übereinstimmung mit den Sollkostenberechnungen (Projektabwicklungskontrolle) von Projekten, die die Stadt selbst ausführt oder die sie in Auftrag gibt, sofern die Gesamtherstellungskosten 0,2 v. H. des Gesamtausgabevolumens des gültigen Voranschlages übersteigen.
(4) Bei Projekten, auf die Abs. 2 zutrifft, sind detaillierte Sollkosten- und Folgekostenberechnungen zu erstellen. Diese Berechnungen sind vor der Grundsatzbeschlußfassung durch den Gemeinderat dem Stadtrechnungshof vorzulegen. Der Stadtrechnungshof hat sie binnen drei Monaten im Sinne der im Abs. 1 festgesetzten Grundsätze zu prüfen und dem zur Berichterstattung und Antragstellung über das Projekt nach der Referatseinteilung zuständigen Stadtsenatsreferenten zu berichten.
(5) Der Stadtrechnungshof führt Akte der Gebarungskontrolle von Amts wegen durch. Er hat ferner besondere fallweise Prüfungen durchzuführen, wenn ein Prüfungsauftrag durch Beschluß des Gemeinderates oder des Kontrollausschusses erteilt wird.
(6) Außerdem hat der Stadtrechnungshof besondere fallweise Prüfungen durchzuführen, wenn ein darauf gerichteter begründeter Antrag gestellt wird. Ein solcher Antrag kann gestellt werden
(7) Anträge des Bürgermeisters, der Stadtsenatsmitglieder oder des Kontrollausschusses auf besondere fallweise Prüfungen durch den Stadtrechnungshof sind beim Stadtrechnungshofdirektor einzubringen.
(8) Der Stadtrechnungshof ist befugt, bei der Durchführung von Kontrollen Sachverständige beizuziehen. Wenn es zur Feststellung eines Sachverhaltes erforderlich ist, kann der Stadtrechnungshof auch Personen, die nicht bei der kontrollierten Stelle tätig sind, als Auskunftspersonen hören.
(9) Die näheren Bestimmungen über die Aufgaben des Stadtrechnungshofes enthält die vom Gemeinderat zu erlassende Geschäftsordnung für den Stadtrechnungshof. Zur gültigen Beschlußfassung hierüber sind die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln und die Zustimmung von mehr als der Hälfte aller Mitqlieder des Gemeinderates erforderlich.“
„§ 99
Leiter und Stellvertreter sowie Bedienstete
des Stadtrechnungshofes
(1) Der Stadtrechnungshof besteht aus einem Leiter, dessen Stellvertreter und den erforderlichen Bediensteten.
(2) Der Leiter des Stadtrechnungshofes und dessen Stellvertreter werden unter sinngemäßer Anwendung des § 72 Abs. 3 und 5 vom Gemeinderat bestellt. Sie haben vor Antritt ihres Amtes dem Gemeinderat in die Hand des Vorsitzenden das im § 17 Abs. 3 vorgesehene Gelöbnis zu leisten.
(3) Der Leiter des Stadtrechnungshofes und sein Stellvertreter können aus ihren Funktionen durch Beschluß des Gemeinderates abberufen werden. Zu einem solchen Beschluß ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln und die Zustimmung von mehr als der Hälfte aller Mitglieder des Gemeinderates erforderlich.
(4) Der Leiter des Stadtrechnungshofes führt den Titel Stadtrechnungshofdirektor. Er hat die rechtliche Stellung eines Abteilungsvorstandes. Im Falle der Verhinderung des Leiters des Stadtrechnungshofes kommen dessen Rechte und Pflichten dem Stellvertreter zu. Dieser führt den Titel Stadtrechnungshofdirektorstellvertreter.
(5) (Verfassungsbestimmung) Der Stadtrechnungshof ist bei Durchführung seiner Kontrolltätigkeit an keine Weisungen gebunden. Die Bediensteten des Stadtrechnungshofes unterliegen bei ihrer Prüfungstätigkeit ausschließlich den Weisungen des Stadtrechnungshofdirektors, im Falle seiner Verhinderung des Stadtrechnungshofdirektorstellvertreters.
(6) Dem Leiter des Stadtrechnungshofes obliegt die Berichterstattung und Antragstellung in den dem Stadtsenat oder dem Gemeinderat zur Beschlußfassung vorbehaltenen Angelegenheiten, die dem Stadtrechnungshof zur Besorgung zugewiesen sind. Hinsichtlich dieser Angelegenheiten gilt § 62 Abs. 5 sinngemäß für den Leiter des Stadtrechnungshofes. Sofern diese Angelegenheiten weder dem Gemeinderat noch der kollegialen Beschlußfassung des Stadtsenates vorbehaften sind, sind diese vom Leiter des Stadtrechnungshofes zu besorgen. Unberührt davon bleiben die dem Bürgermeister und den Mitgliedern des Stadtsenates auf Grund der Referatseinteilung zukommenden Rechte hinsichtlich der ihnen zur Berichterstattung und Antragstellung im Stadtsenat zugewiesenen Geschäftsgruppen und unbeschadet der vom Kontrollausschuß gemäß § 67a Abs. 1 wahrzunehmenden Aufgaben.
(7) Die Bestellung und Abberufung der Bediensteten des Stadtrechnungshofes erfolgt durch den Gemeinderat.
(8) Im übrigen sind auf den Leiter des Stadtrechnungshofes und dessen Stellvertreter sowie die Bediensteten des Stadtrechnungshofes die Bestimmungen des § 72 Abs. 1 bis 4 und 6, soweit diese den vorstehenden Bestimmungen nicht widersprechen, anzuwenden.“
„IV. Abschnitt
Kontrollinitiative der Gemeindemitglieder
§ 99a
Kontrollinitiative
(1) Die Kontrollinitiative ist das Recht der Gemeindemitglieder, die Durchführung einer Gebarungskontrolle bezüglich der im § 98 Abs. 1 genannten Kontrollobjekte zu verlangen.
(2) Eine Kontrollinitiative liegt vor, wenn sie von mindestens 2 v. H. der zum Gemeinderat Wahlberechtigten gestellt wird.
§ 99b
Antrag
(1) Der Antrag auf Durchführung einer Gebarungskontrolle durch den Stadtrechnungshof hat zu enthalten:
(2) Der Antrag muß von mindestens 2 v. H. der zum Gemeinderat Wahlberechtigten unterzeichnet sein.
(3) Der Antrag ist an den Gemeinderat zu richten.
§ 99c
Antragsrecht
(1) Zur Unterzeichnung des Antrages ist berechtigt, wer zum Gemeinderat wahlberechtigt ist.
(2) Zum Nachweis der Wahlberechtigung sind dem Antrag Wahlrechtsbestätigungen anzuschließen. Der Antragsteller, der eine Wahlrechtsbestätigung für eine Kontrollinitiative verlangt, hat seine Identität glaubhaft zu machen. Die Ausstellung der Wahlrechtsbestätigung ist in der Wählerevidenz anzumerken.
§ 99d
Antragslisten
(1) Die Antragsteller haben in die Antragsliste ihre eigenhändige Unterschrift und ihren Vor- und Familiennamen, ihr Geburtsdatum und die Adresse ihres ordentlichen Wohnsitzes in leserlicher Schrift einzutragen.
(2) Jeder Antragsteller darf sich nur einmal in die Antragslisten eintragen. Mehrfacheintragungen gelten als eine Eintragung.
(3) Die Antragslisten haben auf jedem Blatt zu enthalten:
(4) Auf Verlangen hat die Stadt geeignete Formulare für Antragslisten kostenlos zur Verfügung zu stellen.
§ 99e
Entscheidung über das Vorliegen
einer Kontrollinitiative
(1) Der Kontrollausschuß hat den Antrag spätestens in der zweiten nach seinem Einlangen stattfindenden Gemeinderatssitzung dem Gemeinderat zur Entscheidung darüber vorzulegen, ob der Antrag auf Durchführung einer Gebarungskontrolle den Voraussetzungen der §§ 99a bis 99d entspricht. Der Gemeinderat entscheidet hierüber mit Bescheid, der dem Zustellungsbevollmächtigten nachweislich zuzustellen ist.
(2) Die Entscheidung und die Angaben gemäß § 99b Abs. 1 sind durch Anschlag an der Amtstafel im Rathaus und im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz zu verlautbaren.
(3) Anträge, denen nicht genügend Unterstützungserklärungen zugrunde liegen, können durch weitere Unterstützungen ergänzt und vom Zustellungsbevollmächtigten binnen sechs Wochen nochmals eingebracht werden.
§ 99f
Bericht
Der Kontrollausschuß leitet den vom Stadtrechnungshof zu erstellenden Bericht über die Gebarungskontrolle neben dem Gemeinderat (§ 67a Abs. 5) auch dem Zustellungsbevollmächtigten zu, Hinsichtlich der Aufnahme personenbezogener Daten, insbesondere von Geschäfts. und Betriebsgeheimnissen, gilt § 67a Abs. 6 erster Satz.
§ 99g
Abgabenfreiheit
Bescheide und sonstige Amtshandlungen im Zusammenhang mit einer Kontrollinitiative nach diesem Abschnitt sind von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.“
Artikel II hat zu lauten:
„Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit in den Abs. 4 bis 7 nicht anderes bestimmt ist, mit dem Tag der ersten nach der Kundmachung dieses Gesetzes stattfindenden Wahl des Gemeinderates in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes dürfen bereits nach der Kundmachung des Gesetzes erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Tag der ersten nach der Kundmachung stattfindenden Wahl des Gemeinderates in Kraft gesetzt werden.
(3) Hinterbliebene, die bisher auf Grund der einschränkenden Bestimmung des § 39a Abs. 1 lit. f, in der Fassung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, keinen Anspruch auf Versorgungsbezug gehabt haben, gebühren bei Erfüllung der Voraussetzungen auf Antrag Versorgungsbezüge nach den Bestimmungen des § 39d Abs. 1 lit. e, in der Fassung des Art. I. Die Versorgungsbezüge gebühren frühestens ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, wenn der Antrag binnen 6 Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt wird, in allen übrigen Fällen von dem auf die Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.
(4) Bis zur erstmaligen Wahl der Bezirksvorsteher und Bezirksvorsteherstellvertreter nach diesem Gesetz sind auf die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewählten Bezirksvorsteher die Bestimmungen des Statutes der Landeshauptstadt Graz, in der Fassung LGBl. Nr. 72/1987, anzuwenden. Die Funktionsdauer der in den einzelnen Stadtbezirken gewählten Bezirksvorsteher endet jeweils mit der Angelobung des nach den Bestimmungen dieses Gesetzes für den betreffenden Stadtbezirk gewählten Bezirksvorstehers und seiner Stellvertreter.
(5) Für Mitglieder des Gemeinderates, die spätestens mit Angelobung der Mitglieder des nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes neugewählten Gemeinderates aus ihrer Funktion ausscheiden, und für Mitglieder des Stadtsenates, die spätestens mit Amtsantritt des nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes neugewählten Bürgermeisters aus ihrer Funktion ausscheiden, gelten anstelle der §§ 39, 39a, 39b, 39c, 39d und 39e weiterhin die Bestimmungen der §§ 39, 39a und 39b in der Fassung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(6) Für ehemalige Mitglieder des Stadtsenates sowie deren Hinterbliebene, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine Ruhe- oder Versorgungsbezug beziehen oder auf einen solchen einen künftigen Anspruch haben, gelten weiterhin die Bestimmungen des Statutes in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(7) § 39 Abs. 5 tritt mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft.“
Krainer Schachner-Blazizek
Landeshauptmann Erster Landeshauptmannstellvertreter
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