Gesetz vom 11. Juni 1991 über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten des Landes (Landesbediensteten-Schutzgesetz LSG).
LGBL_ST_19910913_78Gesetz vom 11. Juni 1991 über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten des Landes (Landesbediensteten-Schutzgesetz LSG).Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
13.09.1991
Fundstelle
LGBl. Nr. 78/1991 Stück 20
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 11. Juni 1991 über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten des Landes (Landesbediensteten-Schutzgesetz LSG).
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Abschnitt I
Allgemeines
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten des Landes.
(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für alle Dienststellen des Landes.
(3) Müssen Maßnahmen sofort getroffen werden, wie bei Gefahren- und Katastrophenfällen oder bei Alarm- und Einsatzübungen, können im öffentlichen Interesse von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende Anordnungen getroffen werden. Dabei ist der Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten weitestgehend zu beachten.
(4) Alle personenbezogenen Bezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in der männlichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch in der weiblichen Form.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind
(2) Betriebe des Landes sind keine Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes.
§ 3
Allgemeine Schutzvorschriften
(1) Das Land ist als Dienstgeber zur Vorsorge zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten verpflichtet. Diese Vorsorge umfaßt alle Maßnahmen, die zur Verhütung berufsbedingter Unfälle und Erkrankungen dienen.
(2) Die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit erforderlichen Maßnahmen müssen dem Stand der Technik, Ergonomie und Medizin, im besonderen auf dem Gebiet der Arbeitshygiene und der Arbeitsphysiologie, entsprechen.
(3) Haben sich Unfälle oder Vorfälle ereignet, die beinahe zu einem Unfall geführt hätten, so sind die Ursachen zu ermitteln und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, durch die in Hinkunft derartige Ereignisse vermieden werden.
(4) Der Dienstgeber hat das Interesse der Bediensteten am Schutz des Lebens und der Gesundheit zu fördern.
Abschnitt II
Besondere Schutzvorschriften
§ 4
Arbeitsräume
(1) Die Größe und die Ausstattung der Arbeitsräume müssen den Bediensteten zumutbar sein.
(2) Die Arbeitsräume müssen, soweit es ihre Lage und Ausgestaltung zulassen, natürlich belichtet sein. Ist eine gleichmäßige und ausreichende natürliche Belichtung nicht möglich, müssen die Arbeitsräume zusätzlich künstlich beleuchtet werden. Die Beleuchtung darf nicht blenden oder flimmern.
(3) Gefahrenstellen sind besonders zu kennzeichnen und nötigenfalls mit einer Not- oder Warnbeleuchtung zu versehen.
(4) In den Arbeitsräumen muß für eine angemessene Raumtemperatur und für erträgliche raumklimatische Verhältnisse gesorgt sein. Die Zufuhr frischer Luft und die Abfuhr verunreinigter und verbrauchter Luft müssen gewährleistet sein.
(5) Einwirkungen durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub oder Erschütterungen dürfen ein zumutbares Maß nicht überschreiten. Bei unzumutbarer Belästigung durch Tabakrauch in Arbeitsräumen hat der Dienststellenleiter ein örtliches Rauchverbot zu verfügen.
(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten auch für Arbeitsräume, in denen nur vorübergehend gearbeitet wird.
(7) Für Arbeitsräume und sonstige Arbeitsstellen außerhalb einer Dienststelle ist vom Dienststellenleiter ein Bediensteter zu bestimmen, der auf die Durchführung der zum Schutz der Bediensteten notwendigen Maßnahmen zu achten und dem Dienststellenleiter über allfällige Mängel zu berichten hat.
§ 5
Verkehrswege und Ausgänge
(1) Die Verkehrswege müssen derart angelegt und Abschlüsse von Ausgängen derart gestaltet sein, daß die Bediensteten die Arbeitsräume und Dienststellengebäude bei Gefahr in Verzug rasch und sicher verlassen können.
(2) Maßgebende Kriterien für die Sicherheitserfordernisse des Abs. 1 sind jedenfalls die Anzahl, die Abmessungen, die Beleuchtung und die Kennzeichnung der Ausgänge und Verkehrswege.
(3) Wenn die Ausgänge und Verkehrswege infolge besonderer räumlicher oder arbeitsbedingter Verhältnisse ein rasches und sicheres Verlassen der Arbeitsräume und Dienststellengebäude im Gefahrenfall nicht gewährleisten, sind zusätzliche Maßnahmen, wie die Errichtung von Fluchtwegen, Notausgängen, Notausstiegen oder Notleitern, zu treffen.
§ 6
Fahrzeugverkehr in den Dienststellen
(1) Für den Fahrzeugverkehr gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960, soweit sie die Sicherheit des Verkehrs regeln, sinngemäß. Die Anordnung davon abweichender Regelungen ist zulässig, wenn es besondere Gegebenheiten zwingend erfordern. Solche Abweichungen sind den Bediensteten bekanntzugeben.
(2) Kraftfahrzeuge und Anhänger mit Typen- oder Einzelgenehmigung müssen auch im Dienststellenbereich in einem dieser Genehmigung entsprechenden Zustand verwendet werden. Änderungen sind zulässig, wenn
(3) Bedienstete, die nicht im Besitz einer Lenkerberechtigung im Sinne der kraftfahrrechtlichen Vorschriften sind, dürfen zum Lenken von Kraftfahrzeugen nur herangezogen werden, wenn sie dafür geeignet sind und nachweislich entsprechend ausgebildet wurden.
(4) Zum Lenken eines Kraftfahrzeuges dürfen Bedienstete nur dann verpflichtet werden, wenn zu ihrem Berufsbild das Lenken eines Kraftfahrzeuges gehört (z. B. Kraftfahrer, Bedienstete der Straßenerhaltung).
§ 7
Arbeitseinrichtungen und Arbeitsmittel
(1) Gefahrengeneigte Arbeitseinrichtungen (z. B. Kraftfahrzeuge und Anhänger, Hub- und Kipptore, Apparate) und Arbeitsmittel (z. B. Schweißgeräte, Sägen, Bohrer, Schneidbrenner, Trennscheiben) sind in bestimmten Zeitabständen zu überprüfen. Besonders gefahrengeneigte Arbeitseinrichtungen und Arbeitsmittel sind darüber hinaus nach größeren Instandsetzungen oder wesentlichen Änderungen zu überprüfen.
(2) Prüfungen nach Abs. 1 sind von Amtssachverständigen, ausnahmsweise von Ziviltechnikern des hiefür in Betracht kommenden Fachgebietes durchzuführen. Unter Berücksichtigung der Art der Arbeitseinrichtungen und der Arbeitsmittel können diese Prüfungen auch von sonstigen geeigneten und fachkundigen Personen vorgenommen werden.
(3) Über Prüfungen nach Abs. 1 müssen Vermerke geführt werden.
(4) Die Bediensteten sind verpflichtet, vor jeder Benützung gefahrengeneigter Arbeitseinrichtungenund Arbeitsmittel deren Betriebssicherheit festzustellen.
§ 8
Arbeitsvorgänge und Arbeitsstoffe
(1) Besonders gefahrengeneigte Arbeitsvorgänge, wie Spreng- und Taucherarbeiten, oder Arbeiten mit besonders gefahrengeneigten Arbeitseinrichtungen und Arbeitsmitteln dürfen nur von solchen Bediensteten ausgeführt werden, die die erforderliche körperliche und geistige Eignung sowie die notwendige Fachkenntnis und Berufserfahrung besitzen. Fachlich nicht ausgebildete Bedienstete dürfen erst nach fachmännischer Unterweisung zu diesen Arbeiten herangezogen werden. Außerdem dürfen solche Arbeiten nur unter entsprechender Aufsicht durchgeführt werden.
(2) Ist die Verwendung gesundheitsgefährdender Arbeitsstoffe unvermeidlich, müssen besondere Schutzmaßnahmen getroffen werden. Im besonderen sind gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe entsprechend ihrer Gefährlichkeit zu kennzeichnen und zu lagern. Sofern gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe auf Grund anderer Rechtsvorschriften im Sinne des Dienstnehmerschutzes gekennzeichnet sind, ist eine zusätzliche Kennzeichnung nicht erforderlich.
§ 9
Bildschirmarbeitsplätze
(1) Bildschirmarbeitsplätze sind Arbeitsplätze, bei denen das Bildschirmgerät und die Dateneingabetastatur sowie gegebenenfalls ein Informationsträger eine funktionelle Einheit bilden. Belastungen der Bediensteten durch die Tätigkeit an Bildschirmen sind durch eine Gestaltung der Bildschirmarbeitsplätze, der Geräte und der Arbeitsumgebung im Sinne der letzten ergonomischen Erkenntnisse weitestgehend zu vermeiden.
(2) Bedienstete, die überwiegend an Bildschirmarbeitsplätzen tätig sind, müssen im Abstand von drei Jahren augenärztlich untersucht werden. Die Untersuchung ist vom Dienstgeber zu veranlassen.
(3) Bei einer kontinuierlichen Arbeitsperiode am Bildschirmgerät sind Ruhepausen einzuhalten, Eine kontinuierliche Arbeitsperiode liegt vor, wenn sie durch keinen in der Arbeitsorganisation vorgesehenen, länger als 10 Minuten andauernden Tätigkeitswechsel unterbrochen wird. Nach 50 Minuten kontinuierlicher Bildschirmtätigkeit ist eine Pause von 10 Minuten einzuhalten. Sofern der Arbeitsablauf es erfordert, kann im ersten 2-Stunden-Block einer kontinuierlichen Arbeitsperiode die nach 50 Minuten zustehende Ruhepause in die anschließende zweite Stunde verlegt werden. Eine darüber hinausgehende Verlegung oder Zusammenlegung der Ruhepausen ist nicht zulässig. Diese Ruhepausen gelten als Dienstzeit, sofern sie in der Dienststelle verbracht werden.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Arbeitsplätze, an denen Bildschirmgeräte nur gelegentlich zur Unterstützung der den Bediensteten zugewiesenen Tätigkeit verwendet werden.
§ 10
Gesundheitliche Eignung der Bediensteten
(l) Zu erfahrungsgemäß gesundheitsschädigenden, psychisch und physisch besonders belastenden Tätigkeiten dürfen Bedienstete nur dann herangezogen werden, wenn deren Gesundheitszustand eine derartige Beschäftigung zuläßt. Bedienstete dürfen zu diesen Tätigkeiten erst herangezogen werden, nachdem durch eine ärztliche Untersuchung die Eignung zur Ausübung einer derartigen Beschäftigung festgestellt wurde (Eignungsuntersuchung). Die Bediensteten müssen je nach Art und Umfang der Gesundheitsgefährdung durch ärztliche Nachkontrollen daraufhin untersucht werden, ob eine weitere Ausübung dieser Tätigkeit zulässig ist (periodische Untersuchung).
(2) Das Untersuchungsergebnis ist dem Bediensteten auf Verlangen schriftlich bekanntzugeben.
(3) Eignungsuntersuchungen und Kontrolluntersuchungen sind von Amtsärzten oder von hiefür in Betracht kommenden Fachärzten vorzunehmen. Die Kosten dieser Untersuchungen sind, soweit keine sozialversicherungsrechtliche Regelung besteht, vom Dienstgeber zu tragen.
(4) Ist eine weitere Beschäftigung der betreffenden Art auf Grund der ärztlichen Feststellungen nicht mehr möglich, so ist der Bedienstete auf einem anderen Arbeitsplatz zu beschäftigen, sofern das dem Dienstgeber zumutbar ist, Die gesundheitliche Nichteignung ist bei öffentlich-rechtlichen Bediensteten ein wichtiger Grund für eine Versetzung.
§ 11
Unterweisung der Bediensteten
(1) Die Bediensteten sind bei Dienstantritt von fachlich geeigneten Personen auf die an der Dienststelle bestehenden Gefahren für Leben und Gesundheit aufmerksam zu machen und über die bestehenden Schutzmaßnahmen aufzuklären.
(2) Bei besonders gefahrengeneigten Arbeitsvorgängen (§ 8 Abs. 1), Arbeitseinrichtungen und Arbeitsmitteln (§ 7 Abs. 1) sind die Bediensteten schriftlich hinsichtlich ihres Arbeitsverhaltens und der anzuwendenden Schutzmaßnahmen zu unterweisen.
(3) Unterweisungen nach Abs. 1 und 2 sind nicht notwendig, wenn Bedienstete die zu diesen Arbeiten notwendige Fachkenntnis und Berufserfahrung besitzen.
§ 12
Jugendliche und schutzbedürftige Bedienstete
Bei Jugendlichen und Behinderten oder sonst besonders schutzbedürftigen Bediensteten ist auf die psychische und physische Belastbarkeit Rücksicht zu nehmen.
§ 13
Schutzausrüstung
(1) Geeignete Schutzausrüstungen sind erforderlichenfalls zur Verfügung zu stellen.
(2) Der ordnungsgemäße Zustand der Ausrüstungsgegenstände ist von Fachleuten nach § 7 Abs. 2 in bestimmten Zeitabständen zu überprüfen. Mit selten benützten Ausrüstungsgegenständen sind periodische Einsatzübungen durchzuführen. Über die Prüfungen und Einsatzübungen sind Vermerke zu führen.
§ 14
Brandschutzmaßnahmen
(1) In jeder Dienststelle sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, um das Entstehen eines Brandes und im Brandfall eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten zu vermeiden. In regelmäßigen Abständen sind Brandschutzübungen durchzuführen.
(2) In brandgefährdeten Dienststellen sind zum Schutz der Bediensteten besonders ausgebildete Brandschutzorgane zu bestellen.
(3) Der Dienstgeber hat sich bei Brandschutzmaßnahmen und Brandschutzübungen durch die Feuerwehr- und Zivilschutzschule für Steiermark oder der Landesstelle für Brandverhütung beraten zu lassen.
§ 15
Vorsorge für Erste-Hilfe-Leistung
Es ist vorzusorgen, daß den Bediensteten bei Verletzungen oder plötzlicher Erkrankung Erste Hilfe geleistet werden kann. Die notwendigen Mittel und Einrichtungen sind in Dienststellen, auf Arbeitsplätzen außerhalb der Dienststelle sowie in Wohnräumen und Unterkünften bereitzustellen.
§ 16
Trinkwasser, Waschgelegenheiten,
Toiletten und Umkleideräume
(1) Den Bediensteten ist Trinkwasser oder ein anderes alkoholfreies Getränk zur Verfügung zu stellen.
(2) Es müssen genügend Waschplätze und Toiletteanlagen vorhanden sein. Wenn eine dienstliche Tätigkeit eine Körperreinigung und ein Umkleiden notwendig macht, sind Wasch- und Umkleideräume einzurichten, Bei Beschäftigung männlicher und weiblicher Bediensteter ist auf die Verschiedenheit der Geschlechter Rücksicht zu nehmen.
(3) Die Waschplätze müssen mit fließendem Wasser ausgestattet und in einem hygienisch einwandfreien Zustand sein. Die Warmwasserbereitung muß möglich sein. Mittel zum Reinigen und Trocknen sind bereitzustellen. Für Bedienstete, die starker Verschmutzung, Einwirkung gesundheitsschädlicher Stoffe oder großer Hitze ausgesetzt sind, ist überdies eine Duscheinrichtung vorzusehen.
(4) Den Bediensteten sind zur sicheren Aufbewahrung der Straßen-, Arbeits- und Schutzkleidung sowie der Arbeitsbehelfe und persönlichen Gegenstände ausreichend große, versperrbare Einrichtungen zur Verfügung zu stellen.
(5) Die Abs. 1, 3 und 4 gelten auch für Arbeitsplätze außerhalb der Dienststellen.
§ 17
Aufenthalt während der Arbeitspausen
Für den Aufenthalt während der Arbeitspausen müssen den Bediensteten zumindest entsprechend freie Plätze mit einer ausreichenden Zahl von Sitzgelegenheiten und Tischen für das Einnehmen der Mahlzeiten sowie Einrichtungen für das Wärmen mitgebrachter Speisen zur Verfügung stehen.
§ 18
Wohnräume und Unterkünfte
(1) Räume, die Bediensteten für Wohnzwecke oder auch nur zur vorübergehenden Nächtigung zur Verfügung gestellt werden, müssen dem für Wohnräume allgemein anerkannten Standard entsprechen.
(2) Wohnräume und Unterkünfte nach Abs. 1 müssen
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Dienst- und Naturalwohnungen.
Abschnitt III
Durchführung des Bedienstetenschutzes
§ 19
Pflichten der Bediensteten
(1) Die Bediensteten haben
(2) Die Bediensteten haben sich vor der Benützung von
(3) Jeder Arbeitsunfall ist sofort dem Dienststellenleiter und der Dienststellenpersonalvertretung zu melden.
§ 20
Überprüfung
(1) Die Landesregierung hat die Einhaltung dieses Gesetzes zu überprüfen. Sie kann sich zur Wahrnehmung der ihr auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben der Bedienstetenschutzkommission - in der Folge Kommission bezeichnet - bedienen.
(2) Die Landesregierung hat auf Verlangen eines Dienststellenleiters oder des zuständigen Organes der Personalvertretung innerhalb von 6 Wochen eine Überprüfung im Sinne des Abs. 1 durchzuführen. Ein solches Verlangen des zuständigen Organes der Personalvertretung ist gleichzeitig dem Dienststellenleiter zur Kenntnis zu bringen. Die Überprüfung ist auf Verlangen der Landespersonalvertretung von der Kommission durchzuführen.
(3) Die Überprüfungsergebnisse der Kommission sind der Landesregierung vorzulegen. Allfällige Mängel sind aufzuzeigen. Die Landesregierung hat die Beseitigung solcher Mängel zu veranlassen.
(4) Die Landesregierung hat bis zum 30. Juni jedes zweiten Kalenderjahres einen Tätigkeitsbericht über den Bedienstetenschutz dem Landtag vorzulegen.
Dieser Bericht hat insbesondere zu enthalten:
§ 21
Bedienstetenschutzkommission
(1) Die Kommission ist beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung einzurichten und besteht aus fünf ständigen Mitgliedern. Für jedes Mitglied sind für den Fall der Verhinderung zwei Ersatzmitglieder zu bestellen. Die Funktionsdauer der Kommission beträgt fünf Jahre.
(2) Alle Mitglieder und Ersatzmitglieder müssen Landesbedienstete sein. Die Tätigkeit in der Kommission ist ehrenamtlich. Die Vergütung der notwendigen Fahrt- und Nächtigungskosten erfolgt nach den geltenden Reisegebührenregelungen.
(3) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Kommission sind in Ausübung ihres Amtes selbständig und unabhängig.
§ 22
Zusammensetzung der Kommission
(1) Als ständige Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind von der Landesregierung zu bestellen:
(2) Erfordert eine Überprüfung spezielle Fachkenntnisse, können zwei weitere Mitglieder für den Anlaßfall in die Kommission bestellt werden. Die Bestellung erfolgt auf Beschluß der ständigen Mitglieder.
(3) In Angelegenheiten, die nur eine Dienststelle betreffen, ist über Antrag der zuständigen Dienststellenpersonalvertretung eines ihrer Mitglieder in die Kommission mit beratender Stimme aufzunehmen.
(4) Die Mitgliedschaft ruht
(5) Die Mitgliedschaft erlischt, wenn
(6) Bei Erlöschen einer Mitgliedschaft hat die Landesregierung bis zum Ablauf dieser Funktionsperiode ein anderes Mitglied zu bestellen.
§ 23
Geschäftsordnung der Kommission
(1) Der Vorsitzende hat die Sitzungen der Kommission vorzubereiten, einzuberufen und zu leiten, Er ist berechtigt, Mitglieder mit der Durchführung von Kontrollen, Sachverhaltsfeststellungen, Ortsaugenscheinen und dergleichen zu beauftragen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen der Kommission teilzunehmen. Bei Verhinderung trifft diese Verpflichtung in der Reihenfolge der Bestellung die Ersatzmitglieder.
(3) Zu einem Beschluß der Kommission ist die Anwesenheit aller ständigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(4) Stimmberechtigt sind die ständigen Mitglieder und im Anlaßfall die nach § 22 Abs. 2 bestellten Mitglieder der Kommission.
(5) Den Sitzungen der Kommission können Sachverständige zur Auskunftserteilung beigezogen werden.
(6) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsordnung können von der Kommission beschlossen werden.
§ 24
Rechte der Kommission
(1) Bei Überprüfungen sind die Mitglieder der Kommission berechtigt,
(2) Dem Dienststellenleiter oder seinem Bevollmächtigten sowie einem Vertreter des zuständigen Organes der Personalvertretung steht es frei, die Mitglieder der Kommission bei der Überprüfung zu begleiten; auf deren Verlangen sind sie hiezu verpflichtet. Den Mitgliedern der Kommission ist die zur Ausübung ihrer Aufgaben erforderliche Unterstützung zu gewähren.
§ 25
Sofortige Abhilfe
(1) Wird bei der Überprüfung ein das Leben oder die Gesundheit unmittelbar bedrohender Mißstand, der sofortige Abhilfe erfordert, festgestellt, sind davon der Dienststellenleiter und die Personalvertretung zu verständigen. Fällt die Beseitigung des Mißstandes in den Aufgabenbereich einer anderen Dienststelle, so ist auch diese unverzüglich zu benachrichtigen.
(2) Im Bericht der Kommission an die Landesregierung ist auf die Notwendigkeit der sofortigen Abhilfe besonders hinzuweisen.
§ 26
Durchführungsbestimmungen
Die näheren Bestimmungen zu diesem Gesetz sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen.
§ 27
Auflegen der Vorschriften
In jeder Dienststelle des Landes sind an geeigneter, für die Bediensteten leicht zugänglicher Stelle folgende Vorschriften auf zulegen:
§ 28
Übergangsbestimmungen
(1) Die §§ 4 bis 7 und § 17 finden keine Anwendung, soweit ihre Einhaltung eine bauliche Veränderung erfordert, die einen unverhältnismäßigen Kostenaufwand mit sich bringen würde. In den Fällen der §§ 4 bis 7 sind jedoch jene Maßnahmen zu treffen, die mit einem vertretbaren Kostenaufwand zu einer Verbesserung des Schutzes der Bediensteten führen.
(2) Liegen Mißstände vor, die das Leben oder die Gesundheit der Bediensteten offenbar gefährden, findet Abs. 1 insoweit keine Anwendung, als dies zur Beseitigung dieser Mißstände erforderlich ist.
(3) Der Abs. 1 gilt nicht für Umbauten und Neubauten von Amtsgebäuden.
Abschnitt IV
§ 29
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Krainer Hasiba
Landeshauptmann Landesrat
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.