Gesetz vom 28. Mai 1991, mit dem das Kindergartenförderungsgesetz 1974 geändert wird.
LGBL_ST_19910830_74Gesetz vom 28. Mai 1991, mit dem das Kindergartenförderungsgesetz 1974 geändert wird.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.08.1991
Fundstelle
LGBl. Nr. 74/1991 Stück 19
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 28. Mai 1991, mit dem das Kindergartenförderungsgesetz 1974 geändert wird.
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz vom 13. Mai 1974 über die Förderung von Kindergärten (Kindergartenförderungsgesetz 1974), LGBl. Nr. 116, wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Das Land hat für Jahreskindergärten an Gemeinden und Erhalter von Privatkindergärten auf Antrag einen jährlichen Beitrag zum Personalaufwand zu leisten. Die Höhe dieses Beitrages hat für die erste Kindergartengruppe eines Kindergartens dem jeweiligen Jahresentgelt eines (einer) Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe k 3, Entlohnungsstufe 5, zuzüglich 50 % des jeweiligen Jahresentgeltes eines (einer) mit 50 % teilzeitbeschäftigten Gemeindevertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe c, Entlohnungsstufe 5, zu betragen. Für jede weitere Kindergartengruppe ist die Hälfte des jeweiligen Jahresentgeltes eines (einer) Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe k 3, Entlohnungsstufe 5, zuzüglich 50 % des jeweiligen Jahresentgeltes eines (einer) mit 50 % teilzeitbeschäftigten Gemeindevertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe c, Entlohnungsstufe 5, zugrunde zu legen.“
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit 1. September 1991 in Kraft.
Krainer Jungwirth
Landeshauptmann Landeshauptmannstellvertreter
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