Gesetz vom 16. April 1991 über das Dienst- und Besoldungsrecht der von den Gemeinden angestellten Musiklehrer (Steiermärkisches Musiklehrergesetz).
LGBL_ST_19910822_69Gesetz vom 16. April 1991 über das Dienst- und Besoldungsrecht der von den Gemeinden angestellten Musiklehrer (Steiermärkisches Musiklehrergesetz).Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
22.08.1991
Fundstelle
LGBl. Nr. 69/1991 Stück 18
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 16. April 1991 über das Dienst- und Besoldungsrecht der von den Gemeinden angestellten Musiklehrer (Steiermärkisches Musiklehrergesetz).
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieses Gesetzes regeln das Dienst- und Besoldungsrecht der von den Gemeinden angestellten Musiklehrer.
§2
Anzuwendendes Recht
(1) Auf die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu den Gemeinden stehenden Lehrer finden, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird, die Bestimmungen des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, in der Fassung BGBl. Nr. 651/1989, sinngemäß Anwendung.
(2) Die Ausübung der Diensthoheit, das Pensionsrecht und das Disziplinarrecht sowie die Regelung der Personalkommissionen und des Standesausweises für die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu den Gemeinden stehenden Lehrer richten sich nach den Bestimmungen des Gemeindebedienstetengesetzes 1957, LGBl. Nr. 34, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Auf Vertragslehrer finden, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird, die Regelungen des Landesvertragslehrergesetzes 1966, BGBl. Nr. 172, sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß sich die Zuständigkeiten des Dienstgebers und die Regelungen der Personalkommissionen und des Standesausweises nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1962, LGBl. Nr. 160, in der jeweils geltenden Fassung, richten. Bei Auflösung einer Musikschule kommt der 2. Teilsatz des § 32 Abs. 2 lit. g Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, in der Fassung BGBl. Nr. 180/1990, nicht zur Anwendung.
(4) Sonderverträge, durch die Vertragslehrer bezugsmäßig bessergestellt werden als nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, sind zulässig.
§ 3
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet
(2) Die im folgenden verwendeten Abkürzungen
§ 4
Besetzung von Planstellen und Jahreswochenstunden
(1) Planstellen, die besetzt, und Jahreswochenstunden, die vergeben werden sollen, sind öffentlich auszuschreiben.
(2) Sofern die fachliche und pädagogische Qualifikation eines Bewerbers nicht durch seine bisherige Tätigkeit nachgewiesen ist, sind ein Probespiel und ein Lehrauftritt zu verlangen.
(3) Wird ein Dienstverhältnis als Vertragslehrer erstmals begründet, so ist dieses mindestens auf drei Monate, höchstens auf ein Jahr zu befristen. Ist ein Bewerber bereits als Vertragslehrer in einem unbefristeten Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstgeber tätig gewesen, so kann bei der erstmaligen Begründung eines neuen Dienstverhältnisses von dieser Befristung abgesehen werden.
(4) Unter einer Wochenstundenzahl von 50 % einer Vollbeschäftigung ist der Abschluß eines Dienstvertrages für Vertragslehrer nur nach Entlohnungsschema IIL zulässig. Ab einer Wochenstundenverpflichtung von 50 % einer Vollbeschäftigung ist für Vertragslehrer ein Dienstvertrag nach Entlohnungsschema IL abzuschließen.
§ 5
Fachliche Anstellungserfordernisse
(1) Fachliche Anstellungserfordernisse sind:
(2) Wenn sich auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung kein Bewerber mit Lehrbefähigung bewirbt, können ausnahmsweise Lehrer, die eine sonstige geeignete Befähigung nachweisen können, auch ohne Lehrbefähigung angestellt werden.
§ 6
Einreihung
(1) Leiter sind in L1 oder l1/IL einzureihen.
(2) Lehrer mit Lehrbefähigung sind in L2a2 oder l2a2/IL bzw. l2a2/IIL einzureihen.
(3) Lehrer ohne Lehrbefähigung sind in l3/IL bzw. l3/IIL einzureihen.
§ 7
Besoldungsrechtliche Vorschriften
(1) Lehrer (Leiter) erhalten
(2) Leiter erhalten eine ruhegenußfähige Leiterdienstzulage, die sich nach der Gesamtwochenstundenzahl der Musikschule richtet, wobei der Unterricht des Leiters nicht berücksichtigt wird:
(3) Wenn es besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann dem Lehrer, der über die geforderte pädagogische Ausbildung hinaus ein künstlerisches Magisterium erworben hat, bei der Anstellung eine bis zu zwei Biennien höhere Gehaltsstufe, als der Berechnung des Vorrückungsstichtages entsprechen würde, zuerkannt werden. Hiebei ist insbesondere auf die künftige Verwendung des Lehrers Bedacht zu nehmen.
(4) Die Steiermärkische Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung eine Anpassung der Gehaltsansätze in jenem Umfang zu verfügen, der durch Änderungen des Gehaltsgesetzes und des VBG festgelegt wird.
§ 8
Besondere Dienstpflichten
(1) Die gesamte entgeltliche Tätigkeit von Lehrern (Leitern) darf das Ausmaß von 1,5 Beschäftigungen nicht überschreiten.
(2) Der Lehrer (Leiter) darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet. Er hat jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung genehmigen zu lassen. Die Erteilung von Privatunterricht an Schüler im Einzugsbereich der Musikschule bedarf der vorherigen Genehmigung.
(3) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung eines vollbeschäftigten Lehrers beträgt wöchentlich 24 Unterrichtsstunden. Die Dauer einer Unterrichtsstunde ist mit 50 Minuten festgesetzt.
(4) Die Unterrichtstätigkeit eines Lehrers (Leiters) darf pro Tag sechs Unterrichtsstunden nicht überschreiten.
(5) Der Lehrer (Leiter) hat erforderlichenfalls auch Unterricht in Instrumenten und Fächern zu erteilen, für die er keine Lehrbefähigung erworben hat, sofern er hiezu entsprechend seiner Ausbildung in der Lage ist.
(6) Bei Fernbleiben von Schülern vom Unterricht haben die Lehrer alle Anstrengungen zu unternehmen, in diesen Stunden anderen, insbesondere begabten Schülern einen zusätzlichen Unterricht zu geben oder den Leiter in administrativen Angelegenheiten zu unterstützen.
(7) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung des Leiters beträgt bis 150 Gesamtwochenstunden der Musikschule (seine eigene Lehrverpflichtung ausgenommen) 18 Wochenstunden, ab 151 Gesamtwochenstunden der Musikschule 12 Wochenstunden. Im Hinblick auf die kulturell bedeutende Vorbildfunktion des Leiters wird seine Mitwirkung am örtlichen kulturellen Geschehen erwartet.
(8) Die Aufteilung der Schüler in Einzel- und Gemeinschaftsunterricht obliegt dem Leiter. Er hat hiebei auf die pädagogischen und ökonomischen Erfordernisse Bedacht zu nehmen. Kann ein Lehrer die Unterrichtsstunde nicht halten und kann er sie nicht verschieben, hat der Leiter im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten für eine Übungsaufsicht für die betroffenen Schüler zu sorgen.
(9) Der Leiter wird im Verhinderungslall durch den Lehrer, der vollbeschäftigt ist und die längste Verwendung in der höchsten Verwendungsgruppe/Entlohnungsgruppe aufweist, vertreten. Ist kein vollbeschäftigter Lehrer an der Musikschule tätig, wird der Leiter durch den Lehrer im höchsten Ausmaß der Teilbeschäftigung mit der längsten Verwendung in der höchsten Verwendungsgruppe/Entlohnungsgruppe vertreten. Die Regelung gilt sinngemäß auch im Fail der Verhinderung des Vertreters.
§ 9
Amtstitel, Funktionsbezeichnung
Zur Führung nachstehender Amtstitel bzw. Funktionsbezeichnungen sind berechtigt:
§ 10
Übergangsbestimmungen
(1) Bis einschließlich Schuljahr 1995/96 werden als Anstellungserfordernis für Leiter auch die Lehrbefähigung und das künstlerische Magisterium sowie eine fünfjährige Praxis als Lehrer mit Lehrbefähigung anerkannt.
(2) Lehrern (Leitern), die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde stehen, bleiben Ansprüche, die sich aus der jeweiligen Grundlage ihres Dienstverhältnisses ergeben und die über Ansprüche aus diesem Gesetz hinausgehen, gewahrt.
(3) Anstelle einer Leiterdienstzulage nach § 7 Abs. 2 erhalten Leiter, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde stehen, unbeschadet ihrer bisherigen Leiterzulage ab 151 Gesamtwochenstunden der Musikschule, wobei der Unterricht des Leiters nicht berücksichtigt wird, ungeachtet der Bestimmungen über die Mehrleistungszulage gemäß § 7 Abs. 1 eine pauschalierte Überstundenvergütung in folgender Höhe:
(4) Für Schulen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes für Planstellen eine volle Lehrverpflichtung von mehr als 24 Wochenstunden vorsehen, gilt folgendes Höchstmaß:
§ 11
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 12
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit 1. September 1991 in Kraft.
Krainer Jungwirth
Landeshauptmann Landeshauptmannstellvertreter
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