Gesetz vom 30. April 1991 über die Regelung der Berufsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft (Steiermärkisches Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991).
LGBL_ST_19910808_65Gesetz vom 30. April 1991 über die Regelung der Berufsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft (Steiermärkisches Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991).Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
08.08.1991
Fundstelle
LGBl. Nr. 65/1991 Stück 17
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 30. April 1991 über die Regelung der Berufsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft (Steiermärkisches Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991).
Der Steiermärkische Landtag hat in Ausführung der Grundsatzbestimmungen des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990, beschlossen:
Geltungsbereich
§ 1
(1) Dieses Gesetz regelt die Berufsausbildung der
(2) Auf Selbständige in der Land- und Forstwirtschaft, die sich der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung unterziehen, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß Anwendung.
Begriffsbestimmungen
§ 2
(1) Lehrberechtigte sind natürliche oder juristische Personen, die einen Betrieb gemäß § 5 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 1981 führen und denen gemäß § 15 die Lehrberechtigung zuerkannt wurde.
(2) Ein Lehrbetrieb ist ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gemäß § 5 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 1981, der gemäß § 15 als Lehrbetrieb anerkannt wurde.
(3) Ausbilder sind im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragte geeignete Arbeitnehmer oder sonstige geeignete im Betrieb tätige Personen gemäß § 15 Abs. 2.
(4) Lehrlinge sind Arbeitnehmer, die auf Grund eines Lehrvertrages zur Erlernung eines im § 3 Abs. 2 angeführten Lehrberufes bei einem Lehrberechtigten (§ 15) fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet werden.
(5) Verweise in diesem Gesetz auf die Steiermärkische Landarbeitsordnung 1981 sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
Berufsausbildung
§ 3
(1) Die Berufsausbildung hat eine umfassende berufliche Bildung und die für die Ausübung einer Facharbeitertätigkeit in einem land- und forstwirtschaftlichen Lehrberuf notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten, darunter auch der Umwelt- und Landschaftspflege, zu vermitteln.
(2) Die Berufsausbildung umfaßt die Ausbildung
in der Landwirtschaft,
in der ländlichen Hauswirtschaft,
im Gartenbau,
im Feldgemüsebau,
im Obstbau und in der Obstverwertung,
im Weinbau und in der Kellerwirtschaft,
in der Molkerei und Käsereiwirtschaft,
in der Pferdewirtschaft,
in der Fischereiwirtschaft,
in der Geflügelwirtschaft,
in der Bienenwirtschaft,
in der Forstwirtschaft,
in der Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft,
in der landwirtschaftlichen Lagerhaltung.
§ 4
(1) Die Berufsausbildung der in den im § 3 Abs. 2 genannten Lehrberufe gliedert sich in die Ausbildung
(2) Bei den folgenden Bestimmungen sind durch die Anführung der bloß männlichen Formen beide Geschlechter gemeint.
Ausbildung zum Facharbeiter
Ausbildung durch die Lehre
§ 5
(1) Die Ausbildung zum Facharbeiter erfolgt durch die Lehre.
(2) Die Lehrzeit dauert drei Jahre. Sie kann bei Wiederholung einer Berufsschulklasse oder nicht bestandener Facharbeiterprüfung höchstens um ein Jahr verlängert werden. Sie kann bei vorzeitiger Ablegung der Facharbeiterprüfung gemäß § 7 zweiter Satz um höchstens acht Wochen verkürzt werden.
(3) Bei der Anrechnung von
(4) Das Höchstmaß der Anrechnung einer in einem anderen Lehrberuf zurückgelegten Lehrzeit oder Schulbesuchszeit darf jedoch zwei Jahre nicht übersteigen.
(5) Die Dauer des Besuches einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule nach Beendigung der Schulpflicht ist auf die Lehrzeit in der Hauptfachrichtung zur Gänze einzurechnen.
§ 6
(1) Während der Lehrzeit ist der Besuch der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule im Rahmen der bestehenden Schulvorschriften Pflicht, soweit diese Schulpflicht nicht bereits in einem vorangegangenen Lehrverhältnis oder durch den Besuch einer die Berufsschule ersetzenden Fachschule erfüllt wurde.
(2) In jedem Lehrjahr, in welchem der Lehrling keine einschlägige Berufsschule besucht, hat er einen Fachkurs zu besuchen. Die Fachkurse dürfen eine Mindestdauer von 120 Unterrichtsstunden in jedem Lehrjahr nicht unterschreiten.
(3) Ist die Durchführung eines Fachkurses in einem Ausbildungsgebiet nicht möglich, so hat der Lehrling einen von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ausgewählten fachlich verwandten Kurs zu besuchen.
§ 7
Nach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit und erfolgreichem Besuch der im § 6 vorgeschriebenen Berufsschule oder Fachkurse ist der Lehrling zur Facharbeiterprüfung zuzulassen. Über Antrag kann der Lehrling zur Facharbeiterprüfung auch innerhalb der letzten acht Wochen der festgesetzten Lehrzeit, jedoch nach dem erfolgreichen Besuch der im § 6 vorgeschriebenen Berufsschule oder Fachkurse zugelassen werden. Die erfolgreiche Ablegung dieser Prüfung berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung „Facharbeiter“ in Verbindung mit der Bezeichnung des Lehrberufes.
Ausbildung durch Besuch einer Schule
§ 8
(1) Die im § 7 für die Zulassung zur Facharbeiterprüfung vorgesehenen Voraussetzungen werden durch den Besuch einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule, soweit mit diesem der erfolgreiche Besuch der Berufsschule erfüllt wird, dann ersetzt, wenn die Zeiten des Fachschulbesuches nach der allgemeinen Schulpflicht und praktische Tätigkeit oder Lehrzeit zusammen mindestens 36 Monate umfassen.
(2) Der erfolgreiche Besuch einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule im Sinne des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes 1976 und eine mindestens einjährige einschlägige praktische Tätigkeit ersetzen die Facharbeiterprüfung in der Hauptfachrichtung.
(3) Der erfolgreiche Besuch einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt ersetzt die Lehre und die Facharbeiterprüfung in den einschlägigen Ausbildungsbereichen.
Sonderformen der Ausbildung zum Facharbeiter
§ 9
Ausbildungswerbern, die nicht in einem Arbeitsverhältnis in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigt sind, kann von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auf Antrag eine über einen längeren als den gemäß § 5 Abs. 2 festgelegten Zeitraum verteilte Ausbildung gestattet werden.
Anschlußlehre
§ 10
(1) Die Dauer einer Lehrausbildung im Anschluß an eine Lehre in der Land- und Forstwirtschaft oder an eine die Lehre und Facharbeiterprüfung ersetzende gleichwertige Ausbildung (Anschlußlehre) beträgt mindestens 1 Jahr und darf 2 Jahre nicht übersteigen. Für das Ausmaß der Anrechnung ist § 5 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Landesregierung kann den Lehrling bei der Anschlußlehre, wenn er bereits eine gleichwertige schulische Bildung genossen hat, von der Berufsschulpflicht teilweise befreien. Das Ausmaß der Anrechnung richtet sich nach den §§ 5 und 6.
Erwerb und Nachweis besonderer Fähigkeiten
§ 11
(1) Dem Facharbeiter sind besondere Fähigkeiten auf einem der Fachgebiete des Abs. 3 im Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Facharbeiterprüfung zu bescheinigen, wenn er eine Zusatzprüfung über das betreffende Fachgebiet erfolgreich abgelegt hat. Die Zusatzprüfung kann unmittelbar im Anschluß an die Facharbeiterprüfung oder zu einem späteren Zeitpunkt abgelegt werden.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Zusatzprüfung ist:
(3) Besondere Fähigkeiten können insbesondere bescheinigt werden auf den Fachgebieten:
Rinderzucht und Rinderhaltung einschließlich Almwirtschaft,
Grünlandwirtschaft,
Saatzucht,
Melken,
Pflanzenschutz und Schädlingsbekämpfung,
Kompostierung,
Buschenschank,
Biologischer Landbau,
Schweinehaltung,
Schafhaltung,
Landmaschinenwesen,
Bäuerliche Gästebeherbergung,
Zierpflanzenbau,
Baumschulwesen,
Gemüsebau,
Sägewirtschaft in forsteigenen Sägen.
Ausbildung zum Meister
§ 12
(1) Nach einer mindestens dreijährigen Verwendung als Facharbeiter und dem erfolgreichen Besuch eines Vorbereitungslehrganges von mindestens 240 Stunden oder nach einer mindestens zweijährigen Verwendung als Facharbeiter nach dem erfolgreichen Besuch einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt und der Vollendung des 21. Lebensjahres ist der Facharbeiter zur Meisterprüfung zuzulassen.
(2) Durch die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung wird die Berufsbezeichnung „Meister“ in Verbindung mit der Bezeichnung des Ausbildungsberufes erworben.
(3) Hat der Meister besondere Fähigkeiten im Sinne des § 11 erworben und kann er neben allgemeinen Kenntnissen in seinem Ausbildungsberuf besondere Kenntnisse in diesem Fachgebiet nachweisen, so erwirbt er die Bezeichnung „Meister“ mit der Bezeichnung des betreffenden Fachgebietes.
Ausnahmebestimmungen
§ 13
(1) Die Landesregierung kann nach Anhörung der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei Vorliegen einer hinreichenden tatsächlichen Befähigung die für die Zulassung zu einer in diesem Gesetz vorgesehenen Prüfung geforderten Voraussetzungen nachsehen.
(2) Die Voraussetzung für die Zulassung zur Facharbeiterprüfung erfüllt auch, wer das 21. Lebensjahr vollendet hat und insgesamt eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit in einem Zweig der Land- und Forstwirtschaft und den erfolgreichen Besuch eines Vorbereitungslehrganges nachweisen kann.
(3) Der Nachsichtswerber für die Meisterprüfung muß eine mindestens siebenjährige praktische Tätigkeit in einem Zweig der Land- und Forstwirtschaft und den erfolgreichen Besuch eines Vorbereitungslehrganges für die Meisterprüfung nachweisen.
Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle
§ 14
(1) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ist berufen:
(2) Zur Durchführung dieser Aufgaben ist bei der Landeskammer für Land-und Forstwirtschaft in Steiermark eine „Land- und forstwirtschaftliche Lehrlingsund Fachausbildungsstelle“ einzurichten. Diese führt ihre Geschäfte unter der Leitung eines Ausschusses, der paritätisch aus Vertretern der Dienstgeber und Dienstnehmer zusammengesetzt ist. Die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat über jedes abgelaufene Jahr einen Tätigkeitsbericht zu erstatten, der dem Landtag zur Kenntnis vorzulegen ist.
(3) Der Ausschuß besteht aus einem von der Landesregierung auf die Dauer von 5 Jahren bestellten Vorsitzenden und einem Stellvertreter sowie aus je 3 Vertretern mit je einem Ersatzmitglied der land- und forstwirtschaftlichen Dienstgeber und Dienstnehmer: letztere werden von ihren gesetzlichen beruflichen Vertretungen auf die Dauer von 5 Jahren in den Ausschuß entsendet. Der Vorsitzende muß aus dem Kreis der Arbeitgeber, der Stellvertreter aus dem Kreis der Arbeitnehmer kommen. Dem Ausschuß gehören weiters ein Vertreter der land- und forstwirtschaftlichen Schulbehörde, ein Vertreter der Land- und Forstwirtschaftsinspektion sowie ein Vertreter der für die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zuständigen Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung an. Die Mitgliedschaft zum Ausschuß ist ein Ehrenamt.
(4) Der Ausschuß beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit; der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluß erhoben, der er beitritt.
(5) Der Ausschuß beschließt eine Geschäftsordnung, die die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung enthält. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung der Landesregierung.
(6) Gegen Bescheide der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings-und Fachausbildungsstelle steht die Berufung an die Landesregierung offen. Die Landesregierung ist gegenüber der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auch sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51.
(7) Verordnungen der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bedürfen der Zustimmung der Landesregierung. Die Verordnungen sind unter Hinweis auf die erfolgte Zustimmung jedenfalls in der „Grazer Zeitung - Amtsblatt für die Steiermark“ kundzumachen.
Lehrberechtigter und Lehrbetrieb
§ 15
(1) Die Anerkennung als Lehrberechtigter und als Lehrbetrieb erfolgt durch die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle nach Anhörung der Land- und Forstwirtschaftsinspektion und ist an Bedingungen wie persönliche und fachliche Eignung des Lehrberechtigten sowie Größe und entsprechende Einrichtung des Betriebes zu knüpfen, wobei insbesondere der § 114 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 1981, LGBl. Nr. 12, in der jeweils geltenden Fassung, zu beachten ist. Bei Wegfall der geforderten Voraussetzungen ist die Anerkennung zu widerrufen.
(2) Ist der Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes eine juristische Person oder wird der Betrieb nicht durch den Eigentümer geleitet oder erfüllt der Eigentümer nicht die Voraussetzungen gemäß Abs. 1, so kann eine Anerkennung als Lehrberechtigter nur dann erfolgen, wenn im Betrieb ein geeigneter Arbeitnehmer oder eine sonstige geeignete im Betrieb tätige Person mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragt ist. Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.
Lehrstellenvormerkung
§ 16
Die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat ein Verzeichnis der anerkannten Lehrbetriebe und Lehrberechtigten aufzulegen. Eine Durchschrift des Verzeichnisses und seiner jeweiligen Änderung ist dem zuständigen Arbeitsamt der Steiermärkischen Landarbeiterkammer und der Land- und Forstwirtschaftsinspektion zuzuleiten.
Ausbildungs- und Prüfungswesen
§ 17
(1) Die Steiermärkische Landesregierung hat nach Anhörung der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auf dem Gebiet der Facharbeiter- und der Meisterausbildung Ausbildungs- und Prüfungsordnungen zu erlassen.
(2) Die Einrichtung der in diesem Gesetz vorgesehenen Fachkurse (§ 6 Abs. 2), Ausbildungsmaßnahmen (§ 6 Abs. 3) und Vorbereitungslehrgänge (§§ 12 und 13), die Festsetzung ihrer Dauer und die Ausgestaltung der Lehrpläne sowie die Erlassung von näheren Bestimmungen für Sonderformen der Ausbildung (§ 9) und für den Erwerb und Nachweis besonderer Fähigkeiten (§ 11 und § 12 Abs. 3) obliegen der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle. Hiebei ist auf eine zweckentsprechende Erreichung des in Betracht kommenden Ausbildungszieles Bedacht zu nehmen und muß die Vermittlung des für die Ablegung der in Betracht kommenden Facharbeiter- oder Meisterprüfung erforderlichen Fachwissens unter Berücksichtigung der praktischen Kenntnisse gewährleistet sein.
(3) Bei Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 ist auch auf die Unterrichtszeit, die Lehrpläne und die Prüfungsvorschriften des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens Bedacht zu nehmen.
Ausbildungsordnungen
§ 18
Unter Berücksichtigung der allgemeinen Bestimmungen des § 17 ist für jeden Zweig der Berufsausbildung gesondert eine Ausbildungsordnung zu erlassen, die insbesondere zu enthalten hat:
Prüfungsordnungen
§ 19
Unter Berücksichtigung der allgemeinen Bestimmungen des § 17 ist für die Facharbeiter- und Meisterausbildung eine Prüfungsordnung zu erlassen. In dieser sind insbesondere Bestimmungen über
Beurkundung der Berufsbezeichnung
§ 20
(1) Wer nach diesem Gesetz durch die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung eine Berufsbezeichnung erworben hat, hat Anspruch auf Beurkundung seiner Berufsbezeichnung. Die Urkunde ist von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auszustellen. Sie führt entsprechend der in ihr beurkundeten Berufsbezeichnung die Bezeichnung Facharbeiter- oder Meisterbrief.
(2) Die Urkunde gemäß Abs. 1 hat den Namen und die Geburtsdaten des
Bewerbers und den Text zu enthalten: „... hat sich nach den
Vorschriften des Steiermärkischen Land- und forstwirtschaftlichen
Berufsausbildungsgesetzes 1991, LGBl. Nr. 65, der Ausbildung
unterzogen und diese erfolgreich abgeschlossen. Er ist berechtigt, die
in diesem Berufsausbildungsgesetz bestimmte Berufsbezeichnung ... zu
führen.“
Übergangsbestimmungen
§ 21
Alle auf Grund bisher geltender Rechtsvorschriften erworbenen Zeugnisse über abgelegte Prüfungen behalten ihre Gültigkeit. Anstelle der bisherigen Berufsbezeichnungen tritt die Berufsbezeichnung „Facharbeiter“ in Verbindung mit der Bezeichnung des Lehrberufes. Die bisher erworbenen Berufsbezeichnungen können jedoch beibehalten werden.
Schlußbestimmungen
Berufsausbildung in einem anderen Bundesland oder im Ausland
§ 22
(1) Wer in einem anderen Bundesland auf Grund des zum Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 298/1990, ergangenen Ausführungsgesetzes eine Berufsbezeichnung erworben hat, ist berechtigt, in Steiermark die seinem Ausbildungszweig und seiner Ausbildungsstufe entsprechende, in diesem Gesetz vorgesehene Berufsbezeichnung zu führen. Er ist geprüfter Facharbeiter im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Die in einem anderen Bundesland auf Grund eines Ausführungsgesetzes gemäß Abs. 1 zurückgelegten Lehrzeiten sind im Sinne dieses Gesetzes anzuerkennen.
(3) Der Land-und forstwirtschaftlichen Lehrlingsund Fachausbildungsstelle obliegt die Entscheidung über die Anrechnung und Anerkennung von Kursen im Sinne des § 17 Abs. 2, die in einem anderen Bundesland oder im Ausland erfolgreich besucht worden sind. Eine solche Anrechnung und Anerkennung setzt voraus, da der Kurs geeignet war, Kenntnisse zu vermitteln, die dem betreffenden Ausbildungsgang nach diesem Gesetz entsprechen.
(4) Die Landesregierung kann eine im Ausland im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung mit Erfolg abgelegte Prüfung anerkennen und die entsprechende Berufsbezeichnung zuerkennen, wenn der durchlaufende Ausbildungsgang im wesentlichen dem entsprechenden inländischen Ausbildungsgang gleichgesetzt werden kann. Trifft diese Voraussetzung nicht zu, so kann die Landesregierung die Anerkennung der Prüfung und die Zuerkennung der Berufsbezeichnung von der Ablegung einer Ergänzungsprüfung abhängig machen. Diese Ergänzungsprüfung hat jene Prüfungsgegenstände zu umfassen, die im Ausbildungsgang des Bewerbers nicht in einem diesem Gesetz entsprechenden Ausmaß berücksichtigt wurden.
Gebührenrechtliche Bestimmungen
§ 23
Alle Eingaben in den durch dieses Gesetz geregelten Angelegenheiten sowie die Bescheinigung über den Besuch von Kursen und Lehrgängen sind von der Entrichtung von Landesverwaltungsabgaben befreit.
Inkrafttreten
§ 24
(1) Dieses Gesetz tritt mit Beginn des Schuljahres 1991/92 gemäß § 10 Abs. 1 des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes 1976 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Steiermärkische Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz 1967, LGBl. Nr. 2/1968, in der geltenden Fassung des LGBl. Nr. 58/1977, außer Kraft.
(2) Auf bestehende Lehr- und Arbeitsverhältnisse findet weiterhin das Steiermärkische Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz 1967, LGBl. Nr. 2/1968, in der Fassung des LGBl. Nr. 58/1977, Anwendung.
(3) Die auf Grund des Steiermärkischen Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1967 erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen bleiben bis zur Neuerlassung solcher Vorschriften auf der Grundlage des § 17 Abs. 1 dieses Gesetzes in Geltung.
Krainer Hasiba
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