Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. April 1991, mit der das Steiermärkische Landarbeiterkammergesetz 1981 wiederverlautbart wird.
LGBL_ST_19910716_56Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. April 1991, mit der das Steiermärkische Landarbeiterkammergesetz 1981 wiederverlautbart wird.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
16.07.1991
Fundstelle
LGBl. Nr. 56/1991 Stück 14
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. April 1991, mit der das Steiermärkische Landarbeiterkammergesetz 1981 wiederverlautbart wird.
Artikel I
Auf Grund des Landeswiederverlautbarungsgesetzes, LGBl. Nr. 47/1949, wird in der Anlage das Steiermärkische Landarbeiterkammergesetz 1981, LGBl. Nr. 32, wiederverlautbart.
Artikel II
Bei der Wiederverlautbarung werden die Änderungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sich aus folgenden Rechtsvorschriften ergeben:
Artikel III
Im wiederverlautbarten Text werden die bisherigen Paragraphen wie folgt geändert und Verweisungen darauf innerhalb des Textes richtiggestellt:
alt neu alt neu
1 1 17 15
2 2 16 16
3 3 19 17
4 4 20 16
5 5 21 19
6 6 22 20
7 7 22a 21
6 6 22b 22
9 9 22c 23
10 10 23 24
11 11 24 25
12 12 25 26
13 - 26 27
l4 - 27 26
15 13 26 29
16 l4 29 30
Artikel IV
Das wiederverlautbarte Steiermärkische Landarbeiterkammergesetz 1981 ist als Steiermärkisches Landarbeiterkammergesetz 1991 zu zitieren.
Artikel V
Von dem der Herausgabe des die Wiederverlautbarung enthaltenden Stückes des Landesgesetzblattes folgenden Tag an sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den wiederverlautbarten Text gebunden.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
Anlage
Steiermärkisches Landarbeiterkammergesetz 1991 - LAKG 1991
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Zweck und Bezeichnung
(1) Die Steiermärkische Kammer für Arbeiter und Angestellte-Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (Steiermärkische Landarbeiterkammer) mit dem Sitz in Graz ist zur Vertretung und Förderung der beruflichen, wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Interessen der im Land Steiermark auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet unselbständig beschäftigten und der im § 2 Abs. 1 lit. b genannten Personen berufen (LGBl. Nr. 27/1983, Art. I Z. 1 und Nr. 64/1990, Art. I Z. 1).
(2) Die Steiermärkische Landarbeiterkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und befugt, das steirische Landeswappen mit der Aufschrift „Steiermärkische Landarbeiterkammer in Graz“ zu führen.
§ 2
Kammerzugehörigkeit
(1) Der persönliche Wirkungsbereich der Steiermärkischen Landarbeiterkammer (Kammerzugehörigkeit) erstreckt sich
(2) Ausgenommen von der Kammerzugehörigkeit sind
(3) In Zweifelsfällen entscheidet über die Kammerzugehörigkeit von Amts wegen oder auf Antrag der Vorstand durch schriftlichen Bescheid. Antragsberechtigt sind die im Abs. 1 genannten Personen oder ihre Arbeitgeber (LGBl. Nr. 64/1990, Art. I Z. 3, LGBl. Nr. 27/1983, Art I Z. 3 und Nr. 64/1990, Art. II).
§ 3
Kammeraufgaben
(1) Zur Erfüllung der im § 1 dieses Gesetzes bezeichneten Aufgaben kommt der Steiermärkischen Landarbeiterkammer insbesondere zu:
(2) Die Landarbeiterkammer ist ferner berufen, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Pensionisten aus der Land- und Forstwirtschaft auf ihren Wunsch in beruflichen, sozialen und kulturellen Fragen unentgeltlich zu beraten und bei der Verfolgung ihrer Interessen zu unterstützen (LGBl. Nr. 27/1983, Art. I Z. 4).
(3) Zur Koordinierung und Durchsetzung dieser Aufgaben kann sich die Steiermärkische Landarbeiterkammer mit gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitnehmer auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet in anderen Bundesländern zur Bildung einer Dachorganisation (Landarbeiterkammertag) zusammenschließen (LGBl. Nr. 27/1983, Art. I Z. 4).
§ 4
Aufsicht
(1) Die Steiermärkische Landarbeiterkammer untersteht der Aufsicht der Landesregierung nach Maßgabe der einzelnen Bestimmungen dieses Gesetzes.
(2) Zweck der Aufsicht ist es, darüber zu wachen, daß die Kammer ihre Tätigkeit gesetzmäßig ausübt, ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und ihre gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt. Die Landesregierung hat gesetzwidrige Beschlüsse der Kammerorgane aufzuheben.
(3) Zu den Veranstaltungen der Vollversammlung ist die Landesregierung zur Wahrung ihres Aufsichtsrechtes zu laden; sie kann außerdem über alle Angelegenheiten Berichte und sonstige Unterlagen anfordern und Oberprüfungen an Ort und Stelle vornehmen.
§ 5
Verhältnis zu Behörden
und öffentlich-rechtlichen Körperschaften
(1) Die Steiermärkische Landarbeiterkammer hat in allen ihren Wirkungsbereich betreffenden Angelegenheiten den Landes- und Bundesbehörden sowie den öffentlich-rechtlichen Körperschaften auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, Gutachten abzugeben und sie dabei zu unterstützen.
(2) Alle Behörden sowie alle auf Grund gesetzlicher Bestimmungen zur Vertretung wirtschaftlicher Interessen berufenen oder auf Grund freier Vereinbarung hiezu errichteten Körperschaften sowie die Einrichtungen der Sozialversicherung sind verpflichtet, der Steiermärkischen Landarbeiterkammer auf ihr Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen. Zu dem gleichen Verhalten gegenüber den vorgenannten Behörden und Körperschaften ist die Steiermärkische Landarbeiterkammer verpflichtet (LGBl. Nr. 73/1988. Art. I Z. 1).
(3) Die Behörden haben Gesetzentwürfe, die die Interessen der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitnehmer oder Fragen ihres Dienstverhältnisses berühren, vor ihrer Einbringung in die gesetzgebenden Organe, Verordnungen und Kundmachungen der vorstehenden Art vor ihrer Erlassung der Steiermärkischen Landarbeiterkammer zur Begutachtung zu übermitteln.
(4) Obliegen die in den Abs. 2 und 3 geregelten Aufgaben der Behörden einer Gemeinde, dann sind sie insoweit solche des eigenen Wirkungsbereiches, als sie Angelegenheiten betreffen, die nach den hiefür maßgebenden Gesetzen im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu besorgen sind.
Abschnitt II
Organisation der Steiermärkischen Landarbeiterkammer
§ 6
Organe und Gliederung
(1) Die Organe der Steiermärkischen Landarbeiterkammer sind:
(2) Die Vollversammlung besteht aus 35 Mitgliedern (Kammerräten) (LGBl. Nr. 27/1983. Art. I Z. 5).
§ 7
Aufgaben der Vollversammlung
(1) Die Beratung und Beschlußfassung der Steiermärkischen Landarbeiterkammer erfolgen, sofern dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, durch die Vollversammlung.
(2) Der Vollversammlung ist Insbesondere vorbehalten:
(3) Der Vollversammlung steht es frei, andere als im Abs. 2 angeführte Gegenstände der Beschlußfassung anderer Organe zu überlassen.
§ 8
Einberufung und Zusammentritt
der Vollversammlung
(1) Die Vollversammlung ist spätestens vier Wochen nach der endgültigen Feststellung der Wahlergebnisse durch den bisherigen Präsidenten zur Eröffnung einzuberufen (LGBl. Nr. 64/1990, Art. I Z. 6).
(2) Die Vollversammlung ist vom Präsidenten mindestens zweimal im Jahr einzuberufen. Außerdem muß sie binnen vier Wochen einberufen werden, wenn die Landesregierung dies verlangt oder mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt.
(3) Die Einberufung der Vollversammlung muß, von unaufschiebbaren Fällen abgesehen, mindestens acht Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich erfolgen. Zur Abwehr eines nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Kammerzugehörigen kann die Einberufung der Vollversammlung spätestens 48 Stunden vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder telegraphisch erfolgen.
(4) Den Vorsitz in der Vollversammlung führt der Präsident (LGBl. Nr. 64/1990, Art. I Z. 7).
(5) Der Vollversammlung ist der Kammeramtsdirektor mit beratender Stimme beizuziehen.
(6) Ober jede Sitzung ist ein Protokoll aufzunehmen und von dem Vorsitzenden und dem Kammeramtsdirektor zu unterzeichnen; je eine Protokollausfertigung ist dem Amt der Landesregierung und allen Kammerräten (§ 14) auszufolgen.
§ 9
Beschlußfassung der Vollversammlung
Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, sind zu gültigen Beschlüssen der Vollversammlung die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Vorsitzende stimmt mit. Bei Stimmengleichheit gilt jener Beschluß, für welchen der Vorsitzende seine Stimme abgegeben hat.
§ 10
Öffentlichkeit der Vollversammlung
Die Sitzungen der Vollversammlung sind öffentlich. Von der Öffentlichkeit ausgenommen sind Sitzungen über die Angelegenheiten nach § 7 Abs. 2 lit. g.
§ 11
Auflösung der Vollversammlung
(1) Die Vollversammlung ist mit Ablauf der Wahlperiode (§ 15 Abs. I) kraft Gesetzes aufgelöst.
(2) Die Vollversammlung kann ihre vorzeitige Auflösung beschließen. Für diesen Beschluß sind die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder und die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich; ein solcher Beschluß ist sofort der Landesregierung mitzuteilen.
(3) Die Vollversammlung ist von der Landesregierung aufzulösen, wenn sie wiederholt oder gröblich
(4) Weiters ist die Vollversammlung von der Landesregierung aufzulösen. wenn mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder ausgeschieden ist (LGBl. Nr. 27/1983, Art. I Z. 6, und Nr. 64/1990, Art I Z. 8).
§ 12
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und mindestens vier aus der Mitte der Vollversammlung nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes gewählten Vorstandsmitgliedern.
(2) Dem Vorstand ist insbesondere vorbehalten:
(3) Für die Zeit zwischen der Auflösung der Vollversammlung und dem erstmaligen Zusammentritt der neugewählten Vollversammlung sowie für die Zeit einer von der Landesregierung festgestellten vorübergehenden Unmöglichkeit der Einberufung einer beschlußfähigen Vollversammlung kommen dem Vorstand auch die zur Erledigung der laufenden Angelegenheiten erforderlichen Befugnisse der Vollversammlung zu. Das gleiche gilt im Falle der Aufhebung einer Landarbeiterkammerwahl für jenen Vorstand, der auf Grund der letzten gültigen Wahl im Amte war. Mit der Neuwahl des Vorstandes sind die Obliegenheiten des bisherigen Vorstandes erloschen.
(4) Scheidet in der Zeit zwischen der Auflösung oder einer Aufhebung der Vollversammlung und dem erstmaligen Zusammentritt der neugewählten Vollversammlung ein Vorstandsmitglied aus dem Amte, so ist binnen zwei Wochen ab dem Tage des Ausscheidens von jener Wählergruppe, der der Ausgeschiedene angehörte, ein Ersatzmitglied namhaft zu machen. Wird ein Ersatzmitglied binnen zwei Wochen nicht namhaft gemacht, erfolgt die Bestellung durch den Präsidenten (LGBl. Nr. 64/1990, Art. I Z. 9).
§ 13
Präsident
(Vizepräsident)
(1) Die Vollversammlung wählt in der konstituierenden Sitzung aus ihrer Mitte mit Stimmenmehrheit in getrennten Wahlgängen den Präsidenten und den Vizepräsidenten. Wird bei der ersten Wahl eines Wahlganges keine absolute Stimmenmehrheit erzielt. so findet eine engere Wahl zwischen jenen beiden Personen statt, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit in der engeren Wahl entscheidet das Los. Wenn sich an den Kammerwahlen mehrere Wählergruppen beteiligt haben, ist die Stelle des Vizepräsidenten durch ein Mitglied der Vollversammlung zu besetzen, das der an Stimmenzahl zweitstärksten Gruppe der Wähler angehört, sofern diese Gruppe wenigstens ein Drittel der Mandate der Vollversammlung erlangt hat (LGBl. Nr. 27/1983, Art. I Z. 8).
(2) Der Präsident und der Vizepräsident haben die Angelobung, daß sie die ihnen obliegenden Aufgaben gewissenhaft erfüllen werden, dem Landeshauptmann zu leisten.
(3) Der Präsident vertritt die Steiermärkische Landarbeiterkammer nach außen. Er führt ihre Geschäfte und vollzieht die gefaßten Beschlüsse, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist. Ihm obliegt die Festsetzung der Tagesordnung für die Vollversammlung und den Vorstand. Er muß einen Punkt auf die Tagesordnung setzen, wenn ein Drittel der Mitglieder des betreffenden Organes dies verlangt. Er beurkundet und fertigt die Beschlüsse sowie alle Schriftstücke gemeinsam mit dem Kammeramtsdirektor (LGBl. Nr. 27/1983, Art. I Z. 9).
(4) Der Präsident führt den Vorsitz in allen Organen der Steiermärkischen Landarbeiterkammer und überwacht die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen, insbesondere der Geschäftsordnung.
(5) Im Falle einer zeitweiligen Verhinderung wird der Präsident durch den Vizepräsidenten vertreten. Das gleiche gilt im Fall des Rücktrittes oder des Aufhörens der Funktion des Präsidenten bis zur Neuwahl, Ersatzwahl oder Bestellung des neuen Präsidenten.
(6) Scheidet der Präsident oder der Vizepräsident im Laufe der Wahlperiode aus, ist für die restliche Dauer der Wahlperiode unverzüglich die Ersatzwahl vorzunehmen.
(7) Der Präsident bleibt bis zur Wahl eines neuen Präsidenten durch die nächste neugewählte Vollversammlung im Amte. Der bisherige Präsident eröffnet die Sitzung der neugewählten Vollversammlung und leitet hierauf die Präsidentenwahlen. Ein Stimmrecht steht dem bisherigen Präsidenten hiebei nur zu, wenn er Mitglied der neugewählten Vollversammlung ist.
(8) Scheidet in der Zeit zwischen der Auflösung oder einer Aufhebung der Vollversammlung und dem erst maligen Zusammentritt der neugewählten Vollversammlung der Präsident oder der Vizepräsident aus dem Amte, so ist binnen zwei Wochen, ab dem Tage des Ausscheidens von jener Wählergruppe, der der Ausgeschiedene angehörte, dem Landeshauptmann ein Ersatzvorschlag zu erstatten. der die Bestellung und Angelobung für die Zeit vorzunehmen hat, während der die Vollversammlung aufgelöst ist. Wird ein Ersatzvorschlag binnen zwei Wochen nicht erstattet, erfolgt die Bestellung unmittelbar durch den Landeshauptmann (LGBl. Nr. 64/1990, Art. I Z. 11).
§ 14
Kammerräte
(1) Die Mitglieder von Organen der Steiermärkischen Landarbeiterkammer (§ 6 Abs. 1) führen die Bezeichnung „Kammerräte“. Sie haben die Angelobung, daß sie die ihnen obliegenden Aufgaben gewissenhaft erfüllen werden, dem Präsidenten zu leisten.
(2) Die Kammerräte sind verpflichtet, den Sitzungen beizuwohnen, Wahlen in Ausschüsse anzunehmen und die ihnen übertragenem Aufgaben zu erfüllen.
(3) Die Tätigkeit der Kammerräte ist ehrenamtlich. Die Vollversammlung der Steiermärkischen Landarbeiterkammer kann jedoch Regelungen betreffend Reisekosten und Reisezulagen entsprechend den landesrechtlichen Reisegebührenvorschriften erlassen (LGBl. Nr. 27/1983, Art. 1 Z. 12).
(4) Ein Kammerrat scheidet aus einem Kammerorgan aus, wenn er dem Präsidenten seinen Rücktritt mittels eingeschriebenen Briefes erklärt hat (LGBl. Nr. 64/1990, Art. I Z. 12).
(5) Wird gegen einen Kammerrat wegen einer die Ausschließung von der Wählbarkeit begründeten strafbaren Handlung ein Strafverfahren eingeleitet, so ruht die Ausübung seiner Funktion bis zum rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens. Für die Dauer des Ruhens der Funktion finden die Bestimmungen des Abs. 9 Anwendung.
(6) Wenn nach der Wahl ein Umstand eintritt oder bekannt wird, der die Wählbarkeit eines Kammerrates ausschließt, erlischt seine Funktion.
(7) Ein Kammerrat, der seine Pflicht beharrlich verletzt, der seine Aufgaben vernachlässigt oder trotz Mahnung seinen Verpflichtungen als Kammerrat nicht nachkommt, ist seiner Funktion für verlustig zu erklären.
(8) Über das Zutreffen der Voraussetzungen für das Eintreten des Ruhens oder den Verlust der Funktion als Kammerrat entscheidet auf Antrag des Präsidenten die Vollversammlung durch schriftlichen Bescheid (LGBl. Nr. 64/1990, Art. I Z. 13).
(9) Scheidet ein Kammerrat während der Wahlperiode aus oder ruht seine Funktion (Abs. 5), hat die Einberufung jenes Ersatzmitgliedes zu erfolgen, das der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der wahlwerbenden Gruppe namhaft macht (LGBl. Nr. 27/1983, Art. I Z. 13).
Abschnitt III
Wahl der Kammerräte und Befragung der Kammerzugehörigen (LGBl. Nr. 17/1990, Art I Z. 1)
§ 15
Ausschreibung der Wahl
(1) Die Kammerräte sind auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes von den Wahlberechtigten auf die Dauer von 6 Jahren, gerechnet vom Wahltag, zu wählen (Wahlperiode) (LGBl. Nr. 27/1983, Art. I Z. 14, und Nr. 73/1988, Art. I Z. 2).
(2) Die Wahl ist vom Vorstand der Steiermärkischen Landarbeiterkammer auszuschreiben. Vor Ablauf der ordentlichen Wahlperiode ist die Wahl so rechtzeitig durchzuführen, daß die neue Vollversammlung frühestens zwölf Wochen vor und spätestens zwölf Wochen nach Ablauf der bisherigen Wahlperiode zusammentreten kann, in den anderen Fällen des § 11 so, daß zwischen Auflösung und Neuwahl kein längerer Zeitraum als vier Monate liegt (LGBl. Nr. 64/1990, Art. I Z. 14).
§ 16
Aktives und passives Wahlrecht
(1) Wahlberechtigt sind ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit alle Kammerzugehörigen (§ 2 Abs. 1), die vor dem 1. Jänner des Wahljahres das 18. Lebensjahr vollendet haben und im übrigen vom aktiven Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind.
(2) Wählbar in die Steiermärkische Landarbeiterkammer sind die wahlberechtigten Kammerzugehörigen, die vor dem 1. Jänner des Wahljahres das 21. Lebensjahr vollendet haben und österreichische Staatsbürger sind (LGBl. Nr. 27/1983, Art. I Z. 15).
§ 17
Wahlkreis
Das Land Steiermark bildet einen Wahlreis (LGBl. Nr. 27/1983, Art. I Z. 16).
§ 18
Grundsätze für die Durchführung der Wahl
(1) Die Durchführung der Wahl obliegt eigenen Wahlbehörden, die von der Landesregierung auf Grund von Vorschlägen der in der Steiermärkischen Landarbeiterkammer vertretenen Wahlparteien unter Berücksichtigung des Stimmenergebnisses bei der letzten Landarbeiterkammerwahl im Bereiche der jeweiligen Wahlbehörde zu bestellen sind. Für das Land Steiermark ist eine Landeswahlbehörde mit je 9 Beisitzern und Ersatzmännern, für Jeden politischen Bezirk eine Bezirkswahlbehörde mit je 5 Beisitzern und Ersatzmännern zu berufen.
(2) Wahlort ist jede Gemeinde. In Gemeinden mit weil auseinanderliegenden Ortsteilen und in Gemeinden mit mehr als 200 Wahlberechtigten sind zur Erleichterung der Wahl Wahlsprengel einzurichten, deren Feststellung und Abgrenzung durch den Bürgermeister spätestens am 14. Tage nach dem Tage der Wählausschreibung zu erfolgen hat und an der Amtstafel des Gemeindeamtes zu verlautbaren ist.
(3) Das Abstimmungsverfahren haben die im Amt befindlichen Wahlbehörden für die Gemeinderatswahlen durchzuführen. Ist eine Gemeinde gemäß Abs. 2 in Wahlsprengel unterteilt, so hat der Bürgermeister spätestens am 14. Tage nach dem Tage der Wahlausschreibung zu bestimmen, welche im Amt befindlichen Sprengelwahlbehörden für die Gemeinderatswahlen das Abstimmungsverfahren in den einzelnen Sprengeln durchzuführen haben. Diese sind gleichzeitig mit der Kundmachung nach Abs. 2 an der Amtstafel zu verlautbaren. Ist zum Zeitpunkt der Ausschreibung der Landarbeiterkammerwahl keine Gemeinde- bzw. Sprengelwahlbehörde im Amt, so hat die Bezirkswahlbehörde die erforderlichen Wahlbehörden entsprechend der Zusammensetzung der Bezirkswahlbehörde zu bestellen. Die Vorschläge für die Bestellung der Beisitzer und Ersatzmänner sind von den in der Steiermärkischen Landarbeiterkammer vertretenen Wahlparteien spätestens am 14. Tage nach dem Tage der Wahlausschreibung zu erstatten.
(4) Wählergruppen, die in diesen Wahlbehörden (Abs. 1 bis 3) durch Beisitzer nicht vertreten sind, sich jedoch an der Wahlwerbung beteiligen, sind berechtigt, in diese Wahlbehörden je eine Vertrauensperson zu entsenden. Die Vorschläge für ihre Bestellung sind spätestens am 21. Tage nach dem Tage der Wahlausschreibung einzubringen.
(5) Für die Durchführung der Wahl gelten noch folgende Grundsätze:
§ 19
Wahlkosten
(1) Die Kosten der Wahlen und einer Befragung hat die Steiermärkische Landarbeiterkammer zu tragen. Die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Drucksorten und Wahlkuverts sind von ihr bereitzustellen. Über Antrag der Kammer stellt die Landesregierung entsprechende Vorschüsse zur Verfügung (LGBl. Nr. 17/1990, Art. I Z. 2).
(2) Kostenersatzansprüche sind binnen 60 Tagen nach dem Wahltag bei der Steiermärkischen Landarbeiterkammer einzubringen. Hält die Kammer den geltendgemachten Anspruch auf Zuspruch von Kosten für ungerechtfertigt, so entscheidet auf Antrag der Landarbeiterkammer die Landesregierung. In welcher Höhe ein Kostenersatz gebührt.
(3) Behörden kommt der Anspruch auf Entschädigung für den Personalaufwand nicht zu.
§ 20
Wahlordnung
Die näheren Bestimmungen für die Durchführung der Wahl der Kammerräte sind unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Landtags-Wahlordnung von der Landesregierung durch Verordnung zu erlassen.
§ 21
Befragung der Kammerzugehörigen
(1) Zum Zwecke der Erforschung des Willens der Kammerzugehörigen betreffend die Aufgabenstellung oder die Organisation der Landarbeiterkammer kann eine Befragung unter den Kammerzugehörigen durchgeführt werden.
(2) Bei der Befragung sind alle wahlberechtigten Kammerzugehörigen stimmberechtigt.
(3) Die Befragung wird durch die Vollversammlung ausgeschrieben. Die Ausschreibung hat die Frage(n), über die abzustimmen ist (sind), und den Befragungstag zu enthalten. Der Befragungstag kann mit dem Tag der Wahl der Kammerräte zusammenfallen. In diesem Fall sind die Wahl- bzw. Stimmberechtigten nur einmal zu erfassen.
(4) Für die Befragung bildet das Land Steiermark einen einheitlichen Stimmbezirk. Die Durchführung der Befragung obliegt den Wahlbehörden für die Kammerwahlen.
(5) Für die Befragung sind gelbe amtliche Befragungsblätter zu verwenden. Sie haben die Bezeichnung „Befragung in der Landarbeiterkammer“, die gestellte(n) Frage(n) und die zur Stimmabgabe erforderlichen Zeichen zu enthalten. Die Frage ist möglichst kurz und eindeutig zu formulieren und muß mit ja oder nein beantwortet werden können.
(6) Ein Befragungsblatt ist gültig ausgefüllt, wenn in einem der Kreise ein hegendes Kreuz oder eine andere Kennzeichnung angebracht ist (LGBl. Nr. 17/1990, Art. I Z. 3).
§ 22
(1) Die Befragungsbehörde (Sprengel- bzw. Gemeindewahlbehörde für die Landarbeiterkammerwahlen) überprüft nach Ablauf der Befragungszeit. im Falle der gleichzeitigen Durchführung der Wahlen der Bezirkskammer- und Landeskammerräte nach Ablauf der festgelegten Wahlzeit, die amtlichen Befragungsblätter auf ihre Gültigkeit und ermittelt sodann:
(2) Das Ergebnis ist unverzüglich telefonisch der Gemeinde- bzw. Bezirkswahlbehörde mitzuteilen. Die Bezirkswahlbehörde meldet das Ergebnis wiederum unverzüglich telefonisch oder mittels Telefax der Landeswahlbehörde (LGBl. Nr. 17/1990, Art. I Z. 3).
§ 23
(1) Die Sprengel- bzw. Gemeindewahlbehörden haben über das Ergebnis der Ermittlungen eine Niederschrift im Sinne des § 53 der Landarbeiterkammer-Wahlordnung 1983, LGBl. Nr. 41, in der jeweils geltenden Fassung, anzulegen.
(2) Das Ergebnis der Befragung ist von der Landeswahlbehörde für die Kammerwahlen unverzüglich festzustellen, niederschriftlich zu beurkunden und in der „Grazer Zeitung - Amtsblatt für die Steiermark“ zu verlautbaren sowie der Vollversammlung zur Beratung vorzulegen.
(3) Im übrigen sind bei der Durchführung des Verfahrens die Bestimmungen der Landarbeiterkammer-Wahlordnung 1983, LGBl. Nr. 41, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß anzuwenden (LGBl. Nr. 17/1990, Art. I Z. 3).
Abschnitt IV
Verwaltung und Finanzgebarung
§ 24
Kammeramt
(1) Die Kanzlei- und Kassengeschäfte der Steiermärkischen Landarbeiterkammer besorgt das Kammeramt. Die Angestellten beim Kammeramt müssen österreichische Staatsbürger sein.
(2) Das Kammeramt ist vom Kammeramtsdirektor nach den Weisungen des Präsidenten zu leiten. Der Kammeramtsdirektor wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Vollversammlung bestellt. Er ist vom Präsidenten anzugeloben (LGBl. Nr. 64/1990, Art. I Z.15).
(3) Die dienst• und besoldungsrechtlichen Bestimmungen für das Kammerpersonal sind in der von der Vollversammlung zu erlassenden Dienst- und Besoldungsordnung nach den Grundsätzen der für die öffentlich-rechtlichen Landesbediensteten geltenden Vorschriften zu regeln, Die Dienst• und Besoldungsordnung hat insbesondere zu enthalten: Bestimmungen über die Aufnahme und über die Beendigung des Dienstverhältnisses, über die Diensteinteilung, Dienstpflichten, Arbeitszeit, über den Urlaub, über die Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhinderung, über die Abfertigung sowie über das Bezugsschema, über den Anfall und die Einstellung der Monatsbezüge, über die Gehaltsvorschüsse, die Vorrückung, Vordienstzeitenanrechnung, Mehrleistungsentschädigung, Sozialzulage, Trennungsentschädigung und über die Reisegebühren.
(4) Die Dienst- und Besoldungsordnung unterliegt der Genehmigung der Landesregierung. Sie ist zu genehmigen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 3 gegeben sind. Den Wirksamkeitsbeginn bestimmt nach Anhören der Landarbeiterkammer die Landesregierung.
(5) Die von der Landesregierung genehmigte Dienst- und Besoldungsordnung ist durch Anschlag im Kammeramt durch vier Wochen kundzumachen. Eine Ausfertigung ist jedem Kammerbediensteten nachweislich zuzustellen.
§ 25
Geschäftsordnung
(1) Die Geschäftsordnung der Landarbeiterkammer und ihrer Organe ist in der Vollversammlung zu beschließen. Sie hat nähere Bestimmungen zu den §§ 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13 und 14 zu enthalten.
(2) Die Geschäftsordnung unterliegt der Genehmigung der Landesregierung. Sie ist zu genehmigen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 gegeben sind. Ihren Wirksamkeitsbeginn bestimmt nach Anhören der Landarbeiterkammer die Landesregierung.
(3) Die•von der Landesregierung genehmigte Geschäftsordnung ist durch Anschlag im Kammeramt durch vier Wochen kundzumachen.
§ 26
Gebarung
Der Aufwand der Steiermärkischen Landarbeiterkammer wird gedeckt durch
§ 27
Kammerbeiträge
(1) Die Steiermärkische Landarbeiterkammer erhebt von den Kammerzugehörigen Beiträge, deren Höhe alljährlich für das folgende Finanzjahr von der Vollversammlung festgesetzt wird und höchstens 1 % der Beitragsgrundlage betragen darf. Die Beitragsgrundlage bildet das der Beitragsbemessung für die gesetzliche Krankenversicherung zugrundeliegende Einkommen.
(2) Von den Lohn- und Gehaltsempfängern haben die Arbeitgeber die Beiträge einzubehalten. Bis zur Abfuhr an die einhebende Stelle ist der im Abzugsweg eingehobene Kammerbeitrag des Arbeitnehmers ein dem Arbeitgeber anvertrautes Gut. Der Kammerbeitrag gilt als im Abzugswege eingehoben, wenn dem Arbeitnehmer der um seinen Kammerbeitrag verkürzte Lohn oder Gehalt ausbezahlt wurde (LGBl. Nr. 64/1990, Art. II).
(3) Die Kammerbeiträge werden im Sinne des § 82 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, von den Trägem der gesetzlichen Krankenversicherung für die bei ihnen versicherten Kammerzugehörigen von den Arbeitgebern eingehoben und der Kammer abgeführt. Bis zu einer Entscheidung im Verfahren nach § 25 ist der Arbeitgeber über Auftrag der Steiermärkischen Landarbeiterkammer verpflichtet. den eingehobenen Kammerbeitrag ihr direkt abzuführen (LGBl. Nr. 64/1990, Art. II)
(4) Die Arbeitgeber der Kammerzugehörigen sowie im Rechtshilfeverfahren die Sozialversicherungsträger und die im § 5 Abs. 2 genannten juristischen Personen sind verpflichtet, soweit nicht gesetzliche Vorschriften davon entheben, der Steiermärkischen Landarbeiterkammer binnen zwei Wochen nach Einlangen des Ersuchens die zur Erhebung und Abrechnung der Kammerbeiträge erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, Einsicht in die Verzeichnisse der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zu gewähren und die nötigen Auskünfte zu erteilen. Insbesondere sind die Arbeitgeber verpflichtet. jede Veränderung hinsichtlich ihrer Arbeitnehmer gleichzeitig mit der Meldung an den zuständigen Sozialversicherungsträger der Steiermärkischen Landarbeiterkammer zu melden (LGBl. Nr. 2711983, Art. I Z. 26, und Nr. 64/1990, Art. II).
(5) Die Abfuhr der Kammerbeiträge hat seitens der Sozialversicherungsträger monatlich zu erfolgen. Die Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, der Steiermärkischen Landarbeiterkammer mindestens zweimal jährlich, im Jänner und im Juli, eine Abrechnung vorzulegen, aus der hervorgeht, für wie viele Arbeiter und für wie viele Angestellte, getrennt nach Beschäftigungsarten, Beiträge abgeführt wurden.
(6) Über die Beitragspflicht (Abs. 1) entscheidet im Streitfall der Vorstand durch schriftlichen Bescheid (LGBl. Nr. 64/1990, Art. I Z. 16 und Art. II).
§ 28
Verfahren und Rechtsmittel
(1) Auf das Verfahren über die Kammerzugehörigkeit, über das Eintreten des Ruhens oder den Verlust der Funktion als Kammerrat (§ 14 Abs. 8) und über die Beitragspflicht (§ 24 Abs. 6) finden die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG 1950, BGBl. Nr. 172, Anwendung (LGBl. Nr. 64/1990, Art. I Z. 17).
(2) Gegen Entscheidungen gemäß Abs. 1 ist eine Berufung an die Landesregierung zulässig.
(3) In Verfahren nach Abs. 2 hat die Steiermärkische Landarbeiterkammer Parteistellung. Gegen Entscheidungen der Aufsichtsbehörde kann die Steiermärkische Landarbeiterkammer Beschwerde bei den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts erheben (LGBl. Nr. 73/1988, Art. I Z. 3).
§ 29
Jahresvoranschlag
(1) Die Vollversammlung beschließt den Jahresvoranschlag auf Grund eines vom Vorstand unter Berücksichtigung der Kammeraufgaben (§ 3) und der zu erwartenden Einnahmen (§ 23) erstellten Entwurfes (LGBl. Nr. 64/1990, Art. I Z. 18).
(2) Der Jahresvoranschlag unterliegt der Genehmigung der Landesregierung. Er ist zu genehmigen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 gegeben sind.
§ 30
Rechnungsabschluß und Tätigkeitsbericht Die Vollversammlung beschließt den vom Kammeramt verfaßten und von den Rechnungsprüfern geprüften Rechnungsabschluß, der mit dem Tätigkeitsbericht der Landesregierung zur Kenntnisnahme vorzulegen ist.
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