Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. Juni 1991 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Vornholz (politischer Bezirk Hartberg).
LGBL_ST_19910628_49Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. Juni 1991 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Vornholz (politischer Bezirk Hartberg).Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.06.1991
Fundstelle
LGBl. Nr. 49/1991 Stück 13
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. Juni 1991 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Vornholz (politischer Bezirk Hartberg).
Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973, 14/1976 und 14/1982, wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Hartberg gelegenen Gemeinde Vornholz wird mit Wirkung vom 1. Juli 1991 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung verliehen:
„Von Silber und Grün gespalten, im vorderen Feld zehn blaue Flachsblüten mit grünen beblätterten Stengeln in vier Reihen (3:2:3:2), im hinteren Feld zwei silberne Astpfähle.“
§ 2
Die der Gemeinde Vornholz ausgefertigte Wappenurkunde enthält die Beschreibung und eine Abbildung des Gemeindewappens.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
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