Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Juni 1991 über die Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde“ an die Gemeinde Großklein (politischer Bezirk Leibnitz).
LGBL_ST_19910628_45Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Juni 1991 über die Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde“ an die Gemeinde Großklein (politischer Bezirk Leibnitz).Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.06.1991
Fundstelle
LGBl. Nr. 45/1991 Stück 13
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Juni 1991 über die Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde“ an die Gemeinde Großklein (politischer Bezirk Leibnitz).
Auf Grund des § 3 Abs. 2 und 4 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973, 14/1976 und 14/1982, wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Leibnitz gelegenen Gemeinde Großklein wird mit Wirkung vom 1. Juli 1991 das Recht zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde“ verliehen.
§ 2
Über diese Verleihung wird der Gemeinde Großklein eine Urkunde ausgefertigt.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
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