Gesetz vom 5. März 1991, mit dem das Steiermärkische Krankenanstaltengesetz neuerlich geändert wird (13. KALG-Novelle).
LGBL_ST_19910628_43Gesetz vom 5. März 1991, mit dem das Steiermärkische Krankenanstaltengesetz neuerlich geändert wird (13. KALG-Novelle).Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.06.1991
Fundstelle
LGBl. Nr. 43/1991 Stück 13
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 5. März 1991, mit dem das Steiermärkische Krankenanstaltengesetz neuerlich geändert wird (13. KALG-Novelle).
Der Steiennärkische Landtag hat in Ausführung der Grundsatzbestimmungen des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 157/1990 und der 15. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 296/1990, beschlossen:
Artikel I
Das Steiermärkische Krankenanstaltengesetz (KALG), LGBl. Nr. 78/1957, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 16/1968, LGBl. Nr. 14/1969, LGBl. Nr. 177/1969, LGBl. Nr. 112/1981, LGBl. Nr. 30/1982, LGBl. Nr. 25/1985, LGBl. Nr. 45/1985, LGBl. Nr. 7/1986, LGBl. Nr. 77/1987, LGBl. Nr. 40/1988, LGBl. Nr. 38/1989 und LGBl. Nr. 15/1990, wird geändert wie folgt:
„ärztliche Zeugnisse und Beurkundungen nach dem Unterbringungsgesetz, BGBl. Nr. 155/1990, sind der Krankengeschichte als Bestandteil anzuschließen;“
„(2) Daten von Patienten dürfen von der Krankenanstalt nur erhoben, gespeichert und übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Krankenanstalt insbesondere im Sinne der Bestimmungen des § 13 notwendig ist.“
„Die Landesregierung hat diesen Tagsatz für Begleitpersonen in Mutter-Kind-Einheiten unter Bedachtnahme der allgemeinen Kostenentwicklung mit Verordnung anzupassen und im Landesgesetzblatt kundzumachen.“
„§ 37
(1) Die Anstaltsgebühren in der Sonderklasse für den entsprechenden Sach- und Personalaufwand sind in Hundertsätzen der täglichen Pflegegebühr (Grundgebühr) sowie in Zuschlagsbeträgen und Gebühren für besondere diagnostische und therapeutische Leistungen festzusetzen. Außerdem sind die Aufwendungen für Untersuchungen in anstaltsfremden Einrichtungen nach den Eigenkosten in Rechnung zu stellen „
„§ 44
(1) Die den öffentlichen Krankenanstalten zustehenden Pflegegebührenersätze sind, ausgenommen bei Angehörigen von Versicherten nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und bei Versicherten nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), zur Gänze vom Versicherungsträger zu tragen.
(2) Für Angehörige eines Versicherten nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) sind die Pflegegebührenersätze zu 90 v. H. vom Versicherungsträger und zu 10 v. H. vom Versicherten zu entrichten. Der Versicherungsträger hat jedoch auch für Angehörige des Versicherten die Pflegegebührenersätze in folgenden Fällen zu Gänze zu entrichten:
(3) Für Versicherte und Angehörige nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) sind die Pflegegebührenersätze zu 80 v. H. vom Versicherungsträger und zu 20 v. H. vom Versicherten zu entrichten. Der Versicherungsträger hat auch für Versicherte die Pflegegebührenersätze in folgenden Fällen zur Gänze zu entrichten:
„II Abschnitt
Besondere Bestimmungen für Abteilungen für Psychiatrie in öffentlichen Krankenanstalten und für öffentliche Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie
§ 54
(1) Abteilungen für Psychiatrie in Krankenanstalten und Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie sind zur Aufnahme psychisch Kranker bestimmt.
(2) Zweck der Aufnahme ist
(3) In den Fällen des Abs. 2 Z. 3 und 4 können auch unheilbar psychisch Kranke in Abteilungen und in Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie aufgenommen werden.
(4)Die §§ 28, 29 und 31 finden insoweit Anwendung, als sich aus dem Unterbringungsgesetz, BGBl. Nr. 155/1990, nichts anderes ergibt.
§ 54a
(1) Die Abteilungen und Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie sind grundsätzlich offen zu führen.
(2) Geschlossene Bereiche dürfen ausschließlich zur Anhaltung von psychisch Kranken dienen, auf die die Bestimmungen des Unterbringungsgesetzes, BGBl. Nr. 155/1990, Anwendung finden. Diese müssen jedoch von den übrigen Bereichen unterscheidbar und abgegrenzt sein.
(3) Die Errichtung eines geschlossenen Bereiches ist eine wesentliche Veränderung der Krankenanstalt gemäß § 6 Abs. 2 und 3.
(4) Durch geeignete organisatorische Maßnahmen, insbesondere pflegerische und ärztliche Aufsicht, kann vorgesorgt werden, daß psychisch Kranke auch außerhalb geschlossener Bereiche in Abteilungen und Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit nach dem Unterbringungsgesetz, BGBl. Nr. 155/1990, unterworfen werden können. Dabei ist sicherzustellen, daß andere psychisch Kranke in ihrer Bewegungsfreiheit nicht beeinträchtigt werden.
§ 54b
(1) Die. Anstaltsordnung hat neben den Erfordernissen in § 9 Abs. 1 Vorschriften über die organisatorischen Besonderheiten der Betreuung psychisch Kranker in offenen und geschlossenen Bereichen vorzusehen.
(2) Durch die Anstaltsordnung muß sichergestellt werden, daß Patientenanwälte und Gerichte die ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben in der Krankenanstalt ohne jede Beeinträchtigung wahrnehmen können. Der Träger der Krankenanstalt muß Sorge tragen, daß sowohl für die Durchführung mündlicher Verhandlungen als auch für die Tätigkeit der Patientenanwälte nach dem Unterbringungsgesetz, BGBl. Nr. 155/1990, die erforderlichen und geeigneten Räumlichkeiten in der Krankenanstalt zur Verfügung gestellt werden.
(3) Für die Dokumentation und Aufbewahrung der ärztlichen Zeugnisse und der nach dem Unterbringungsgesetz, BGBl. Nr. 155/1990, zu führenden Aufzeichnungen gelten die §§ 13 und 13a sinngemäß.
§ 55
(1) Abteilungen (§ 10 Abs. 4) und Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie, in denen ein geschlossener Bereich errichtet ist oder psychisch Kranke sonst Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit unterworfen werden, haben unter der ärztlichen Leitung eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie oder für Neurologie und Psychiatrie zu stehen.
(2) Vom Erfordernis nach Abs. 1 kann bei Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie dann abgesehen werden, wenn diese in Abteilungen untergliedert sind und jene Abteilung, in der ein geschlossener Bereich errichtet ist oder psychisch Kranke sonst Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit unterworfen werden, unter der Leitung eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie oder für Neurologie und Psychiatrie steht.“
„(1) Für die Führung von Abteilungen für Psychiatrie von privaten Krankenanstalten und in privaten Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie sind die Bestimmungen der §§ 54, 54a, 54b, 55, 56, 57, 58 und 59 anzuwenden.“
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1991 in Kraft.
Krainer Strenitz
Landeshauptmann Landesrat
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