Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. Mai 1991 über die Erklärung des Ostteiles des Toten Gebirges zum Naturschutzgebiet.
LGBL_ST_19910627_39Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. Mai 1991 über die Erklärung des Ostteiles des Toten Gebirges zum Naturschutzgebiet.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.06.1991
Fundstelle
LGBl. Nr. 39/1991 Stück 12
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. Mai 1991 über die Erklärung des Ostteiles des Toten Gebirges zum Naturschutzgebiet.
Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, in der Fassung LGBl. Nr. 79/1985, wird verordnet:
§ 1
(1) Der in der Steiermark in den Gemeinden Tauplitz, Pürgg-Trautenfels, Wörschach, Weißenbach bei Liezen und Liezen gelegene Teil des Toten Gebirges wird zum Zwecke der Sicherung seiner ökologischen Funktionen, zur Erhaltung seiner naturräumlichen Qualität und der landschaftlichen Erscheinungsformen, insbesondere auch der des Karstes, in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet erklärt; es erhält die Nummer XVII.
(2) Die An1age bildet einen Bestandteil der Verordnung.
§ 2
Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
§ 3
(1) Nutzungen der Einforstungsberechtigten sind im Rahmen ihrer urkundlichen Rechte durch Verbote nach § 2 lit. a, b, c, d, e und f nicht berührt.
(2) Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Landesregierung bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
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