Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. April 1991, mit der ein regionales Entwicklungsprogramm für die Planungsregion (politischer Bezirk) Deutschlandsberg erlassen wird.
LGBL_ST_19910624_33Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. April 1991, mit der ein regionales Entwicklungsprogramm für die Planungsregion (politischer Bezirk) Deutschlandsberg erlassen wird.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
24.06.1991
Fundstelle
LGBl. Nr. 33/1991 Stück 11
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. April 1991, mit der ein regionales Entwicklungsprogramm für die Planungsregion (politischer Bezirk) Deutschlandsberg erlassen wird.
INHALT
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Ziele und Festlegungen der überörtlichen Raumordnung in der
Planungsregion Deutschlandsberg
(1) Bevölkerungsentwicklung
(2) Zentralörtliche Einstufung und Nahversorgungssicherung
(3) Naturhaushalt und natürliche Umwelt
(4) Siedlungsentwicklung und Wohnbau
(5) Erwerbsmöglichkeiten und Wirtschaftsentwicklung
(6) Bildung und Kultur
(7) Gesundheit und Soziales
(8) Technische Ver- und Entsorgung
(9) Verkehrserschließung
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Inkrafttreten
Bestandteile:
Auf Grund der §§ 8 und 10 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 13 und 56/1977, 51/1980, 54/1982, 39/1986 und 15/1989, wird verordnet:
§ 1
Allgemeine Bestimmungen
(1) Das regionale Entwicklungsprogramm gilt für die im § 3 Abs. 2 lit. b der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung. LGBl. Nr. 53/1977, festgelegte Planungsregion (politischer Bezirk) Deutschlandsberg.
(2) Das regionale Entwicklungsprogramm besteht aus dem Wortlaut und den zeichnerischen Darstellungen samt Planzeichenerklärung. Dem Entwicklungsprogramm sind Erläuterungen beigefügt, welche die nachfolgenden Zielsetzungen und Festlegungen näher ausführen und Maßnahmenvorschläge zu ihrer Verwirklichung enthalten, wobei diesen aber keine Rechtsverbindlichkeit zukommt.
(3) Soweit durch dieses Entwicklungsprogramm die Zuständigkeit des Bundes berührt wird, kommt diesem Programm keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung zu.
(4) Das regionale Entwicklungsprogramm darf nur geändert werden, soweit dies bei wesentlichen Änderungen der Planungsvoraussetzungen oder zur Vermeidung von Widersprüchen zu Gesetzen des Bundes oder des Landes und zu Verordnungen des Bundes erforderlich ist. Unbeschadet dieser Bestimmungen ist fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Entwicklungsprogrammes dem Raumordnungsbeirat ein Bericht über den Vollzug vorzulegen. Darüber hinaus ist zumindest zehn Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eine Überprüfung, inwieweit das regionale Entwicklungsprogramm geändert werden muß, vorzunehmen.
(5) Verordnungen und Bescheide auf Grund von Landesgesetzen dürfen nur im Einklang mit dem Entwicklungsprogramm erlassen werden. Die im regionalen Entwicklungsprogramm festgelegten Planungen, insbesondere die Standortbereiche für Abfallbehandlungsanlagen, sind im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 30 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974 innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung in den Flächenwidmungsplänen der betroffenen Gemeinden ersichtlich zu machen.
(6) Entgegen diesem Entwicklungsprogramm auf Grund von Landesgesetzen erlassene Bescheide sind innerhalb von drei Jahren nach Eintreten der Rechtskraft mit Nichtigkeit bedroht.
(7) Raumbedeutsame Maßnahmen des Landes, der Gemeinden und der auf Grund von Landesgesetzen eingerichteten Körperschaften öffentlichen Rechtes als Träger von Privatrechten dürfen diesem Programm nicht widersprechen.
(8) Die Verwirklichung der in § 2 genannten Ziele und Festlegungen richtet sich nach den jeweils vorhandenen finanziellen Mitteln.
§ 2
Ziele und Festlegungen
der überörtlichen Raumordnung
in der Planungsregion Deutschlandsberg
(1) Bevölkerungsentwicklung
Als Zielsetzung für die Bevölkerungsentwicklung und deren Verteilung in der Region Deutschlandsberg wird festgelegt:
(2) Zentralörtliche Einstufung und Nahversorgungssicherung
(3) Naturhaushalt und natürliche Umwelt
Zur Herstellung eines ausgewogenen Naturhaushaltes und zur Erhaltung der natürlichen Umwelt ist unter Beachtung der übrigen in § 2 genannten Ziele anzustreben:
(4) Siedlungsentwicklung und Wohnbau
(5) Erwerbsmöglichkeiten und Wirtschaftsentwicklung
Daraus ergeben sich folgende sektorale Ziele:
gemäß dem Entwicklungsprogramm zur Versorgungsinfrastruktur, LGBl. Nr. 35/1988, angesiedelt und erweitert werden (siehe Anlage 3). ./
(6) Bildung und Kultur
Die Planungsregion soll mit Einrichtungen für Bildung und Kultur so ausgestattet sein, daß diese hinsichtlich Vielfalt und Leistungsangebot der zentralörtlichen Einstufung der jeweiligen Gemeinde entsprechen. Diese Einrichtungen sollen in den zentralen Orten räumlich gebündelt situiert sein, damit sie einerseits einem größeren Bevölkerungskreis zur Verfügung stehen und andererseits die Bevölkerung an diesem Ort mehrere Dienste vorfindet. Dadurch sollen gleichzeitig günstige Erreichbarkeitsverhältnisse für die Benützer entstehen.
Für die einzelnen bildungspolitischen und kulturellen Bereiche wird angestrebt:
(7) Gesundheit und Soziales
Die Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens sind auf den derzeitigen Bedarf und auf die künftige Bevölkerungsentwicklung abzustimmen. Durch die Zuordnung zu den zentralen Orten sollen eine verbesserte Versorgung der Bevölkerung und eine günstigere Erreichbarkeit erzielt werden.
Bei der Ansiedlung von Einrichtungen des Gesundheils- und Sozialwesens ist die bisherige und zukünftige Siedlungstätigkeit zu beachten. Solche Einrichtungen sind je nach ihrem Einzugsbereich in Siedlungsschwerpunkte einzurichten.
Für eine zweckmäßige Ausstattung des Raumes mit Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens ist anzustreben:
(8) Technische Ver- und Entsorgung
Daraus leiten sich folgende Hauptziele ab:
• Ausländische Energieträger sollen durch heimische sowie
• nicht erneuerbare durch erneuerbare Energieträger ersetzt werden,
• Erhöhung der Versorgungssicherheit durch Diversifikation der Energieträger;
• Erhöhung der Versorgungssicherheit durch größere Flexibilität des Energiesystems.
als Standortbereiche für Abfallbehandlungsanlagen festgelegt und sind von Nutzungen freizuhalten, welche einer bestimmungsgemäßen Nutzung entgegenstehen. Dies gilt auch für einen angrenzenden Bereich in einer Breite von je 300 m ab Grundstücksgrenzen bzw. Begrenzungen des im Plan ersichtlichen Abgrenzungsbereiches der oben angeführten Grundstücke.
(9) Verkehrserschließung
Die Verbesserung der Verbindungen zwischen den Standorten für Wohnen, Arbeiten, Erholung, Bildung und Versorgung nicht nur in der Region, sondern auch außer halb wird mit folgenden verkehrspolitischen Teilzielen angestrebt:
§ 3
Begriffsbestimmungen
Kindergarten 1 1 Lebensmittelhandel
Volksschule 2 2 Textilhandel
Hauptschule 3 3 Eisenwaren
Gemeindeamt bzw. Standesamt 4 4 Tischlerei
Gendarmerie 5 5 Papierhandel
Postamt 6 6 Bäcker/Zuckerbäcker
Pfarre 7 7 Möbelhandel
Arzt 8 8 Kfz-Mechaniker
Geldinstitut 9 9 Schmied – Schlosser
Mehrzwecksaal 10 10 Friseur
Bücherei 11 11 Fleischer
Musikschule 12 12 Elektriker + Handel
Sonderschule 13 13 Buchhandel
Polytechnikum 14 14 Drogerie
Erwachsenenbildungseinrichtungen 15 15 Schuhhandel
Facharzt/2. praktischer Arzt 16 16 Schneider
Zahnbehandler 17 17 Maler
Altenpflegeheime 18 18 Sanitärinstallation
Rettungsstation 19 19 Schuster
Apotheke 20 20 Chemische Reinigung
Bestattung 21 21 Uhrmacher + Juwelier
Tierarzt 22 22 Spengler
Notar 23 23 Fotograf
Rechtsanwalt 24 24 Blumenhandel
Die zentralen Orte werden durch den Ausstattungsgrad mit folgenden Grenzwerten unterschieden:
Volle Ausstattung Mittlere Ausstattung
Nahversorgungszentren 40 und mehr Dienste 35 bis 39 Dienste
Lokale Zentren 20 und mehr Dienste 15 bis 19 Dienste
14 Erholungs- und Erlebniszonen sind Standorte mit fremdenverkehrswirtschaftlich bedeutsamen Angeboten und Infrastruktureinrichtungen, die von störenden Nutzungen freizuhalten sind.
17 Standortbereiche für Abfallbehandlungsanlagen sind Flächen, die von Nutzungen freizuhalten sind, die einer den Prinzipien des Abfallwirtschaftskonzeptes entsprechenden Behandlung, Verwertung und Entsorgung widersprechen. Die Standortbereiche sind nach einer geologischen und raumordnungsfachlichen Vorauswahl zu bestimmen.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
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