Gesetz vom 22. Jänner 1991, mit dem das Steiermärkische Landesvertragsbedienstetengesetz geändert wird (Steiermärkische Landesvertragsbedienstetengesetz-Novelle 1991).
LGBL_ST_19910430_27Gesetz vom 22. Jänner 1991, mit dem das Steiermärkische Landesvertragsbedienstetengesetz geändert wird (Steiermärkische Landesvertragsbedienstetengesetz-Novelle 1991).Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.04.1991
Fundstelle
LGBl. Nr. 27/1991 Stück 8
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 22. Jänner 1991, mit dem das Steiermärkische Landesvertragsbedienstetengesetz geändert wird (Steiermärkische Landesvertragsbedienstetengesetz-Novelle 1991).
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Art. I des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1990, BGBl. Nr. 408, Karenzurlaubserweiterungsgesetz, mit dem das Eltern-Karenzurlaubsgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, geändert wird, wird übernommen.
Artikel II
Art. XVIII des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1990, BGBl. Nr. 408, Karenzurlaubserweiterungsgesetz, mit dem das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, geändert wird, wird mit Ausnahme der Z. 7 bis 9 mit folgenden Änderungen übernommen:
„(3) Abweichend vom Abs. 2 gebührt eine Abfertigung einer Vertragsbediensteten, wenn sie
Diese Bestimmung gilt gegebenenfalls auch für Vertragsbedienstete männlichen Geschlechtes.
(3a) Aus dem Anlaß der Eheschließung kann nur einer der beiden Ehegatten - und auch das nur einmal - die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach Abs. 3 Z. 2 bis 4 kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner oder beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hätten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlaß derselben Eheschließung oder wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Anspruche geht in den Fällen des Abs. 3 Z. 1 der Anspruch des älteren Ehegatten, in den Fällen des Abs. 3 Z. 2 bis 4 der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor. Der Anspruch nach Abs. 3 gebührt nicht, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht.
(3b) Abweichend vom Abs. 2 gebührt eine Abfertigung einem Vertragsbediensteten auch dann, wenn das Dienstverhältnis
„(7) Wird ein Vertragsbediensteter, der gemäß Abs. 3
Artikel III
Art. III des Bundesgesetzes vom 4. Juli 1990, BGBl. Nr. 447, mit dem das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, geändert wird, wird mit Ausnahme der Z. 1, 2, 4, 5, 7 und 13 mit folgenden Änderungen übernommen:
„(2) Bei Beginn des Dienstverhältnisses im laufenden Kalenderjahr, bei Zeiten eines in das Kalenderjahr fallenden Karenzurlaubes (§ 29b), einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst und bei Enden eines befristeten Dienstverhältnisses beträgt das in einem Kalenderjahr gebührende Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des aufrechten Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes (Aliquotierung).“
„(3) Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubes andere als private Interessen des Vertragsbediensteten maßgebend und liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann die Landesregierung verfügen, daß die gemäß Abs. 2 mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten.
(3a) Auf Antrag kann ein Karenzurlaub zur Betreuung
„§ 58a
Für Organe, die mit Aufgaben der Landesverwaltung betraut sind und für die keine dienstrechtliche Regelung über die Amtsverschwiegenheit besteht, gilt § 23 Abs. 1 bis 4 Dienstpragmatik.“
Artikel IV
Art, II des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1990, BGBl. Nr. 408, Karenzurlaubserweiterungsgesetz, mit dem das Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, geändert wird, wird übernommen.
Artikel V
Art. II und Art. III des Bundesgesetzes vom 5. Juli 1990, BGBl. Nr. 450, mit denen das Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, und das Eltern-Karenzurlaubsgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, geändert werden, werden übernommen.
Artikel VI
Inkrafttreten
Es treten in Kraft:
Krainer Hasiba
Landeshauptmann Landesrat
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