Gesetz vom 22. Jänner 1991, mit dem das Steiermärkische Landesbeamtengesetz geändert wird (Landesbeamtengesetz-Novelle 1991).
LGBL_ST_19910430_26Gesetz vom 22. Jänner 1991, mit dem das Steiermärkische Landesbeamtengesetz geändert wird (Landesbeamtengesetz-Novelle 1991).Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.04.1991
Fundstelle
LGBl. Nr. 26/1991 Stück 8
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 22. Jänner 1991, mit dem das Steiermärkische Landesbeamtengesetz geändert wird (Landesbeamtengesetz-Novelle 1991).
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Art. I des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1990, BGBl. Nr. 408, Karenzurlaubserweiterungsgesetz, mit dem das Eltern-Karenzurlaubsgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, geändert wird, wird mit folgenden Änderungen übernommen:
Artikel II
Das gemäß § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 124/1974, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 16/1984, 33/1984, 88/1986, 87/1989, 34/1990 und 65/1990, als Landesgesetz geltende Gesetz vom 25. Jänner 1914, RGBl. Nr. 15 (Dienstpragmatik), wird wie folgt geändert:
„§ 28a
(1) Die Wochendienstzeit der Beamtin ist auf ihren Antrag zur Pflege
(2) Die Beamtin hat den Antrag auf Herabsetzung der Wochendienstzeit spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
(3) Die Wochendienstzeit darf nicht herabgesetzt werden, wenn die Beamtin infolge der Herabsetzung der Wochendienstzeit aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen ihres bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen ihrer dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.“
Abs. 8 lautet:
„(8) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 7 gelten gegebenenfalls auch für Beamte männlichen Geschlechtes.“
„§ 33
Nebenbeschäftigung
(1) Die Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Beamte außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt.
(2) Der Beamte darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung einer Befangenheit hervorruft und sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
(3) Der Beamte hat seiner Dienstbehörde jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.
(4) Der Beamte, dessen Wochendienstzeit nach den §§ 28 Abs. 2 oder 28a auf die Hälfte herabgesetzt worden ist oder der sich in einem Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes gemäß § 54a befindet, darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit die Dienstbehörde dies genehmigt. Die Genehmigung ist zu versagen
(5) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts hat der Beamte jedenfalls zu melden.“
„§ 33a
Nebentätigkeit
(1) Dem Beamten können ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben, die ihm nach diesem Landesgesetz obliegen, noch weitere Tätigkeiten für das Land in einem anderen Wirkungskreis übertragen werden.
(2) Eine Nebentätigkeit liegt vor, wenn der Beamte auf Veranlassung seiner Dienstbehörde eine Funktion in Organen einer juristischen Person des privaten Rechts ausübt, deren Anteile ganz oder teilweise im Eigentum des Landes stehen.
(3) Der Beamte, dessen Wochendienstzeit nach den §§ 28 Abs. 2 oder 28a auf die Hälfte herabgesetzt worden ist, darf eine Nebentätigkeit nur ausüben, wenn und insoweit die Dienstbehörde dies genehmigt. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Ausübung der Nebentätigkeit dem Grund der Herabsetzung der Wochendienstzeit widerstreitet.“
„Hat der Beamte einen Karenzurlaub nach den §§ 15 bis 15b und 15d des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221 (MSchG), oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes, BGBl. Nr. 651/1989 (EKUG), in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um jenen Zeitraum hinausgeschoben, um den dieser Karenzurlaub das Ausmaß von zehn Monaten übersteigt.
„(3) Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubes andere als private Interessen des Beamten maßgebend und hegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann die Landesregierung verfügen, daß die gemäß Abs. 2 mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten.
(4) Auf Antrag kann ein Karenzurlaub zur Betreuung
„§ 54a
Karenzurlaub zur Pflege eines
behinderten Kindes
(1) Dem Beamten ist auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge zu gewähren (Karenzurlaub), wenn er sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden, behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird und seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 2), längstens jedoch bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Kindes. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.
(2) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 liegt vor, solange das behinderte Kind
(3) Der Beamte hat den Antrag auf Gewährung des Karenzurlaubes spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
(4) Der Beamte hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Karenzierung (Abs. 1 und 2) innerhalb von zwei Wochen zu melden.
(5) Die Zeit des Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes gilt als ruhegenußfähige Landesdienstzeit, ist aber für sonstige Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, soweit in den Besoldungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
(6) Die Berücksichtigung als ruhegenußfähige Landesdienstzeit endet mit dem Ende des Kalendermonats, in dem eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 weggefallen ist.
(7) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten die vorzeitige Beendigung des Karenzurlaubes verfügen, wenn
„§ 97
Der Senat hat mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Die Disziplinarstrafe der Entlassung darf im Verfahren vor der Disziplinarkommission nur einstimmig verhängt werden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben.“
Artikel III
Art. XVI des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1990, BGBl. Nr. 408, Karenzurlaubserweiterungsgesetz, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 geändert wird, wird mit folgenden Änderungen übernommen:
„Für Zeiträume, in denen die Wochendienstzeit des Beamten nach § 28 Abs. 2 Dienstpragmatik herabgesetzt ist, umfaßt die Bemessungsgrundlage die in Z. 1 bis 3 angeführten Geldleistungen in der Höhe, wie sie sich aus § 13 Abs. 10 und 11 ergibt.“
„(4) Für jene Kalendermonate der ruhegenußfähigen Landesdienstzeit, in denen der Beamte wegen
Artikel IV
Art. II des Bundesgesetzes vom 4. Juli 1990, BGBl. Nr. 447, mit dem das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, geändert wird, wird mit Ausnahme der Z. 2, 5, 8b bis 11 mit folgenden Änderungen übernommen:
„(2) Der Ersatz des Mehraufwandes, der einem Beamten durch eine auswärtige Dienstverrichtung oder eine Versetzung entsteht, wird, soweit es sich nicht um den Ersatz eines Schadens handelt, durch ein besonderes Landesgesetz geregelt.“
Artikel V
Art. II des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1990, BGBl. Nr. 408, Karenzurlaubserweiterungsgesetz, mit dem das Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, geändert wird, wird mit folgenden Änderungen übernommen:
Artikel VI
Art. XIV des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1990, BGBl. Nr. 408, Karenzurlaubserweiterungsgesetz, mit dem das Karenzurlaubsgeldgesetz, BGBl. Nr. 395/1974, geändert wird, wird mit folgenden Änderungen übernommen:
„(2) Nimmt jeweils nur ein Elternteil nach dem Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder § 8 EKUG oder nach § 28a Dienstpragmatik oder nach einer anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschrift in Anspruch, so gebührt diesem auf Antrag das Karenzurlaubsgeld für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung (Herabsetzung der Wochendienstzeit auf die Hälfte) höchstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes.“
Artikel VII
Art. XVII des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1990, BGBl. Nr. 408, Karenzurlaubserweiterungsgesetz, mit dem das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, geändert wird, wird übernommen.
Artikel VIII
Art. II und Art. III des Bundesgesetzes vom 5. Juli 1990, BGBl. Nr. 450, mit denen das Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, und das Eltern-Karenzurlaubsgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, geändert werden, werden übernommen.
Artikel IX
Art. VII des Bundesgesetzes vom 4. Juli 1990, BGBl. Nr. 447, mit dem das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, geändert wird, wird übernommen.
Artikel X
Inkrafttreten
Es treten in Kraft:
Krainer Hasiba
Landeshauptmann Landesrat
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