Gesetz vom 27. November 1990, mit dem das Landwirtschaftskammergesetz geändert wird.
LGBL_ST_19910228_18Gesetz vom 27. November 1990, mit dem das Landwirtschaftskammergesetz geändert wird.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.02.1991
Fundstelle
LGBl. Nr. 18/1991 Stück 5
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 27. November 1990, mit dem das Landwirtschaftskammergesetz geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. Nr. 14/ 1970, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 7/1981, wird wie folgt geändert:
„Kammerwahlen und Befragung
der Kammerzugehörigen“
„Die Kosten der Wahlen und einer Befragung hat die Landeskammer zu tragen.“
„§ 30a
(1) In grundsätzlichen Fragen der Agrarpolitik und der Organisation der Landeskammer und der Bezirkskammern kann eine Befragung unter den Kammerzugehörigen durchgeführt werden.
(2) Stimmberechtigt bei der Befragung sind alle wahlberechtigten Kammerzugehörigen.
(3) Die Befragung wird durch die Vollversammlung der Landeskammer ausgeschrieben. Die Ausschreibung hat die Frage, über die abzustimmen ist, und den Befragungstag zu enthalten. Der Befragungstag kann mit dem Tag der Wahl der Landeskammerräte zusammenfallen. In diesem Fall sind die Wahl- bzw. Stimmberechtigten nur einmal zu erfassen.
(4) Für die Befragung bildet das Land Steiermark einen einheitlichen Stimmbezirk. Die Durchführung der Befragung obliegt den Wahlbehörden für die Kammerwahlen.
(5) Für das Abstimmungsverfahren sind gelbe amtliche Befragungsblätter zu verwenden. Sie haben die Bezeichnung ,Befragung in der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft, die gestellte(n) Frage(n) und die zur Stimmabgabe erforderlichen Zeichen zu enthalten. Die Frage ist möglichst kurz und eindeutig zu formulieren und muß mit ja oder nein beantwortet werden können.
(6) Ein Befragungsblatt ist gültig ausgefüllt, wenn in einem der Kreise ein liegendes Kreuz oder eine andere Kennzeichnung angebracht ist.
§ 30b
(1) Die Befragungsbehörde (Sprengel- bzw. Gemeindewahlbehörde für die Landwirtschaftskammerwahlen) überprüft nach Ablauf der Befragungszeit, im Falle der gleichzeitigen Durchführung der Wahlen der Bezirkskammer- und Landeskammerräte nach Ablauf der festgelegten Wahlzeit, die amtlichen Befragungsblätter auf ihre Gültigkeit und ermittelt sodann:
(2) Das Ergebnis ist unverzüglich telefonisch der Gemeinde- bzw. Bezirkswahlbehörde mitzuteilen. Die Bezirkswahlbehörde meldet das Ergebnis wiederum unverzüglich telefonisch oder mittels Telefax der Landeswahlbehörde.
§ 30c
(1) Die Sprengel- bzw. Gemeindewahlbehörden haben über das Ergebnis der Ermittlungen eine Niederschrift im Sinne des § 58 der Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 1971, LGBl. Nr. 31, in der jeweils geltenden Fassung, anzulegen.
(2) Das Ergebnis der Befragung ist von der Landeswahlbehörde für die Kammerwahlen unverzüglich festzustellen, niederschriftlich zu beurkunden und in der ,Grazer Zeitung - Amtsblatt für die Steiermark' zu verlautbaren sowie der Vollversammlung zur Beratung vorzulegen.
(3) Im übrigen sind bei der Durchführung des Verfahrens die Bestimmungen der Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 1971, LGBl. Nr. 31, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß anzuwenden.“
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Krainer Schaller
Landeshauptmann Landesrat
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