Gesetz vom 6. November 1990 über den Schutz von Sportstätten (Steiermärkisches Sportstättenschutzgesetz 1991).
LGBL_ST_19910227_11Gesetz vom 6. November 1990 über den Schutz von Sportstätten (Steiermärkisches Sportstättenschutzgesetz 1991).Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.02.1991
Fundstelle
LGBl. Nr. 11/1991 Stück 4
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 6. November 1990 über den Schutz von Sportstätten (Steiermärkisches Sportstättenschutzgesetz 1991)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
§ 1
Begriffsbestimmung
Sportstätten im Sinne dieses Gesetzes sind alle Anlagen,
§ 2
Anwendungsbereich
(l) Dieses Gesetz findet auf alle Sportstätten, die bereits errichtet sind oder die künftig errichtet werden, Anwendung.
(2) Ausgenommen von der Anwendung sind jedoch Sportstätten, die
(3) Weiters sind von der Anwendung dieses Gesetzes ausgenommen:
§ 3
Schutz der Sportstätten
(1) Die vollständige oder teilweise Auflassung einer Sportstätte oder die Verwendung für andere Zwecke als solche des Sports bedarf einer Bewilligung der Gemeinde.
(2) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn
(3) Die Gemeinde hat vor Erlassung des Bescheides ein Gutachten des Landessportrates (§ 12 Steiermärkisches Landessportgesetz, LBGl. Nr. 67/1988) einzuholen.
(4) Wurde eine Sportstätte ohne Bewilligung aufgelassen oder für andere Zwecke als solche des Sports verwendet, kann der Bürgermeister innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Auflassung oder der Änderung der Verwendung dem Grundeigentümer die Wiederherstellung des früheren Zustandes vorschreiben. Wurde die Auflassung der Sportstätte oder ihre Verwendung für andere Zwecke als solche des Sports von einem Bestandnehmer oder einem sonstigen Nutzungsberechtigten vorgenommen, so kann auch diesem die Wiederherstellung des früheren Zustandes vorgeschrieben werden.
§ 4
Die von der Gemeinde nach diesem Gesetz zu besorgende Angelegenheit ist eine solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Krainer Hasiba
Landeshauptmann Landesrat
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