Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. Dezember 1990 über die Wiederverlautbarung des Gesetzes vom 24. November 1987, mit dem die umweltgerechte und wirtschaftliche Vermeidung, Sammlung, Verwertung und Entsorgung von Abfall geregelt wird (Steiermärkisches Abfallwirtschaftsgesetz - StAWG).
LGBL_ST_19910206_5Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. Dezember 1990 über die Wiederverlautbarung des Gesetzes vom 24. November 1987, mit dem die umweltgerechte und wirtschaftliche Vermeidung, Sammlung, Verwertung und Entsorgung von Abfall geregelt wird (Steiermärkisches Abfallwirtschaftsgesetz - StAWG).Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
06.02.1991
Fundstelle
LGBl. Nr. 5/1991 Stück 2
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. Dezember 1990 über die Wiederverlautbarung des Gesetzes vom 24. November 1987, mit dem die umweltgerechte und wirtschaftliche Vermeidung, Sammlung, Verwertung und Entsorgung von Abfall geregelt wird (Steiermärkisches Abfallwirtschaftsgesetz - StAWG).
Artikel I
Auf Grund des Landeswiederverlautbarungsgesetzes, LGBl Nr. 47/1949, wird in der Anlage das Gesetz vom 24. November 1987, LGBl. Nr. 7/1988, mit dem die umweltgerechte und wirtschaftliche Vermeidung, Sammlung, Verwertung und Entsorgung von Abfall geregelt wird (Steiermärkisches Abfallwirtschaftsgesetz - StAWG), wiederverlautbart.
Artikel II
Bei der Wiederverlautbarung werden die Änderungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sich aus dem Gesetz vom 26. Juni 1990, mit dem das Steiermärkische Müllwirtschaftsgesetz und die Steiermärkische Bauordnung 1968 geändert werden, ergeben.
Artikel III
Folgende Bestimmungen sind gegenstandslos geworden und werden als nicht mehr geltend festgestellt:
§ 32 des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes, in der Fassung der Novelle LGBl Nr. 68/1990, sowie Art. III Abs. 1 des Gesetzes LGBl Nr. 68/1990.
Artikel IV
Artikel III Abs. 2 bis 9 des Gesetzes vom 26. Juni 1990, mit dem das Steiermärkische Müllwirtschaftsgesetz und die Steiermärkische Bauordnung 1968 geändert werden, LGBl Nr. 68/1990, wird – entsprechend richtiggestellt - als § 29 Abs. 3 bis 10 wiederverlautbart.
Artikel V
Das wiederverlautbarte Steiermärkische Abfallwirtschaftsgesetz - StAWG ist als „Gesetz, mit dem die umweltgerechte und wirtschaftliche Vermeidung, Sammlung, Verwertung und Entsorgung von Abfall geregelt wird (Steiermärkisches Abfallwirtschaftsgesetz 1990 - StAWG)“ zu zitieren.
Artikel VI
Von dem der Herausgabe des die Wiederverlautbarung enthaltenden Stückes des Landesgesetzblattes folgenden Tag an sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den wiederverlautbarten Text gebunden.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
Anlage
Gesetz, mit dem die umweltgerechte und wirtschaftliche Vermeidung, Sammlung, Verwertung und Entsorgung von Abfall geregelt wird (Steiermärkisches Abfallwirtschaftsgesetz 1990 - StAWG)
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Vermeidung, Sammlung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen, sofern nicht die Zuständigkeit des Bundes gegeben ist.
(2) Die Entsorgung von Abfällen auf Grund anderer landesgesetzlicher Vorschriften wird durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Abfälle sind bewegliche Sachen,
Die Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse (§ 3 Abs. 3) kann auch dann geboten sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.
(2) Als Abfälle gelten Sachen, deren geordnete Behandlung im öffentlichen Interesse geboten ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind.
(3) Als Abfallarten im Sinne dieses Gesetzes gelten:
(4) Als Müll gelten Hausmüll einschließlich Biomüll, Altstoffe, Sperrmüll, Straßenkehricht.
(5) Hausmüll sind Abfälle, die im Rahmen eines Haushaltes üblicherweise anfallen, wie Asche und Schlacke in ausgekühltem Zustand, Kehricht, Ruß, Küchenabfälle, kleinere Mengen von Speiseölen und Speisefetten, Textilien, Lumpen, Leder, Holz, Papier, Blechdosen, Metallteile, Glas, Kunststoffe, kleinere Mengen von Gartenabfällen, sowie die im Rahmen von Betrieben, Anstalten und sonstigen Arbeitsstellen anfallenden Stoffe ähnlicher Art (hausmüllähnliche Abfälle).
(6) Biomüll sind organische kompostierbare Küchen- und Gartenabfälle und vergleichbare Abfälle (z.B. kompostierbare Friedhofsabfälle).
(7) Altstoffe sind jene Abfälle, die einer stofflichen Verwertung zugeführt werden können.
(8) Sperrmüll sind jene Stoffe im Sinne des Abs. 5, die wegen ihrer Beschaffenheit (Größe oder Masse) weder in Hausmüllbehältern gesammelt noch durch die Hausmüllabfuhr abgeführt werden können.
(9) Straßenkehricht ist Müll, der auf öffentlichen Straßen und Plätzen anfällt und der Hausmüllbehandlung zugeführt werden kann.
(10) Bestehen begründete Zweifel, ob eine Sache als Abfall im Sinne dieses Gesetzes anzusehen ist, und sind darüber Feststellungen auf Grand bundesgesetzlicher Vorschriften nicht erfolgt, so hat die Landesregierung dies von Amts wegen oder über Antrag des Verfügungsberechtigten mit Bescheid festzustellen.
§ 3
Grundsätze, Ziele und Maßnahmen der Abfallwirtschaft
(1) Abfallwirtschaft hat nach folgenden Prioritäten zu erfolgen:
(2) Abfälle sind gemäß der weiteren möglichen Verwertungsart und der weiteren Entsorgungsart getrennt zu erfassen (getrennte Sammlung).
(3) Die Abfallwirtschaft ist mit dem Ziel zu gestalten, daß
(4) Abfallwirtschaftliche Maßnahmen sind nach regionalen Gesichtspunkten mit den in Abs. 3 genannten Zielen zu gestalten. Für Abfälle gemäß § 2 Abs. 3 Z. 2 sind überregionale Maßnahmen dann zulässig, wenn diese aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen erforderlich sind und öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt werden.
(5) Biomüll ist von den übrigen Abfällen getrennt zu erfassen und möglichst in dezentralen Einrichtungen am Ort seines Entstehens oder in überörtlichen Kompostieranlagen zu kompostieren.
§ 4
Besondere Maßnahmen zur Abfallvermeidung
(1) Durch die Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher, abfallarmer Herstellungs-, Be- und Verarbeitungsmethoden von Erzeugnissen, die Steigerung ihrer Mehrfachverwendbarkeit und das abfallarme Verteilen von Erzeugnissen ist Müll möglichst zu vermeiden oder zu reduzieren.
(2) Reichen die Maßnahmen der Müllwirtschaft insbesondere auf dem Gebiete der Müllvermeidung nicht aus, die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben zu erfüllen, kann die Landesregierung durch Verordnung die entgeltliche und unentgeltliche Abgabe von Waren an Letztverbraucher Beschränkungen unterwerfen, wenn bei der Verwendung oder Konsumation dieser Waren insbesondere Teile, wie Verpackungsmaterialien, übrigbleiben, die auf Grund ihrer Zusammensetzung die durchschnittliche Schädlichkeit des Hausmülls im Hinblick auf Luftverunreinigung, Grundwasserbelastung oder Nichtverrottbarkeit übersteigen oder die auf Grund ihres Volumens und ihrer Beschaffenheit eine besonders quantitative Belastung des Hausmüllanfalles mit sich bringen.
(3) Für die im Abs. 2 zusammengefassten Waren können folgende Maßnahmen verordnet werden:
Hiebei ist auf die allfällige Verordnung nach § 6 Abs. 3 Bedacht zu nehmen.
(4) Das Land hat bei der Beschaffung von Arbeitsmaterial und Gebrauchsgütern nach Möglichkeit solche Materialien zu verwenden, die sowohl bei der Erzeugung und Verwendung als auch bei der Entsorgung möglichst geringe Umweltbelastungen hervorrufen und den Zielsetzungen des § 3 Abs. 1 weitestgehend entsprechen. Das Land hat weiters darauf hinzuwirken, daß Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechtes, die vom Land eingerichtet sind, sowie juristische Personen des privaten Rechtes, deren Kapital sich ganz oder überwiegend in der Hand des Landes oder der Gemeinden befindet, in gleicher Weise vorgehen.
(5) Das Land hat im Rahmen der Wirtschaftsförderung auf jene Unternehmen Bedacht zu nehmen, die Produkte erzeugen, die nach Gebrauch im Verhältnis zu gleichartigen Produkten geringere Abfälle hervorrufen oder deren Abfälle leicht einer Wiederverwertung zugeführt werden können.
§ 5
Abfall Wirtschaftskonzept
(1) Die Landesregierung hat zur Erreichung der Ziele des § 3 nach Anhörung des Steiermärkischen Gemeindebundes, des österreichischen Städtebundes (Landesgruppe Steiermark}, der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark, der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark, der Steiermärkischen Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft und der Ingenieurkammer für Steiermark und Kärnten ein Abfallwirtschaftskonzept zu erstellen.
(2) Das Abfallwirtschaftskonzept muß für Abfälle gemäß § 2 Abs. 3 Z. 1 mindestens enthalten:
(3) Für Abfälle gemäß § 2 Abs. 3 Z. 2 hat das Abfallwirtschaftskonzept einen Rahmenplan als Grundlage für die Maßnahmen der Verursacher gemäß § 6 Abs. 3 mit folgendem Inhalt zu enthalten:
(4) Das Abfallwirtschaftskonzept ist alle drei Jahre im Hinblick auf die Übereinstimmung mit den Grundsätzen, Zielen und Maßnahmen zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern. Die erste Überprüfung hat drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfolgen.
(5) Eine Änderung des Abfallwirtschaftskonzeptes ist jedenfalls vorzunehmen, wenn dies
§ 6
Besorgung der Aufgaben nach diesem Gesetz
(1) Für die Sammlung und Abfuhr des in einem Gemeindegebiet anfallenden Abfalls gemäß § 2 Abs. 3 Z. 1 hat die Gemeinde zu sorgen.
(2) Für die Verwertung und Entsorgung des Abfalls gemäß § 2 Abs. 3 Z. 1 haben die Abfallwirtschaftsverbände (§ 17) zu sorgen, soweit hiefür nicht die Landesregierung zuständig ist (Abs. 6).
(3) Für die Sammlung, Abfuhr, Verwertung und Entsorgung des Abfalls gemäß § 2 Abs. 3 Z. 2 haben grundsätzlich die Verursacher zu sorgen. Verursacher ist, wer Abfall im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 2 erzeugt oder besitzt.
(4) Die Sammlung, Abfuhr, Verwertung und Entsorgung von Abfällen gemäß § 2 Abs. 3 Z. 2 kann auch von der Gemeinde oder dem Abfallwirtschaftsverband nach vertraglicher Vereinbarung durchgeführt werden, sofern diese eine ordnungsgemäße Durchführung gewährleisten können, die in § 3 Abs. 3 normierten Interessen gewahrt bleiben und dies wirtschaftlich und technisch zweckmäßig ist.
(5) Die Verursacher von Abfällen gemäß § 2 Abs. 3 Z. 2 und die Gemeinden und Abfallwirtschaftsverbände haben ihre Aufgaben nach diesem Gesetz so zu gestalten, da die in 3 Abs. 3 normierten Interessen gewährleistet werden.
(6) Der Landesregierung obliegt hinsichtlich der Verwertung und Entsorgung von Abfällen die Erlassung folgender Verordnungen:
(7) Reichen Maßnahmen der Abfallwirtschaftsverbände für Abfälle gemäß § 2 Abs. 3 Z. 1 und der Verursacher für Abfälle gemäß § 2 Abs. 3 Z. 2 für eine ordnungsgemäße Entsorgung im Sinne dieses Gesetzes nicht aus, so hat die Landesregierung unbeschadet der Bestimmungen der §§ 24 und 26 durch Verordnung geeignete vorübergehende Maßnahmen zur Sicherstellung der Entsorgung der Abfälle nach diesem Gesetz festzulegen, wenn dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. Die Verordnung hat insbesondere zu enthalten:
Es ist jeweils die gelindeste zum Ziel führende Maßnahme anzuwenden. Bei der Erlassung der Verordnung ist auf die überregionale Entsorgungssituation und auf den Umfang vorhandener Entsorgungskapazitäten Bedacht zu nehmen.
(8) Gemäß § 6 Abs. 7 erlassene Verordnungen treten mit Ablauf eines Jahres vom Tag ihrer Rechtskraft an gerechnet außer Kraft, eine Verlängerung um ein weiteres Jahr ist möglich.
Sammeln und Abfuhr von Abfällen
§ 7
Organisation der Müllabfuhr
(1) Zur Sammlung und Abfuhr des Abfalls gemäß § 2 Abs. 3 Z. 1 hat die Gemeinde eine öffentliche Müllabfuhr einzurichten. Die Müllabfuhr umfaßt jedenfalls die getrennte Sammlung und Abfuhr des Biomülls (§ 3 Abs. 5), der Altstoffe, des übrigen Hausmülls, des Sperrmülls und des Straßenkehrichts, der auf den im Abfuhrbereich (Abs. 4) gelegenen Grundstücken anfällt.
(2) Zur Besorgung der öffentlichen Müllabfuhr können sich Gemeinden, sofern sie nicht die Müllabfuhr durch eigene Einrichtungen besorgen, nach den Bestimmungen der §§ 37 und 38 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, zu Verwaltungsgemeinschaften zusammenschließen oder die Müllabfuhr dem Abfallwirtschaftsverband übertragen. Diese Verwaltungsgemeinschaften können auch mit einer Stadt mit eigenem Statut oder auch zwischen den Gemeinden verschiedener politischer Bezirke gebildet werden.
(3) Im Interesse der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Müllabfuhr können sich die Gemeinden privater Unternehmen, eigener oder anderer öffentlicher Einrichtungen bedienen.
(4) Die Gemeinde hat einen Abfuhrbereich festzulegen, der jenes Gebiet umfaßt, innerhalb dessen die regelmäßige Sammlung und Abfuhr des Hausmülls, des Sperrmülls und des Straßenkehrichts durch die öffentliche Müllabfuhr mit Rücksicht auf die Verkehrslage der Grundstücke mit den vorhandenen oder zu schaffenden Einrichtungen technisch möglich und der Gemeinde wirtschaftlich zumutbar ist.
§ 8
Nachweisführung über die Sammlung und Entsorgung von Abfällen
(1) Für Abfälle gemäß § 2 Abs. 3 Z. 1 haben die Gemeinden und Abfall Wirtschaftsverbände Aufzeichnungen über die Art und Menge des Abfalls sowie die Art der Entsorgung zu führen.
(2) Fr Abfälle gemäß § 2 Abs. 3 Z. 2 haben die Verursacher bei einem Jahresanfall von mehr als 1000 kg Aufzeichnungen über die Art und Menge des Abfalls sowie die Art der Entsorgung zu führen.
(3) Betreiber von Abfallbehandlungsanlagen haben einen Übernahmenachweis zu führen (Abfallübernahmenachweis). Dieser ist der Behörde auf Verlangen vorzuweisen und mindestens 7 Jahre aufzubewahren. Aufzeichnungen darüber sind dem Abfallwirtschaftsverband, aus dessen Bereich die Abfälle stammen, sowie der anliefernden Gemeinde (für Abfälle gemäß § 2 Abs. 3 Z. 1) oder dem Verursacher (für Abfälle gemäß § 2 Abs. 3 Z. 2) zu übergeben.
(4) Die Abfallwirtschaftsverbände haben der Landesregierung jährlich, längstens bis März des folgenden Jahres Angaben über Art und Menge des Abfalls sowie die Art der Entsorgung vorzulegen (Abfallbilanz). Zur Erstellung dieser Bilanz haben die Gemeinden zusätzlich die erforderlichen Unterlagen über die Altstoffsammlung und die Maßnahmen zur Kompostierung den Abfallwirtschaftsverbänden zur Verfügung zu stellen.
(5) Nähere Bestimmungen über Form, Inhalt und Durchführung der Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 bis 4 hat die Landesregierung durch Verordnung festzulegen.
§ 9
Anschlußpflicht, Ausnahmen
(1) Die Eigentümer der im Abfuhrbereich gelegenen Grundstücke sind berechtigt und verpflichtet, diese an die öffentliche Müllabfuhr anzuschließen und damit die auf ihren Grundstücken anfallenden Abfälle nach § 2 Abs. 3 Z. 1 durch die öffentliche Müllabfuhr sammeln und abführen zu lassen. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit kann die Gemeinde festlegen, daß Sperrmüll vom Anschlußpflichtigen oder Nutzungsberechtigten ohne Inanspruchnahme der öffentlichen Müllabfuhr einer hiefür genehmigten Abfallbehandlungsanlage, einer hiefür vorgesehenen Sammelstelle oder bereitgestellten Sammelbehältern zugeführt werden kann, wenn hiedurch die nach § 3 Abs. 3 zu wahrenden Grundsätze nicht gefährdet werden.
(2) Die Eigentümer der außerhalb des Abfuhrbereiches gelegenen Grundstücke sind berechtigt und verpflichtet, den auf ihren Grundstücken anfallenden Hausmüll und Sperrmüll den hiefür genehmigten Abfallbehandlungsanlagen, den hiefür vorgesehenen Sammelstellen oder den hiefür bereitgestellten Sammelbehältern zuzuführen. Handelt es sich um Abfall, der auf Grund des Abfallwirtschaftsplanes (§ 18) einer Verwertung zugeführt werden muß, so ist dieser in die entsprechenden Sammeleinrichtungen einzubringen.
(3) Jeder, bei dem Abfall gemäß § 2 Abs. 3 Z. 1 anfällt, ist zur Benützung der öffentlichen Müllabfuhr und der genehmigten Abfallbehandlungsanlagen in demselben Maße wie die Grundstückseigentümer nach Abs. 1 und 2 berechtigt und verpflichtet. Jeder kann sich zur Ausübung seiner Rechte oder zur Erfüllung seiner Pflichten Dritter bedienen.
(4) Von der Anschlußpflicht an die öffentliche Müllabfuhr können die Eigentümer von Grundstücken (Betrieben) ausgenommen werden, wenn sie über eigene, behördlich genehmigte Anlagen zur Behandlung von Abfall verfügen und nachweisen können, da der Abfall entsprechend den Grundsätzen des § 3 Abs. 3 des Abfallwirtschaftskonzeptes und des Abfallwirtschaftsplanes entsorgt wird. Hierüber hat die Gemeinde auf begründeten Antrag mit Bescheid zu entscheiden.
(5) Die Anschlußpflicht nach Abs. 1 bis 3 entsteht kraft Gesetzes mit der Benützbarkeit der öffentlichen Müllabfuhreinrichtungen und der genehmigten Abfallbehandlungsanlagen und besteht solange, als die Voraussetzungen vorliegen, die tatsächlich oder erfahrungsgemäß den Anfall von Abfall verursachen.
(6) Der Anschluß an die öffentliche Müllabfuhr gilt mit der Beistellung der Müllbehälter (§ 10) als vollzogen. Die Gemeinde hat hievon die Anschlußpflichtigen nachweislich zu verständigen. Auf Antrag eines Anschlußpflichtigen, der binnen einem Monat nach Zustellung der Verständigung eingebracht werden kann, hat die Gemeinde über die Anschlußpflicht einen Bescheid zu erlassen und die Größe und Anzahl der erforderlichen Müllbehälter mit Bescheid festzusetzen.
(7) Eine bloß zeitweilige Benützung eines Grundstückes (wie Zweitwohnungen, Ferienhäuser u. dgl.) begründet keine Ausnahme oder Beschränkung der Anschlußpflicht an die öffentliche Müllabfuhr und Abfallbehandlung.
§ 10
Müllbehälter
(1) Für die Sammlung von Abfall gemäß § 2 Abs. 3 Z. 1 zum Zwecke der öffentlichen Müllabfuhr sind geeignete und je nach zu sammelnder Abfallart unterscheidbare (wie z. B. durch Farbe) Müllbehälter (wie Mülltonnen, Müllsäcke, Müllgroßbehälter) und Befestigungseinrichtungen zu verwenden, die den Grundstückseigentümern jeweils von der Gemeinde beizustellen sind. Wurde hiefür ein gesonderter Kostenersatz im Sinne des § 16 geleistet, gehen sie in das Eigentum der Grundstückseigentümer über und sind von diesen instand zu halten. Wurde kein gesonderter Kostenersatz geleistet, bleiben die Müllbehälter und die Befestigungseinrichtungen Eigentum der Gemeinde und sind von dieser zu erhalten und im Bedarfsfalle zu ersetzen. Für die Reinigung hat grundsätzlich der Grundstückseigentümer zu sorgen, sofern die Müllabfuhrordnung nicht anderes bestimmt.
(2) Die Anzahl der zu verwendenden Müllbehälter ist in der Müllabfuhrordnung so festzusetzen, da der anfallende Hausmüll innerhalb des Abfuhrzeitraumes gelagert werden kann. Sie richtet sich nach der Art, Beschaffenheit und Menge des erfahrungsgemäß anfallenden Hausmülls, der Zahl der Haushalte oder Personen, dem Behältervolumen und der Häufigkeit der regelmäßigen Abfuhr.
(3) Über begründeten Antrag des Anschlußpflichtigen ist das Behältervolumen der Menge des tatschlich anfallenden Hausmülls anzupassen.
§ 11
Aufstellung der Müllbehälter
(1) Die Grundstückseigentümer haben dafür zu sorgen, da die Müllbehälter an geeigneter, leicht zugänglicher Stelle aufgestellt werden können, da bei deren Benützung keine ungebührliche Belästigung durch Staub, Geruch und Lärm erfolgt, die Müllbehälter von den Hausbewohnern ordnungsgemäß benützt und von den Beauftragten der Müllabfuhr auf kürzestem Wege unbehindert und ohne vermeidbaren Zeitverlust abgeholt werden können. Wird dieser Verpflichtung nicht entsprochen, hat die Gemeinde den Ort der Aufstellung mit Bescheid zu bestimmen.
(2) Die Grundstückseigentümer haben dafür zu sorgen, da der Aufstellungsort von Schnee und Eis freigehalten wird und den Nutzungsberechtigten und den Beauftragten der Müllabfuhr auch im Winter zugänglich ist.
§ 12
Benützung der Müllbehälter
(1) In die bereitgestellten Müllbehälter darf nur der im Abfuhrbereich anfallende Abfall gemäß § 2 Abs. 3 Z. 1 eingebracht werden. Hiebei ist darauf Rücksicht zu nehmen, da der Aufstellungsort nicht verunreinigt wird.
(2) Die Müllbehälter dürfen nur insoweit gefüllt werden, als der Deckel stets geschlossen gehalten werden kann. Das Einstampfen oder Einschlämmen von Abfall ist verboten.
(3) Abfall, der die Müllbehälter beschädigt, die mit der Abfuhr befaßten Personen oder die hiebei verwendeten Vorrichtungen gefährdet, darf nicht in die Müllbehälter eingebracht werden.
(4) In die auf Grund dieses Gesetzes aufgestellten Müllbehälter darf nur jener Abfall eingebracht werden, für dessen Aufnahme sie gemäß der Müllabfuhrordnung bestimmt sind.
§ 13
Durchführung der öffentlichen Müllabfuhr
(1) Die Abfuhr des Hausmülls durch die öffentliche Müllabfuhr hat in möglichst regelmäßigen Abständen so oft zu erfolgen, da keine Überfüllung der Müllbehälter eintritt.
(2) Die Abfuhr des Sperrmülls durch die öffentliche Müllabfuhr hat so oft zu erfolgen, als dies mit Rücksicht auf die Art und Menge des durchschnittlich anfallenden Sperrmülls erforderlich ist. Sie ist rechtzeitig bekanntzugeben. Die Gemeinde kann die Abfuhr des Sperrmülls auch in der Weise besorgen, daß Sperrmüll im Bedarfsfall erst auf Anordnung abgeführt wird.
(3) Ist die Abfuhr des Hausmülls oder des Sperrmülls oder die Sammlung der Altstoffe durch die öffentliche Müllabfuhr aus Gründen, die nicht vom Grundstückseigentümer oder von den Nutzungsberechtigten zu vertreten sind, ausnahmsweise nicht zu den in der Müllabfuhrordnung festgesetzten Zeiten möglich, so ist die Sammlung und Abfuhr ehestens nachzuholen und die Abfuhrzeit rechtzeitig ortsüblich zu verlautbaren.
§ 14
Eigentumsübergang
(1) Mit dem Verladen auf ein Fahrzeug der öffentlichen Müllabfuhr geht das Eigentum am Abfall auf die Gemeinde über.
(2) Abfall, der der genehmigten Abfallbehandlungsanlage zugeführt wird, geht mit der Übergabe (Ablage) an diese in das Eigentum des Betreibers über.
(3) Bei Eigentumsübergang nach Abs. 1 und 2 haftet der bisherige Eigentümer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit für Schäden, die dessen eingebrachter Abfall verursacht.
(4) Auf Wertgegenstände im Abfall erstreckt sich der Eigentumsübergang nach Abs. 1 und 2 nicht.
§ 15
Müllabfuhrordnung
Der Gemeinderat hat über die Besorgung der öffentlichen Müllabfuhr eine Müllabfuhrordnung auf Basis des Abfallwirtschaftsplanes nach § 18 durch Verordnung zu beschließen, die insbesondere zu enthalten hat:
§ 16
Gebühren
(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, für die Benützung der Einrichtungen und Anlagen der öffentlichen Müllabfuhr Gebühren einzuheben, wobei sich diese auch an den Grundsätzen der Abfallvermeidung zu orientieren haben.
(2) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Benützungsgebühren entsteht mit Beginn des Monats, in dem die Müllbehälter aufgestellt werden.
(3) Zur Entrichtung der Gebühr sind die anschlußpflichtigen Grundeigentümer verpflichtet. Miteigentümer schulden die Gebühr zur ungeteilten Hand.
(4) Die Berechnung der Höhe der Gebühr hat nach beigestelltem Behältervolumen und der Anzahl der Entleerungen oder gewichtsbezogen zu erfolgen, wobei in der Müllabfuhrordnung eine jedenfalls zu entrichtende Grundgebühr festzulegen ist. Für zusätzliche Leistungen bei der Abholung des Abfalls kann eine gesonderte Gebühr verrechnet werden.
(5) Die Benützungsgebühr ist so festzulegen, da der voraussichtliche Jahresertrag das jährliche Erfordernis bedeckt (Kostendeckung). Zum Erfordernis zählen
(6) Die Gebühreneinnahmen dürfen insgesamt auf keinen Fall jene Kosten, die der Gemeinde bei einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Führung ihrer Aufgaben erwachsen, übersteigen.
(7) Die Gemeinden werden ferner ermächtigt, den ihnen vorgeschriebenen Kostenersatz (§ 17 Abs. 5) den anschlußpflichtigen Grundstückseigentümern im gleichen Verhältnis wie bei den Benützungsgebühren vorzuschreiben.
(8) Die Gebühren- und Kostenersätze sind nach dem Tarif der Müllabfuhrordnung mittels Bescheid der Gemeinde festzusetzen und vorzuschreiben.
(9) Besteht die Anschlußpflicht nur in der Benützung einer genehmigten Abfallbehandlungsanlage, so hat der Abfallwirtschaftsverband nur die Gebühren für die Benützung dieser Anlage vorzuschreiben. Die Abs. 1 bis 8 sind sinngemäß anzuwenden.
Abfallwirtschaft und Abfallbehandlung
§ 17
Abfallwirtschaftsverbände
(1) Die Gemeinden der politischen Bezirke Bruck an der Mur, Deutschlandsberg, Feldbach, Fürstenfeld, Hartberg, Judenburg, Knittelfeld, Leibnitz, Leoben, Murau, Mürzzuschlag, Radkersburg, Voitsberg, Weiz, weiters die Landeshauptstadt Graz und die Gemeinden des politischen Bezirkes Graz-Umgebung, die Gemeinden der Gerichtsbezirke Schladming und Gröbming und die Gemeinden der Gerichtsbezirke Bad Aussee, Liezen, Irdning und Rottenmann bilden je einen Gemeindeverband, der den Namen „Abfallwirtschaftsverband“ zu führen hat. Das Gebiet des jeweiligen Abfallwirtschaftsverbandes entspricht einer Abfallwirtschaftsregion im Sinne des § 3 Abs. 4. Jeder Verband hat seinen Sitz in der jeweiligen Bezirkshauptstadt, der Abfallwirtschaftsverband Graz und Graz-Umgebung in der Landeshauptstadt Graz, der Abfallwirtschaftsverband der Gerichtsbezirke Schladming und Gröbming in Schladming und der Abfallwirtschaftsverband der Gerichtsbezirke Bad Aussee, Liezen, Irdning und Rottenmann in Liezen. Über Beschluß der Verbandsversammlung kann aus Gründen der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Sitz des Verbandes auch an einen anderen Ort der Region verlegt werden.
(2) Auf Grund Übereinstimmender Beschlüsse zweier oder mehrerer Verbandsversammlungen können sich auch Regionen zur gemeinsamen Besorgung der Aufgaben dieses Gesetzes mit Genehmigung der Landesregierung zu einem gemeinsamen Verband zusammenschließen oder für einzelne Gemeinden einen Verbandswechsel beschließen. Dasselbe gilt für die Errichtung einer gemeinsamen Geschäftsstelle oder die Erstellung eines gemeinsamen Abfallwirtschaftsplanes (überregionaler Abfallwirtschaftsplan).
(3) Der Abfallwirtschaftsverband hat die Tätigkeit der Gemeinden bei der getrennten Altstoffsammlung zu unterstützen. Darüber hinaus hat er private Haushalte sowie Produzenten, Konsumenten und Besitzer von Abfällen mit dem Ziel zu informieren, da eine möglichst weitgehende qualitative und quantitative Abfallvermeidung durch getrennte Sammlung und Verwertung von Abfällen erreicht wird (Abfallberatung). Nähere Bestimmungen zur Durchführung der Abfallberatung kann die Landesregierung durch Verordnung festlegen. Die Verordnung hat unter Bedachtnahme auf die Siedlungs- und Wirtschaftsstruktur sowie die technische Entwicklung die ziffernmäßige Größe des Betreuungsbereiches je Abfallberater festzulegen.
(4) Die Organisation der Abfallwirtschaftsverbände richtet sich bis zum Inkrafttreten eines Steiermärkischen Gemeindeverbandsgesetzes nach den folgenden §§ 17 a, b und c.
(5) Die zur Deckung des Aufwandes der Abfallwirtschaftsverbände auf die Verbandsangehörigen Gemeinden umzulegenden Kosten sind nach dem Abfallaufkommen der Mitgliedsgemeinden festzulegen.
§ 17a
Verbandsorgane
(1) Organe des Abfallwirtschaftsverbandes sind die Verbandsversammlung, der Verbandsvorstand, der Verbandsobmann, der Verbandsobmannstellvertreter und der Verbandskassier. Die Verbandsversammlung hat aus ihrer Mitte einen Ausschuß zur Prüfung ihrer Gebarung (Prüfungsausschuß) zu wählen. Weiters können Fachausschüsse oder ein Verwaltungsausschuß gewählt werden.
(2) Die Verbandsversammlung besteht aus je einem Vertreter jeder Verbandsangehörigen Gemeinde, die der jeweilige Gemeinderat zu wählen hat; ebenso ist je ein Ersatzmann zu wählen. Die Mitglieder der Verbandsversammlung müssen Bürgermeister, Mitglied des Gemeinderates einer Verbandsangehörigen Gemeinde oder des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz sein. Jede im Gemeinderat einer verbandsangehörigen Gemeinde vertretene Wahlpartei, die in der Verbandsversammlung nicht vertreten ist, kann zu den Sitzungen der Verbandsversammlung einen Vertreter mit beratender Stimme entsenden.
Der Verbandsversammlung sind folgende Aufgaben zugewiesen:
(3) Beschlüsse der Verbandsversammlung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der verbandsangehörigen Gemeinden, die ihrerseits mehr als 50 v. H. der Bevölkerung aller Verbandsangehörigen Gemeinden repräsentieren müssen. Die Bevölkerungszahl richtet sich nach dem Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung.
(4) Der Verbands vorstand besteht-aus dem Verbandsobmann, Verbandsobmannstellvertreter, Verbandskassier und zwei weiteren Mitgliedern. Gehören dem Abfallwirtschaftsverband mehr als 20 Gemeinden an, so besteht der Verbands vorstand aus dem Verbandsobmann, Verbandsobmannstellvertreter, Verbandskassier und weiteren vier Mitgliedern. Gehren der Verbandsversammlung mehr als 30 Gemeinden an, so besteht der Verbandsvorstand aus dem Verbandsobmann, Verbandsobmannstellvertreter, Verbandskassier und weiteren acht Mitgliedern. Die einzelnen Mitglieder des Verbandsvorstandes sind aus der Mitte der Verbandsversammlung zu wählen. Dem Verbandsvorstand obliegt die Erledigung aller Verbandsaufgaben, die nicht der Verbandsversammlung oder dem Verbandsobmann zugewiesen sind.
(5) Der Verbandsobmann ist aus der Mitte des Verbandsvorstandes zu wählen. Der Verbandsobmann hat folgende Aufgaben zu vollziehen:
(6) Der Verbandsobmann und die Mitglieder des Verbands Vorstandes sind nach dem Verhältnis der in der Verbandsversammlung vertretenen Wahlparteien unter sinngemäßer Anwendung der für die Wahl des Gemeindevorstandes bzw. die Wahl des Bürgermeisters geltenden Bestimmungen der Gemeindeordnung 1967 zu wählen.
(7) Die Funktionsdauer eines Vertreters der Gemeinde (seines Ersatzmannes) in der Verbandsversammlung endet mit der Neuwahl durch den Gemeinderat. Die Funktionsdauer eines Mitgliedes des Verbandsvorstandes endet mit der Neuwahl durch die Verbandsversammlung.
(8) Die Neuwahl je eines Vertreters (Ersatzmannes) § 18 der Verbandsangehörigen Gemeinden in die Verbandsversammlung hat binnen drei Monaten nach durchgeführten Gemeinderatswahlen zu erfolgen. Fr den Vertreter (Ersatzmann) der Landeshauptstadt Graz richtet sich der Beginn der dreimonatigen Frist nach den durchgeführten Gemeinderatswahlen im Bezirk Graz-Umgebung. Die Neuwahl des Verbandsvorstandes durch die Verbandsversammlung hat unverzüglich, jedoch längstens binnen vier Wochen nach Konstituierung der Verbandsversammlung zu erfolgen.
§ 17b
Vermögenswirtschaft und Verbandshaushalt
(1) Für die Vermögenswirtschaft und die Erstellung von Voranschlägen, die Rechnungsabschlüsse sowie das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Abfallwirtschaftsverbände gelten die Bestimmungen des 4. Hauptstückes der Gemeindeordnung 1967 mit Ausnahme der §§ 72, 73 und 83 sinngemäß.
(2) Zur Deckung der Ausgaben des Abfallwirtschaftsverbandes sind zunächst dessen eigene Einnahmen heranzuziehen. Für den durch diese Einnahmen nicht zu deckenden Abgang haben die verbandsangehörigen Gemeinden Kostenersatz zu leisten (§ 17 Abs. 5). Für die Benützung der Einrichtungen, Anlagen und Anstalten können durch Verordnung Beiträge festgesetzt werden. Diese Beiträge müssen kostendeckend sein und dürfen das Erfordernis für die Errichtung, Erhaltung und den Betrieb der Einrichtungen nicht übersteigen.
(3) Näheres über Kostenersätze und Beiträge sowie deren Vorschreibung hat die Satzung, die von der Verbandsversammlung zu beschließen ist, zu regeln.
§ 17 c
Geschäftsführung und Aufsicht
(1) Für die Geschäftsführung der Organe der Abfallwirtschaftsverbände gelten die Bestimmungen des 2. Hauptstückes 3. Abschnitt der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, sinngemäß mit der Maßgabe, da der Obmann des Abfallwirtschaftsverbandes die Aufgaben eines Bürgermeisters, der Verbandsvorstand die Aufgabe eines Gemeindevorstandes und die Verbandsversammlung die Aufgaben eines Gemeinderates erfüllen. Für Verwaltungsakte und das Verwaltungsverfahren einschließlich der Verordnungen, den Instanzenzug, die Vorstellung und die Vollstreckung gelten die Bestimmungen des 5. Hauptstückes der Gemeindeordnung 1967 sinngemäß.
(2) Aufsichtsbehörde über die Abfallwirtschaftsverbände ist die Landesregierung. Diese übt das Aufsichtsrecht dahingehend aus, da sie ihre Aufgaben im Sinne dieses Gesetzes und ihrer Satzungen erfüllen und aus dem Bereich der Landesvollziehung die Gesetze und Verordnungen nicht verletzen.
(3) Für die Ausübung des Aufsichtsrechtes gelten die Bestimmungen des 6. Hauptstückes 1. Abschnitt der Gemeindeordnung 1967 sinngemäß.
§ 18
Abfallwirtschaftspläne
(1) Die Verantwortung für die Besorgung der Abfallwirtschaft bezüglich der Abfälle gemäß § 2 Abs. 3 Z. 1 obliegt den Abfallwirtschaftsverbänden. Zu diesem Zweck haben sie Abfallwirtschaftspläne zu erstellen, in denen nach den Grundsätzen der Abfallwirtschaft im Sinne dieses- Gesetzes die wesentlichen Maßnahmen in organisatorischer und technischer Hinsicht nach regionalen Gesichtspunkten festzulegen sind. Der Plan ist binnen zwei Jahren nach Konstituierung des Abfallwirtschaftsverbandes zu erstellen. Er hat sich am Abfallwirtschaftskonzept des Landes Steiermark gemäß § 5 Abs. 2 zu orientieren und bedarf der Genehmigung der Landesregierung.
(2) Die Abfallwirtschaftsverbände können sich zur technischen Durchführung der Abfallwirtschaft privater Unternehmen sowie eigener oder anderer öffentlicher Einrichtungen bedienen, sofern öffentliche Interessen gewahrt bleiben und dies wirtschaftlich und technisch zweckmäßig ist.
(3) Zwei oder mehrere Abfallwirtschaftsverbände können die überregionale technische Durchführung der Entsorgung vereinbaren. Eine solche Vereinbarung kann sich auch auf Teile von Abfallwirtschaftsregionen oder auf bestimmte Entsorgungsbereiche beschränken. Derartige Vereinbarungen müssen dem jeweiligen Abfallwirtschaftsplan entsprechen und bedürfen der Genehmigung der Landesregierung.
(4) Der Abfallwirtschaftsplan hat zu enthalten:
(5) Die Raumverträglichkeitserklärung hat zu umfassen:
§ 19
Erstellung von Abfallwirtschaftsplänen
(1) Der Abfallwirtschaftsplan ist mit Bescheid der Landesregierung, wenn erforderlich, unter Vorschreibung von Auflagen bzw. Bedingungen oder Fristen zu genehmigen.
(2) Die im Abfallwirtschaftsplan vorgesehenen Standorträume für die Errichtung von Abfallbehandlungsanlagen sind nach § 22 Abs. 7 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 durch die betroffenen Gemeinden im Flächenwidmungsplan als übergeordnete Planungen ersichtlich zu machen.
(3) Der Abfallwirtschaftsplan ist nach Rechtskraft des Bescheides der Landesregierung vom Abfallwirtschaftsverband als Verordnung jedenfalls in der „Grazer Zeitung - Amtsblatt für die Steiermark“ kundzumachen.
(4) Erweist sich nach Kundmachung der Abfallwirtschaftsplan oder Teile davon als undurchführbar, so ist dies der Landesregierung anzuzeigen. Für die Durchführung des Änderungsverfahrens gelten die Bestimmungen der vorhergehenden Absätze sinngemäß.
(5) Der Abfallwirtschaftsplan ist alle drei Jahre unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 5 Abs. 4 und 5 zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern.
§ 20
Abfallbehandlungsanlagen
(1) Abfallbehandlungsanlagen sind
(2) Rechtsträger der Abfallbehandlungsanlagen ist der jeweilige Betreiber. Dieser hat der Behörde einen für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes Verantwortlichen namhaft zu machen.
(3) Die Errichtung und der Betrieb der im Abfallwirtschaftsplan vorgesehenen Abfallbehandlungsanlagen für Abfälle gemäß § 2 Abs. 3 Z. 1 hat durch den Abfallwirtschaftsverband zu erfolgen, sofern sich dieser nicht im Sinne des § 18 Abs. 2 privater Unternehmen oder anderer öffentlicher Einrichtungen bedient.
(4) Grundsätzlich sind Abfallbehandlungsanlagen auf Standorten im Bereich des eigenen Abfallwirtschaftsverbandes zu errichten. Ausnahmen hievon sind mit Genehmigung der Landesregierung dann zulässig, wenn eine gemeinsame Bewirtschaftung bestimmter Abfallfraktionen aus zwei oder mehreren Verbandsbereichen erfolgt oder im Bereich des eigenen Abfallwirtschaftsverbandes keine Standorteignung gegeben ist.
(5) Betreiber von Abfallbehandlungsanlagen haben ein Betriebstagebuch zu führen, in dem alle wesentlichen Ereignisse und Feststellungen zu verzeichnen sind, die für den laufenden Betrieb der Anlage, für deren Sicherheit und für den Schutz der Umwelt von Bedeutung sind. Das Betriebstagebuch ist aufzubewahren und den Organen der Landesregierung auf deren Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Nach Schließung der Anlage ist das Betriebstagebuch der Landesregierung zu übergeben.
§ 21
Genehmigung von Betriebsplänen und Abfallbehandlungsanlagen
(1) Die Errichtung und der Betrieb sowie die wesentlichen Änderungen von Abfallbehandlungsanlagen dürfen nur im Rahmen eines Betriebsplanes erfolgen, der vom Betreiber zu erstellen und mit Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde zu genehmigen ist.
(2) Unabhängig von der Genehmigung des Betriebsplanes ist für die Errichtung und den Betrieb sowie die wesentlichen Änderungen von Abfallbehandlungsanlagen eine Betriebsanlagengenehmigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde nach diesem Gesetz erforderlich, sofern nicht für diese Anlage eine gewerbebehördliche Genehmigung erforderlich ist.
(3) Die Genehmigung nach Abs. 1 und 2 für Anlagen zur Behandlung von Abfällen gemäß § 2 Abs. 3 Z. 1 erfolgt auf der Grandlage des Abfallwirtschaftsplanes, für Anlagen zur Behandlung von Abfällen gemäß § 3 Abs. 3 Z. 2 auf der Grundlage des Landesabfallwirtschaftskonzeptes gemäß § 5 Abs. 3. Bis zum Inkrafttreten des Abfallwirtschaftsplanes oder bis zur Kundmachung des Landesabfallwirtschaftskonzeptes darf die Genehmigung für Anlagen zur Behandlung von Abfällen gemäß § 2 Abs. 3 Z. 1 und 2 nur erteilt werden, wenn ein abfallwirtschaftliches Gutachten der zuständigen Fachabteilung des Amtes der Landesregierung die Übereinstimmung mit den Grundsätzen und Zielen des § 3 dieses Gesetzes darlegt.
(4) Der Betriebsplan gemäß Abs. 1 hat den Standort, den Abfallentsorgungsbereich, das technische Verfahren, die Betriebsweise, die Art und die voraussichtlich jährlich anfallende Menge des zu entsorgenden Abfalls sowie die technische Beschreibung der Anlage zu enthalten. Der Betriebsplan hat auf die Art der Entsorgung und die Grundsätze im § 3 Abs. 3 sowie der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit des Betriebes Bedacht zu nehmen.
(5) Dem Ansuchen um Genehmigung nach Abs. 2 sind eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen und die erforderlichen Pläne und Skizzen anzuschließen. Weiters sind die sonst für die Beurteilung des Projektes und der zu erwartenden Emissionen der Anlagen im Ermittlungsverfahren erforderlichen technischen Unterlagen sowie die Namen und Anschriften des Eigentümers des Betriebsgrundstückes und der Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke anzuschließen.
(6) Im Genehmigungsverfahren nach Abs. 2 sind, soweit dieses Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, die §§ 74 bis 84 und 354 bis 360 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in der Fassung BGBl. Nr. 254/1989, sinngemäß anzuwenden.
Dem Verfahren sind die für die Anlagengenehmigung erforderlichen Sachverständigen sowie ein Sachverständiger für den Bereich Abfallwirtschaft beizuziehen.
(7) Ist eine Genehmigung nach Abs. 2 erforderlich, so hat die Behörde gleichzeitig über die Genehmigung nach Abs. 1 zu entscheiden.
Duldungsverpflichtungen, Enteignung
§ 22
Betreten von Grundstücken und Gebäuden
(1) Den Beauftragten der Behörde, Gemeinde oder des Abfallwirtschaftsverbandes ist zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide ungehinderter Zutritt zu allen Grundstücksteilen, auf denen Abfall nach § 2 anfällt, gelagert oder behandelt wird, und den dazugehörigen Gebäuden und Anlagen zu gewähren und die erforderliche Auskunft zu erteilen. Die diesen Beauftragten hiebei bekanntgewordenen persönlichen, betrieblichen oder geschäftlichen Verhältnisse unterliegen der Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 3 B-VG).
(2) Die Grundeigentümer oder die sonst an Liegenschaften dinglich oder obligatorisch Berechtigten sind verpflichtet, zu dulden, da im Zuge der Erhebung von Standorten für Abfallbehandlungsanlagen ihre Grundstücke im erforderlichen Ausmaß durch Vertreter der Behörde oder des Abfallwirtschaftsverbandes oder deren Beauftragte betreten und die notwendigen Bodenuntersuchungen und Vorarbeiten vorgenommen werden. Verursachte Schäden sind zu ersetzen.
§ 23
Nutzungsberechtigte
(1) Die für die Grundstückseigentümer geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes finden sinngemäß auch auf Personen Anwendung, die zur Nutzung des Grundstückes berechtigt sind oder es verwalten.
(2) Bei Bauwerken auf fremdem Grund gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes auch für die Bauwerkseigentümer.
§ 24
Enteignung, Rückübereignung
Für die Errichtung von Abfallbehandlungsanlagen (§ 20) einschließlich der erforderlichen Zufahrten ist die Enteignung der notwendigen Grundstücke durch die Landesregierung gegen angemessene Entschädigung zulässig. Auf die Enteignung und das Enteignungsverfahren ist das Eisenbahnenteignungsgesetz 1954, BGBl. Nr. 71, sinngemäß mit nachstehenden Abweichungen anzuwenden:
Allgemeine Bestimmungen, Schluß-, Straf- und Übergangsbestimmungen
§ 25
Ablagerungsverbot, Verunreinigungen
(1) Die Ablagerung von Abfall (§ 2) an anderen Orten als in den dafür bestimmten Behältern oder an den dafür bestimmten Plätzen von genehmigten Abfallbehandlungsanlagen (§ 20) oder auf eine andere nichtbehördliche genehmigte Art ist verboten.
(2) Personen, die gegen die Bestimmung des Abs. 1 verstoßen, haben, wenn sie die Ablagerung oder Verunreinigung nicht selbst unverzüglich beseitigen, die der Gemeinde bzw. dem Abfallwirtschaftsverband aus der Beseitigung erwachsenden Kosten zu ersetzen. Der Kostenersatz ist von der Gemeinde bzw. dem Abfallwirtschaftsverband mit Bescheid vorzuschreiben.
(3) Sind die Art und der Umfang der Ablagerung oder Verunreinigung insbesondere auch bei Unfällen und Katastrophen geeignet, das Leben oder die Gesundheit von Menschen und Tieren, die Sicherheit des Eigentums, die Reinheit des Bodens, der Gewässer oder der Luft zu gefährden, so hat der Bürgermeister, wenn die Einrichtungen der Gemeinde bzw. des Abfallwirtschaftsverbandes zur Beseitigung oder Unterdrückung der Gefahr nicht ausreichen, unverzüglich die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.
§ 26
Nichteinhaltung von Fristen
Bei Nichteinhaltung der in den §§ 18 Abs. 1 und 29 Abs. 7 vorgesehenen Fristen für die Erstellung von Abfallwirtschafts- und Betriebsplänen hat die Landesregierung unter Setzung einer angemessenen Frist, die nicht mehr als sechs Monate betragen darf, dem Planungsverantwortlichen die Erstellung der Pläne aufzutragen. Nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist hat die Landesregierung ersatzweise die Planerstellung selbst vorzunehmen und die betreffenden Abfallwirtschaftsverbände oder Betreiber von Anlagen mit Bescheid zu verpflichten, nach den Plänen der Landesregierung zu handeln.
§ 27
Untersagung
Handlungen gegen die Bestimmungen der §§ 19, 20 und 29 Abs. 7 bzw. des genehmigten und mit Verordnung kundgemachten Abfallwirtschaftsplanes sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid zu untersagen.
§ 28
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu S 500.000,- oder mit Arrest bis zu acht Wochen zu bestrafen.
(3) Die Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in der die Verwaltungsübertretung begangen wurde.
§ 29
Übergangsbestimmungen
(1) Müllabfuhrordnungen auf Grund des § 16 des Abfallbeseitigungsgesetzes 1974, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes dem Rechtsbestand angehören, bleiben weiterhin in Kraft. Nach Rechtskraft des Müllwirtschaftsplanes nach § 18 haben die Gemeinden ihre Müllabfuhrordnungen dahingehend zu überprüfen, ob diese dem Müllwirtschaftsplan entsprechen. Erforderlichenfalls sind die Verordnungen zu ändern und dem Verfahren gemäß § 100 der Gemeindeordnung 1967 bzw. dem § 106 des Statutes der Landeshauptstadt Graz zu unterziehen. Die Änderung hat binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des Müllwirtschaftsplanes zu erfolgen.
(2) Die Müllwirtschaftsverbände haben bei der Planung von Maßnahmen der Müllwirtschaft auf bestehende Müllbehandlungsanlagen Bedacht zu nehmen und diese nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit und Eignung zur Erfüllung von Aufgaben der Müllwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes bevorzugt heranzuziehen.
(3) Müllwirtschaftsverbände nach § 17 des Steiermärkischen Müllwirtschaftsgesetzes 1987 gelten als Abfallwirtschaftsverbände im Sinne dieses Gesetzes weiter.
(4) Das Müllwirtschaftskonzept gemäß § 5 des Steiermärkischen Müllwirtschaftsgesetzes 1987 bleibt als Abfallwirtschaftskonzept gemäß § 5 Abs. 2 dieses Gesetzes in Kraft. Das Abfallwirtschaftskonzept gemäß § 5 Abs. 3 dieses Gesetzes für Abfälle gemäß § 2 Abs. 3 Z. 2 ist bis 1. Jänner 1993 zu erstellen.
(5) Müllwirtschaftspläne nach § 18 des Steiermärkischen Müllwirtschaftsgesetzes 1987 gelten als Abfallwirtschaftspläne im Sinne dieses Gesetzes weiter.
(6) Abfallbehandlungsanlagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits in Betrieb sind, dürfen in der Art und dem Umfang betrieben werden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zulässig gewesen sind.
(7) Anlagen nach Abs. 6 bedürfen nach
(8) Die Genehmigung ist befristet zu erteilen, wenn die Abfallbehandlungsanlage der überregionalen Entsorgung von Abfällen gemäß § 2 Abs. 3 Z. 1 dient und soweit in den Entsorgungsregionen noch keine Abfallwirtschaftspläne in Kraft sind oder die darin vorgesehenen Abfallbehandlungsanlagen noch nicht in Betrieb sind. Die Frist ist so zu bemessen, da unter Berücksichtigung der §§ 18 bis 26 eine Entsorgung nach regionalen Gesichtspunkten (§ 3 Abs. 4) gesichert werden kann.
(9)
(10) Die durch dieses Gesetz neu geschaffenen Verbandsorgane sind bis 30. Juni 1991 zu bestellen.
§ 30
Behörden
Behörde ist in Verfahren gemäß § 21 (Genehmigung von Betriebsplänen und Abfallbehandlungsanlagen), § 27 (Untersagung), § 28 (Strafverfahren) und § 29 Abs. 7 (Genehmigung des Betriebsplanes) die Bezirksverwaltungsbehörde, sonst die Landesregierung.
§ 31
Eigener Wirkungsbereich
Die im § 6 Abs. 1 dieses Gesetzes geregelten Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
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