Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Dezember 1990, mit der die Höhe der Richtsätze für den Lebensunterhalt nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz festgesetzt wird.
LGBL_ST_19901221_95Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Dezember 1990, mit der die Höhe der Richtsätze für den Lebensunterhalt nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz festgesetzt wird.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
21.12.1990
Fundstelle
LGBl. Nr. 95/1990 Stück 33
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Dezember 1990, mit der die Höhe der Richtsätze für den Lebensunterhalt nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz festgesetzt wird.
Auf Grund des § 8 Abs. 8 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 1/1977, wird verordnet:
§ 1
Die Richtsätze der Sozialhilfe betragen für
den Alleinunterstützten S 4.580,-
den Hauptunterstützten S 4.155,-
den Mitunterstützten
a) ab dem 10. Lebensjahr S 2.530,-
b) bis zum 10. Lebensjahr S 2.280,-
§ 2
Im Februar 1991 und im August 1991 gebührt den Alleinunterstützten und den Hauptunterstützten zusätzlich je ein Betrag von S 500,- zur Abdeckung von Energiekosten.
§ 3
Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 1991 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. November 1989, LGBl. Nr. 112/1989, außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.