Gesetz vom 16. Oktober 1990 über die Jugendwohlfahrtspflege in Steiermark (Steiermärkisches Jugendwohlfahrtsgesetz 1991 – StJWG 1991).
LGBL_ST_19901221_93Gesetz vom 16. Oktober 1990 über die Jugendwohlfahrtspflege in Steiermark (Steiermärkisches Jugendwohlfahrtsgesetz 1991 – StJWG 1991).Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
21.12.1990
Fundstelle
LGBl. Nr. 93/1990 Stück 32
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 16. Oktober 1990 über die Jugendwohlfahrtspflege in Steiermark (Steiermärkisches Jugendwohlfahrtsgesetz 1991 – StJWG 1991).
Der Steiermärkische Landtag hat in Ausführung des Bundesgesetzes vom 15. März 1989, mit dem Grundsätze über die Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge aufgestellt und unmittelbar anzuwendende Vorschriften in diesem Bereich erlassen werden (Jugendwohlfahrtsgesetz 1989 - JWG), Bundesgesetzblatt 161/1989, beschlossen:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Aufgabe der öffentlichen Jugendwohlfahrt
(1) Die Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge (öffentliche Jugendwohlfahrt) hat
(2) Der öffentlichen Jugendwohlfahrt kommt die allgemeine Aufgabe zu, die Familie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in der Pflege und Erziehung Minderjähriger zu beraten und zu unterstützen.
§ 2
Familie und öffentliche Jugendwohlfahrt
(1) Öffentliche Jugendwohlfahrt ist zu gewähren, wenn und insoweit die Erziehungsberechtigten das Wohl des Minderjährigen nicht gewährleisten.
(2) Die öffentliche Jugendwohlfahrt darf in familiäre Bereiche und Beziehungen nur insoweit eingreifen, als dies zum Wohl des Minderjährigen notwendig ist. Dies ist besonders dann der Fall, wenn zur Durchsetzung von Erziehungszielen Gewalt angewendet oder körperliches oder seelisches Leid zugefügt wird.
§ 3
Kindergärten, Schule und öffentliche Jugendwohlfahrt
(1) Der öffentliche Jugendwohlfahrtsträger, die Kindergartenerhalter und Schulleitungen sowie die sonstigen an der Schule tätigen Organe und Bediensteten haben, soweit es das Wohl des Minderjährigen erfordert, zusammenzuarbeiten.
(2) Die Kindergartenerhalter und Schulleitungen haben im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches innerhalb der von den kindergarten- und schulbehördlichen Vorschriften gezogenen Grenzen über Ersuchen des Jugendwohlfahrtsträgers diesem die in Vollziehung dieses Gesetzes notwendigen Auskünfte mündlich oder schriftlich zu erteilen.
§ 4
Persönlicher Anwendungsbereich
Öffentliche Jugendwohlfahrt ist allen Personen zu gewähren, die ihren Aufenthalt im Bundesland Steiermark haben: österreichischen Staatsbürgern und Staatenlosen jedenfalls, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesland Steiermark haben.
§ 5
Sachliche Zuständigkeit (Träger und Besorgung)
(1) Träger der öffentlichen Jugendwohlfahrt ist das Land.
(2) Die Landesregierung hat folgende behördliche Aufgaben wahrzunehmen:
(3) Die Landesregierung hat folgende nichtbehördlichen Aufgaben wahrzunehmen:
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat alle übrigen behördlichen und nichtbehördlichen Aufgaben wahrzunehmen.
§ 6
Örtliche Zuständigkeit
(1) Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt, mangels eines solchen nach dem Aufenthalt des Betroffenen.
(2) Bei Gefahr im Verzug ist die Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Wirkungsbereich die erforderliche Maßnahme zu setzen ist. Diese hat unverzüglich nach der Einleitung der Maßnahme jene Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen, in deren Wirkungsbereich der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt, mangels eines solchen seinen Aufenthalt hat. Mit der Verständigung geht die Zuständigkeit über.
(3) Zur Durchführung des Verfahrens zur Erteilung der Pflegebewilligung ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Bereich die Personen, die das Pflegekind übernehmen wollen, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
§ 7
Fachliche Ausrichtung des Personals der Jugendwohlfahrtspflege
(1) Landes- und Gemeindebedienstete, die mit Aufgaben betraut werden, die sich aus diesem Gesetz ergeben, müssen fachlich entsprechend ausgebildet und geeignet sein.
(2) Supervision als Instrument zur Reflexion und Selbstkontrolle des beruflichen Handelns soll ermöglicht werden.
§ 8
Heranziehung von Privatpersonen
(1) Für Aufgaben, die sich aus diesem Gesetz ergeben, können auch Personen herangezogen Werden, die weder Landes- noch Gemeindebedienstete sind.
(2) Voraussetzung für eine solche Heranziehung ist die Anerkennung durch die Landesregierung. Die Anerkennung ist auf Antrag auszusprechen, wenn der Antragsteller durch die Vorlage entsprechender Zeugnisse seine Befähigung zur Erbringung der in Betracht kommenden Leistungen nachweist.
§ 9
Planung, Forschung
(1) Die Landesregierung hat für die Einrichtung der im Jugendwohlfahrtsgesetz vorgesehenen ambulanten und stationären Leistungen einen Jugendwohlfahrtsplan zu erstellen und fortzuschreiben. Dieser hat nach Möglichkeit Kosten- und Zeitpläne zu enthalten.
(2) Dieser Plan hat die gesellschaftlichen Entwicklungen und regionalen Gegebenheiten sowie die Ergebnisse der Forschung in den einschlägigen Bereichen zu berücksichtigen. Erforderlichenfalls hat sich die Landesregierung um die Einleitung entsprechender Forschungen zu bemühen.
§ 10
Freie Jugendwohlfahrt
(1) Träger der freien Jugendwohlfahrt können mit Vertrag zur Erfüllung von nichthoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt herangezogen werden, wenn sie nach Ziel und Ausstattung dazu geeignet sind. Insbesondere müssen die fachlichen, personellen und sachlichen Voraussetzungen vorhanden sein. Eine Heranziehung darf nur erfolgen, wenn sich der Träger der freien Jugendwohlfahrt verpflichtet, Gebarungsprüfungen durch den Landesrechnungshof im Rahmen der übertragenen Aufgaben zuzulassen.
(2) Gewährleistet ein freier Jugendwohlfahrtsträger unter Berücksichtigung seiner Ausstattung und sonstigen Leistungen das Wohl eines Minderjährigen besser und wirtschaftlicher als der öffentliche Träger, so soll er herangezogen werden. Die Landesregierung hat allen in Betracht kommenden Trägern der freien Jugendwohlfahrt die Möglichkeit zu geben, Kenntnis davon zu erlangen, welche nichthoheitlichen Aufgaben im Rahmen der Jugendwohlfahrt zu erbringen sind.
(3) Die Landesregierung hat die Eignung eines Trägers der freien Jugendwohlfahrt auf Antrag mit Bescheid festzustellen. Eine Feststellung der Eignung darf nur dann ausgesprochen werden, wenn die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(4) Die anerkannten Träger der freien Jugendwohlfahrt und ihre Einrichtungen unterliegen der Fachaufsicht der Landesregierung. Organe der Landesregierung sind zur Einschau an Ort und Stelle berechtigt. Ihre Ermittlungen sind in jeder Weise zu unterstützen. Werden Mißstände wahrgenommen, so ist, sofern deren Behebung möglich ist, diese mit Bescheid innerhalb angemessener Frist aufzutragen. Wurden nichtbehebbare Mißstände festgestellt oder wird dem Auftrag zur Behebung nicht fristgerecht entsprochen, so ist die Eignungsfeststellung zu widerrufen.
(5) Ändern sich die Eignungsvoraussetzungen, so hat die Landesregierung die Eignung des Trägers der freien Jugendwohlfahrt zu überprüfen, erforderlichenfalls neu zu entscheiden. Die anerkannten Träger der freien Jugendwohlfahrt haben unaufgefordert und unverzüglich jede Änderung der Eignungsvoraussetzungen der Landesregierung bekanntzugeben.
§11
Jugendwohlfahrtsbeirat
(1) Für Fragen, die Jugendwohlfahrt betreffend, wird beim Amt der Landesregierung ein Beirat eingerichtet. Er hat ausschließlich beratende Funktion.
(2) Dem Jugendwohlfahrtsbeirat gehören an:
(3) Der Jugendwohlfahrtsbeirat kann mit einfacher Stimmenmehrheit weitere Mitglieder bestellen und Auskunftspersonen beiziehen.
(4) Der Jugendwohlfahrtsbeirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die unter anderem festlegt, wer außer dem Vorsitzenden den Beirat einberufen kann und wie oft der Beirat mindestens einzuberufen ist.
§ 12
Aufgaben des Jugendwohlfahrtsbeirates
Der Jugendwohlfahrtsbeirat hat insbesondere nachstehende Aufgaben:
§ 13
Kinder- und Jugendanwaltschaft
Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind berufen,
§ 14
Verschwiegenheitspflicht
Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind alle in der Jugendwohlfahrt tätigen Personen zur Verschwiegenheit über sämtliche ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet.
Leistungen der Jugendwohlfahrt
Soziale Dienste
§ 15
Allgemeines
(1) Die Landesregierung hat vorzusorgen, daß soziale Dienste im erforderlichen Umfang geleistet werden können. Privatpersonen im Sinne des § 8 können, Einrichtungen freier Jugendwohlfahrtsträger im Sinne des § 10 sollen dann zur Leistung sozialer Dienste herangezogen werden, wenn diese unter Berücksichtigung ihrer Ausstattung und sonstigen Leistungen das Wohl eines Minderjährigen besser und wirtschaftlicher gewährleisten als der öffentliche Träger.
(2) Auf den gemäß § 9 festgelegten Jugendwohlfahrtsplan, die regionalen Verhältnisse und die Bevölkerungsstruktur ist Bedacht zu nehmen.
(3) Die Inanspruchnahme sozialer Dienste ist freiwillig.
§ 16
Begriff und Arten der sozialen Dienste
(1) Soziale Dienste sind Hilfen zur Deckung gleichartig auftretender Bedürfnisse von (werdenden) Eltern, Minderjährigen und deren Erziehungsberechtigten. Sie dienen der Förderung der Familien und der Entwicklung der Minderjährigen.
(2) Bei der Durchführung der sozialen Dienste ist auf die Zusammenarbeit mit den Einrichtungen der außerschulischen Jugenderziehung und anderen Einrichtungen zu achten, die ebenfalls Aufgaben der Betreuung und Förderung der Jugend wahrnehmen.
(3) Nachstehende soziale Dienste sollen insbesondere vorgesehen werden:
§ 17
Beratungsdienste und weitere vorbeugende Hilfen
(1) Beratungsdienste und weitere vorbeugende Hilfen sollen zur Förderung der gewaltfreien Erziehung, zum Aufbau sozialer Beziehungsfähigkeit sowie zur Bewältigung persönlicher und familiärer Probleme beitragen.
(2)
(3) Als weitere vorbeugende Hilfen sollen bei Bedarf insbesondere vorgesehen werden:
§ 18
Betreuungsdienste und therapeutische Hilfen
(1) Betreuungsdienste und therapeutische Hilfen sollen die Fähigkeit der Familie und des einzelnen fördern, ihre Aufgaben im Zusammenhang mit der Entfaltung der Persönlichkeit des Minderjährigen eigenständig wahrzunehmen.
(2) Folgende Betreuungsdienste und therapeutische Hilfen sollen bei Bedarf insbesondere vorgesehen werden:
§ 19
Unterbringungsmöglichkeiten
(1) Unterbringungsmöglichkeiten sollen werdenden Eltern, Müttern, Erziehungsberechtigten und Minderjährigen zur Bewältigung von Not- und Krisensituationen dienen.
(2) Insbesondere sollen bei Bedarf folgende stationäre Unterbringungsmöglichkeiten vorgesehen werden:
(3) Darüber hinaus sollen bei Bedarf insbesondere folgende ambulante Unterbringungsmöglichkeiten vorgesehen werden:
§ 20
Erholungsaktionen
Zur Erlangung und Festigung der physischen und psychischen Gesundheit von sozial bedürftigen Familien, Kindern und Jugendlichen können Erholungsaktionen durchgeführt oder gefördert werden.
Pflegekinder
§ 21
Begriff
Als Pflegekinder im Sinne dieses Gesetzes gelten Minderjährige, die weder von Personen, die mit ihnen bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind, noch von Wahleltern oder vom Vormund gepflegt oder erzogen werden.
§ 22
Vermittlung von Pflegeplätzen
(1) Die Vermittlung besteht in der Auswahl einer für die Pflege und Erziehung eines bestimmten Kindes geeigneten Pflegefamilie, allenfalls Pflegeperson.
(2) Jede Vermittlung hat dem Wohl des Minderjährigen zu dienen. Sie ist nur vorzunehmen, wenn begründete Aussicht besteht, daß eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern nahekommende Beziehung hergestellt wird und die bestmögliche familiäre und soziale Entfaltung des Minderjährigen gesichert ist.
(3) Die Aufnahme eines Pflegekindes ist nach pädagogischen, psychologischen und sozialen Gesichtspunkten unter Einbeziehung aller beteiligten Personen vorzubereiten. Den Pflegeeltern dem Pflegekind sowie den leiblichen Eltern sind Beratungshilfen anzubieten.
(4) Pflegeplätze dürfen nur von der Bezirksverwaltungsbehörde oder dafür zugelassenen Einrichtungen der freien Jugendwohlfahrt vermittelt werden. Zur Vermittlung können Einrichtungen der freien Jugendwohlfahrt zugelassen werden, die eine ordnungsgemäße Besorgung der Aufgaben durch ausgebildete Fachkräfte nach den Abs. 1, 2 und 3 gewährleisten und Hilfen nach § 27 anbieten können.
(5) Für die Vermittlung von Pflegeplätzen und für die Hilfen nach Abs. 3 darf kein Entgelt eingehoben werden.
(6) Die gezielte Werbung in den Medien für die Vermittlung bestimmter beschriebener Kinder ist verboten.
§ 23
Pflegebewilligung
(1) Pflegekinder unter 16 Jahren dürfen nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde in Pflege und Erziehung übernommen werden.
(2) Die Bewilligung darf nur für ein bestimmtes Pflegekind erteilt werden. Tagesmüttern dürfen allgemeine Bewilligungen erteilt werden, wobei im Bescheid durch Auflagen sicherzustellen ist, daß die ordnungsgemäße Pflege und Erziehung gewährleistet werden.
(3) Personen, die ein Pflegekind übernehmen wollen, haben bei der für ihren Wohnsitz zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einen Antrag zu stellen.
(4) Die Bewilligungswerber müssen an einer von der Landesregierung anerkannten Vorbereitungsveranstaltung gemäß § 27 Abs. 1 teilnehmen, sofern diese angeboten wird.
(5) Die Pflegebewilligung darf nur erteilt werden, wenn begründete Aussicht besteht, daß durch die Unterbringung in der Pflegefamilie oder bei einer Pflegeperson die bestmögliche persönliche und, familiäre Entfaltung und Förderung sowie die soziale Integration des Minderjährigen sichergestellt sind.
(6) Die Pflegebewilligung ist zu versagen, wenn bei den Bewilligungswerbern oder den mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen folgende Umstände vorliegen:
(7) Der Altersunterschied zwischen den Bewilligungswerbern und dem Pflegekind hat dem natürlichen Altersunterschied zwischen leiblichen Eltern und Kindern zu entsprechen. Ausnahmen sind möglich, wenn es das Kindeswohl erfordert.
(8) Im Verfahren über die Erteilung einer Pflegebewilligung haben die Bewilligungswerber und die Erziehungsberechtigten Parteistellung. Kinder, die das zehnte Lebensjahr vollendet haben, sind jedenfalls persönlich in geeigneter Weise zu hören. Jüngere Kinder sind zu hören, soweit dies tunlich ist.
(9) Bewilligungswerber dürfen das Pflegekind erst nach Rechtskraft des Bewilligungsbescheides übernehmen, es sei denn, das Wohl des Kindes erfordert anderes. Im letzteren Fall ist der Antrag auf Erteilung der Bewilligung, wenn dies nicht schon geschehen ist, längstens binnen drei Tagen nach der Übernahme einzubringen. Wird die Bewilligung versagt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Abnahme des Minderjährigen anzuordnen und bei Gefahr im Verzug sofort zu vollziehen.
(10) Durch Verordnung der Landesregierung sind nähere Bestimmungen hinsichtlich der Voraussetzungen für die Erteilung der Pflegebewilligung, insbesondere über die Zahl der Pflegekinder pro Pflegeplatz, das Alter der Pflegeeltern, die pädagogischen, psychologischen, familiären und sozialen Anforderungen, zu erlassen.
§ 24
Bewilligungsfreie Pflegeverhältnisse
(1) Keiner Bewilligung bedarf die Übernahme eines Pflegekindes
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z. 2 und 4 haben die Pflegeeltern oder Pflegepersonen die Übernahme des Kindes der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich, jedenfalls aber binnen zwei Wochen zu melden.
§ 25
Widerruf und Änderung der Pflegebewilligung
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die Pflegebewilligung widerrufen und die Abnahme des Pflegekindes anordnen, wenn eine der Voraussetzungen nach § 23 Abs. 5 nicht mehr gegeben ist oder nachträglich Umstände im Sinne des§ 23 Abs. 6 eintreten. Die Pflegebewilligung ist jedenfalls zu widerrufen, wenn es das Wohl des Pflegekindes erfordert. Bei Gefahr im Verzug ist die Abnahme des Kindes sofort zu vollziehen. § 23 Abs. 8 gilt sinngemäß.
(2) Soweit dadurch das Wohl des Pflegekindes nicht gefährdet ist, kann die Bezirksverwaltungsbehörde anstelle eines Widerrufes die Bewilligung ändern oder durch Auflagen ergänzen.
§ 26
Pflegeaufsicht
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat, abgesehen von den Fällen des § 24 Abs. 1 Z. 1, in angemessenen Zeitabständen, jedoch mindestens einmal jährlich zu prüfen, ob Pflegekindern unter 16 Jahren die Pflege und Erziehung im Sinne des § 146 ABGB gewährt werden oder ob die Voraussetzungen für den geltenden Pflegebewilligungsbescheid noch vorliegen.
(2) Die Pflegeeltern oder Pflegepersonen haben den Aufsichtsorganen der Bezirksverwaltungsbehörde die Pflegeaufsicht gemäß Abs. 1, insbesondere den Kontakt zu den Pflegekindern, den Zutritt zu deren Aufenthaltsräumen und Ermittlungen über die Lebensverhältnisse der Pflegekinder zu ermöglichen, damit sich diese vom Wohl und der bestmöglichen Förderung des Kindes überzeugen können.
(3) Wichtige Ereignisse, die das Pflegekind betreffen, vor allem jede Änderung seines gewöhnlichen Aufenthaltes, sind von den Pflegeeltern oder Pflegepersonen unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
§ 27
Hilfen zur Festigung des Pflegeverhältnisses
(1) Bewilligungswerber, ausgenommen jene nach Abs. 3, müssen vor Aufnahme eines Pflegekindes an einer von der Landesregierung anerkannten Vorbereitungsveranstaltung teilnehmen, sofern eine solche angeboten wird. Die Teilnahme an einer solchen Veranstaltung begründet keinen Anspruch auf Erteilung einer Pflegebewilligung. Die Landesregierung hat Voraussetzungen für derartige Veranstaltungen in inhaltlicher, organisatorischer und finanzieller Hinsicht unter Berücksichtigung regionaler Gegebenheiten zu schaffen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann bei der Aufnahme eines zweiten oder weiteren Pflegekindes die Bewilligungswerber von der Pflicht zur Teilnahme an der Vorbereitungsveranstaltung entbinden, wenn auf Grund des Verlaufes bisheriger Pflegeverhältnisse eine bestmögliche Förderung des neu aufzunehmenden Pflegekindes erwartet werden kann.
(3) Bewilligungswerber müssen vor Aufnahme eines Kindes in ein sozialpädagogisches Pflegeverhältnis an einem von der Landesregierung anerkannten Ausbildungslehrgang teilnehmen, für dessen Durchführung die Landesregierung unter Berücksichtigung regionaler Gegebenheiten die Voraussetzungen in inhaltlicher, organisatorischer und finanzieller Hinsicht zu schaffen hat. Der Besuch des Ausbildungslehrganges ist Teil des Bewilligungsverfahrens. Die Teilnahme an diesem begründet keinen Anspruch auf Erteilung einer Pflegebewilligung.
(4) Die Landesregierung hat dafür zu sorgen, daß Fortbildungsmöglichkeiten für Pflegeeltern oder Pflegepersonen, sozialpädagogische Pflegeeltern oder Pflegepersonen und Tagesmütter angeboten werden, und hat dabei in Zusammenarbeit mit den Bezirksverwaltungsbehörden regionale Bedürfnisse und die besonderen Anforderungen der sozialpädagogischen Pflegeeltern oder Pflegepersonen zu berücksichtigen. Für sozialpädagogische Pflegeeltern oder Pflegepersonen ist der Besuch einer Fortbildungsveranstaltung pro Jahr zwingend.
(5) Die Landesregierung hat vorzusorgen, daß Beratungs- und Unterstützungsangebote für Pflegeeltern oder Pflegepersonen sowie für Pflegekinder und Herkunftsfamilien bereitgestellt werden.
(6) Mit der Vorbereitung, Beratung und Unterstützung sowie der Aus- und Fortbildung von Bewilligungswerbern, Pflegeeltern oder Pflegepersonen soll die Landesregierung fachlich geeignete Einrichtungen der freien Jugendwohlfahrt betrauen.
§ 28
Pflegegeld
(1) Pflegeeltern oder Pflegepersonen, die ein Pflegekind im Rahmen der vollen Erziehung gemäß §. 37 Abs. 1 aufnehmen, gebührt zur Erleichterung der mit der Pflege verbundenen Lasten ein Pflegegeld, welches mit Bescheid zuzuerkennen ist.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höhe des Pflegegeldes in je einem Richtsatz für
zu bemessen. Sozialpädagogischen Pflegeeltern oder Pflegepersonen gebührt ein um 50 % erhöhtes Pflegegeld.
(3) Die Höhe des Richtsatzes ist so festzusetzen, daß der monatliche Bedarf an Nahrung, Heizung, Bekleidung, Körperpflege, Wäschereinigung, Schulartikeln, anteiligen Wohnungs- und Energiekosten sowie für die Pflege der Beziehungen zur Umwelt und eine altersgemäß gestaltete Freizeit gedeckt ist.
(4) Das Pflegegeld ist monatlich auszuzahlen. In den Monaten Juni und November ist das Pflegegeld in zweifacher Höhe auszubezahlen. Für Minderjährige, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, gebührt der Richtsatz gemäß Abs. 2 Z. 2 ab dem auf die Vollendung des 12. Lebensjahres folgenden Monatsersten.
(5) Zusätzlich zum Pflegegeld sind Pflegeeltern oder Pflegepersonen für einen durch das Pflegegeld nicht gedeckten Sonderbedarf, wie z. B. Aufwendungen für Schikurse, Berufsbekleidung, Heilungskosten oder Kosten für Heilbehelfe, Geld- oder Sachleistungen zu gewähren. Das Ausmaß ist nach den Erfordernissen des Einzelfalles zu bestimmen.
Heime und sonstige Einrichtungen für Minderjährige
§ 29
Bewilligung und Aufsicht
(1) Heime und sonstige Einrichtungen, die ganzjährig betrieben werden und zur Übernahme von Minderjährigen in Pflege und Erziehung bestimmt sind (§ 37), dürfen nur mit Bewilligung der Landesregierung errichtet und betrieben werden. Einrichtungen, die vom Land Steiermark betrieben werden, sind von der Bewilligungspflicht ausgenommen. Sie unterliegen jedoch den Bestimmungen der gemäß Abs. 5 zu erlassenden Verordnung.
(2) Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn der Bewilligungswerber
(3) Heime und sonstige Einrichtungen im Sinne des Abs. 1, die nach bisher nicht allgemein anerkannten Methoden betrieben werden sollen (Pilotprojekte), können bewilligt werden, wenn der Bewilligungswerber
(4) Die Aufsicht über die im Abs. 1 genannten Einrichtungen obliegt der Landesregierung. Diese hat in geeigneten Zeitabständen zu überprüfen, ob die Heime und sonstigen Einrichtungen den vorgeschriebenen Erfordernissen weiterhin entsprechen. Werden Mißstände wahrgenommen, so ist, sofern eine Behebung möglich ist, diese mit Bescheid innerhalb angemessener Frist aufzutragen. Werden nichtbehebbare Mißstände festgestellt oder wird dem Auftrag zur Behebung nicht fristgerecht entsprochen, so ist die Bewilligung zu widerrufen. Die Bewilligung ist weiters zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen. Wird die Bewilligung widerrufen, so ist gleichzeitig eine anderwärtige Unterbringung der Minderjährigen anzuordnen und bei Gefahr im Verzug sofort zu vollziehen.
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung Richtlinien für die Errichtung und den Betrieb von Heimen und sonstigen Einrichtungen im Sinne des Abs. 1 zu erlassen, welche insbesondere nähere Bestimmungen über die im Abs. 2 genannten Voraussetzungen zu enthalten haben.
§ 30
Tagsätze
(1) Einrichtungen gemäß § 29 Abs. 1 gebühren Kostenabgeltungen in Form von Tagsätzen. Die Tagsätze sind für jede einzelne Einrichtung durch Bescheid der Landesregierung festzulegen.
(2) Die Tagsätze sind so zu bemessen, daß die Kosten für ordnungsgemäße Unterbringung, Verpflegung und Betreuung der Minderjährigen gedeckt sind.
(3) Die Landesregierung hat die in Abs. 1 genannten Einrichtungen der Jugendwohlfahrt hinsichtlich der sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwendung der nach diesem Gesetz geleisteten Tagsätze zu überprüfen. Der Rechtsträger hat die Prüfung zu dulden und alle zu deren Durchführung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(4) Durch Verordnung der Landesregierung sind die Kriterien für die Festsetzung des Tagsatzes zu regeln. Insbesondere sind festzulegen:
§ 31
Krabbelstuben, Kinderkrippen sowie sonstige Kinderbetreuungseinrichtungen
(1) Krabbelstuben und Kinderkrippen sind Einrichtungen, die zur Betreuung von Kindern im Alter bis zu drei Jahren während des Tages bestimmt sind. Sonstige Kinderbetreuungseinricht1:lngen sind Einrichtungen, in denen in der Regel Minderjährige über drei Jahre tagsüber zur Beaufsichtigung und kurzfristigen Betreuung aufgenommen werden, die jedoch weder die Merkmale eines Hortes, eines Kindergartens noch einer kindergartenähnlichen Einrichtung aufweisen und nicht den Bestimmungen des Steiermärkischen Kindergartengesetzes, LGBl. Nr. 59/1966, unterliegen.
(2) Die im Abs. 1 genannten Einrichtungen dürfen nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde betrieben werden.
(3) Eine Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Einrichtung nach Organisation, Ausstattung und Führung volle Gewähr für eine bestmögliche Pflege und Betreuung bietet.
(4) Die Aufsicht über die im Abs. 1 genannten Einrichtungen obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde. Diese hat in geeigneten Zeitabständen zu überprüfen, ob die Krabbelstuben, Kinderkrippen sowie sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen den vorgeschriebenen Erfordernissen weiterhin entsprechen. Werden Mißstände wahrgenommen, so ist, sofern eine Behebung möglich ist, diese mit Bescheid innerhalb angemessener Frist aufzutragen. Werden nichtbehebbare Mißstände festgestellt oder wird dem Auftrag zur Behebung nicht fristgerecht entsprochen, so ist die Bewilligung zu widerrufen. Die Bewilligung ist weiters zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen. Wird die Bewilligung widerrufen, so ist gleichzeitig die Rückgabe der Minderjährigen anzuordnen und bei Gefahr im Verzug sofort zu vollziehen.
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung Richtlinien für die Errichtung und den Betrieb von Krabbelstuben, Kinderkrippen und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen im Sinne des Abs. 1 zu erlassen, die insbesondere Bestimmungen über die Lage und Ausstattung der Räumlichkeiten, die Gruppengröße, den Betreuerschlüssel und die Qualifikation des Personals enthalten müssen.
§ 32
Jugenderholungsheime und Ferienlager
(1) Jugenderholungsheime sind Objekte, die nicht in Form eines Beherbergungsbetriebes geführt werden und in denen Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren zu Erholungszwecken untergebracht werden. Unter Ferienlagern sind Zeltlager zu verstehen.
(2) Die Errichtung oder der Zeitpunkt der beabsichtigten Inbetriebnahme von Jugenderholungsheimen, die nicht der Aufsicht der Unterrichtsbehörden unterliegen und keiner behördlichen Bewilligung im Sinne des § 29 bedürfen, ist spätestens jeweils 2 Monate vor Betriebsbeginn der Landesregierung anzuzeigen.
(3) Ferienlager, in denen Minderjährige unter 16 Jahren voraussichtlich länger als 2 Wochen Aufnahme finden, sind spätestens 2 Wochen vor Betriebsbeginn der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(4) Die Aufsicht über Jugenderholungsheime obliegt der Landesregierung, die Aufsicht über Ferienlager der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Aufsichtsbehörde hat in geeigneten Zeitabständen zu überprüfen, ob die Jugenderholungsheime oder Ferienlager so ausgestattet sind und so betrieben werden, daß sie ihren Zweck erfüllen und daß die in ihnen untergebrachten Kinder und Jugendlichen keinen Gefährdungen ausgesetzt sind. Werden Mißstände wahrgenommen, so ist, sofern deren Behebung möglich ist, diese mit Bescheid innerhalb angemessener Frist aufzutragen. Wurden nichtbehebbare Mißstände festgestellt oder wird dem Auftrag zur Behebung nicht fristgerecht entsprochen, so ist der weitere Betrieb zu untersagen. Wurden Mißstände festgestellt, deren Behebung war möglich ist, die aber eine Gefährdung der Kinder oder Jugendlichen bewirken, so ist der Betrieb bis zur Behebung der Mängel zu untersagen. Bei Gefahr im Verzug sind die Minderjährigen entsprechend unterzubringen.
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung Richtlinien für die Errichtung und den Betrieb von Jugenderholungsheimen und Ferienlagern im Sinne des Abs. 1 zu erlassen, die insbesondere Bestimmungen über die Lage und Ausstattung der Räumlichkeiten und den Betreuerschlüssel enthalten müssen.
Vermittlung der Annahme an Kindes Statt
§ 33
Grundsätze
(1) Jede Vermittlung einer Annahme an Kindes Statt hat dem Wohl des Minderjährigen zu dienen. Die Vermittlung ist nur vorzunehmen, wenn begründete Aussicht besteht, daß zwischen dem Annehmenden und dem Minderjährigen eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung hergestellt wird.
(2) Die Annahme des Minderjährigen an Kindes Statt ist nach pädagogischen, psychologischen und sozialen Gesichtspunkten unter Einbeziehung aller beteiligten Personen vorzubereiten. Den Wahleltern, dem Minderjährigen sowie den leiblichen Eltern sind Beratungshilfen anzubieten.
(3) Die Vermittlung der Annahme eines Minderjährigen an Kindes Statt ist der Bezirksverwaltungsbehörde vorbehalten.
(4) Ein Entgelt für die Vermittlung von Annahmen an Kindes Statt darf weder gegeben noch entgegengenommen werden.
(5) Die gezielte Werbung in den Medien für die Vermittlung bestimmter beschriebener Kinder ist verboten.
§ 34
Vermittlung in das und vom Ausland
Die Vermittlung der Annahme an Kindes Statt eines Minderjährigen in das und vom Ausland ist der Landesregierung vorbehalten. Eine solche Vermittlung darf nur erfolgen, wenn ohne sie das Wohl des Kindes gefährdet ist.
Hilfen zur Erziehung
§ 35
Arten der Hilfen
(1) Hilfen zur Erziehung sind die Unterstützung der Erziehung und die volle Erziehung. Beide Arten der Hilfen zur Erziehung können im Einzelfall sowohl als freiwillige Maßnahme als auch als Maßnahme gegen den Willen der Erziehungsberechtigten gewährt werden.
(2) Es ist jeweils die gelindeste, noch zum Ziel führende Maßnahme zu treffen.
§ 36
Unterstützung der Erziehung
(1) Die Unterstützung der Erziehung umfaßt Maßnahmen, die im Einzelfall die bestmögliche und verantwortungsbewußte Erziehung des Minderjährigen durch die Erziehungsberechtigten fördern. Die Unterstützung der Erziehung soll vor allem dazu dienen, die Voraussetzungen für die Erziehung des Minderjährigen in der eigenen Familie zu verbessern.
(2) Die Unterstützung der Erziehung umfaßt insbesondere
(3) Die Unterstützung der Erziehung umfaßt auch die Betreuung des Minderjährigen nach der Entlassung aus der vollen Erziehung.
§ 37
Volle Erziehung
(1) Ein Minderjähriger ist in einer Pflegefamilie, in einer familienähnlichen Einrichtung, in einem Heim oder sonstigen Einrichtung zu erziehen, wenn die Unterstützung der Erziehung gemäß § 36 nicht ausreicht.
(2) Ist die volle Erziehung erforderlich, so haben, vor allem bei Säuglingen und Kleinkindern, Pflege und Erziehung in einer Pflegefamilie oder familienähnlichen Einrichtung den Vorrang.
§ 38
Freiwillige Erziehungshilfen
(1) Erziehungshilfen, mit denen die Erziehungsberechtigten einverstanden sind, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Erziehungsberechtigten und der Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor Abschluß einer Vereinbarung Kinder, die das zehnte Lebensjahr vollendet haben, jedenfalls persönlich in geeigneter Weise zu hören. Jüngere Kinder sind persönlich zu hören, soweit dies tunlich ist.
§ 39
Erziehungshilfen gegen den Willen der Erziehungsberechtigten
Stimmen die Erziehungsberechtigten einer notwendigen Erziehungshilfe nicht zu, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde das zur Wahrung des Wohles des Minderjährigen nach bürgerlichem Recht Erforderliche zu veranlassen.
§ 40
Durchführung der Hilfen zur Erziehung
(1) Die Gewährung der Hilfen zur Erziehung obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor Entscheidung über eine Maßnahme zur Unterstützung der Erziehung gemäß § 36 Abs. 2 Z. 5 bis 7 und bei Gewährung der vollen Erziehung gemäß § 37 ein Team von sachverständigen Personen zu hören. Im Falle der vollen Erziehung gilt dies auch für jede Unterbringungsveränderung.
(3) Diesem Team haben der Jugendamtsleiter oder ein von ihm bestellter Vertreter, zwei Sozialarbeiter (einer von diesen soll der zuständige Sprengelsozialarbeiter sein) sowie der jeweilige Amtspsychologe anzugehören. Ist eine persönliche Teilnahme des Amtspsychologen nicht möglich, so kann dessen Äußerung nach persönlicher Begutachtung des Minderjährigen auch schriftlich abgegeben werden. Bei Bedarf können dem Team auch weitere sachverständige Personen beigezogen werden. Auf Wunsch sind die Erziehungsberechtigten vom Team zu hören.
(4) Das Team muß, sofern es sich nicht um Gefahr im Verzug im Sinne des § 215 ABGB handelt, noch vor Setzung der Maßnahme zusammentreten.
(5) Es ist jeweils die der Persönlichkeit des Minderjährigen und seinen Lebensverhältnissen entsprechende Maßnahme einzuleiten. Bei der Durchführung sind die Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Minderjährigen zu berücksichtigen. Dabei ist auch das Umfeld des Minderjährigen einzubeziehen. Wichtige, dem Wohl des Kindes dienende Bindungen, die für die persönliche Entfaltung erforderlich sind, sind zu erhalten, zu stärken oder neu zu schaffen.
(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat während der Durchführung von Erziehungsmaßnahmen darüber zu wachen, ob deren Fortsetzung noch die bestmögliche Förderung des Minderjährigen darstellt. Die getroffene Maßnahme ist zu ändern, wenn es das Wohl des Minderjährigen erfordert, oder aufzuheben, wenn sie, dem Minderjährigen nicht mehr förderlich ist.
(7) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen können auf Wunsch des Jugendlichen auch nach Erreichen seiner Volljährigkeit, jedoch längstens bis zum 21. Lebensjahr, fortgesetzt werden, wenn dies zur Sicherung des Erfolges der bisherigen Maßnahmen erforderlich ist. Die Kosten sind aus Mitteln der Jugendwohlfahrt zu tragen.
§ 41
Kostentragung
(1) Die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten und vorbeugenden Hilfen im Sinne des § 17, die vom Land und den Sozialhilfeverbänden oder Städten mit eigenem Statut angeboten werden, ist unentgeltlich.
(2) Kosten, die sich aus der Erbringung einer Leistung nach diesem Gesetz für
ergeben, haben der Minderjährige und seine nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen zu tragen.
(3) Zu Kosten, die sich aus der Erbringung einer Leistung für soziale Dienste, ausgenommen jene im Sinne des Abs. 1, der Unterbringung Minderjähriger bei Verwandten oder Verschwägerten bis zum 3. Grad und Vormündern oder wenn das Gericht den Pflegeeltern das Erziehungsrecht übertragen hat (§ 24 Abs. 1 Z. 4), ergeben, werden nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 43 und 46 Kostenzuschüsse gewährt.
(4) Kosten, die sich aus der Erbringung einer Leistung für Hilfen zur Erziehung ergeben, werden zunächst von den Sozialhilfeverbänden oder Städten mit eigenem Statut getragen. Vom Minderjährigen und seinen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen ist sodann ein Kostenrückersatz nach den Bestimmungen der §§ 44 oder 45 zu leisten.
§ 42
Aufteilung der Kosten zwischen Land und Sozialhilfeverbänden oder Städten mit eigenem Statut
(1) Werden Leistungen nach diesem Gesetz vom Land erbracht und unentgeltlich angeboten, so sind die Kosten dafür vom Land zu tragen.
(2) Werden Leistungen nach diesem Gesetz von den Sozialhilfeverbänden oder Städten mit eigenem Statut freiwillig erbracht, so sind die Kosten dafür von diesen Körperschaften zu tragen.
(3) Alle übrigen Kosten sind vorläufig von den Sozialhilfeverbänden oder Städten mit eigenem Statut zu tragen. Das Land hat ihnen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zwei Drittel dieser Kosten zu ersetzen.
(4) Die Sozialhilfeverbände und die Städte mit eigenem Statut haben der Landesregierung jährlich bis 31. März eine Schätzung der im kommenden Jahr zu erwartenden Kosten zu übermitteln und diese glaubhaft zu machen.
(5) Die Landesregierung hat die Schätzung zu prüfen. Ergeben sich Bedenken gegen die Plausibilität, hat die Landesregierung dies dem Sozialhilfeverband oder der Stadt mit eigenem Statut bis 15. Mai mitzuteilen und den Sozialhilfeverband oder die Stadt mit eigenem Statut dazu zu hören.
(6) Wird die Plausibilität der Schätzung anerkannt, hat das Land dem Sozialhilfeverband oder der Stadt mit eigenem Statut den Gesamtbetrag in sechs gleichen Raten im vorhinein zu überweisen.
(7) Legt ein Sozialhilfeverband oder eine Stadt mit eigenem Statut die Schätzung samt Unterlagen nicht rechtzeitig vor oder kommt es hinsichtlich der Plausibilität der Schätzung zu keiner Einigung, so hat das Land vorläufig eine Kostenabgeltung in gleicher Höhe und in gleicher Weise wie in dem Jahr zu leisten, das jenem vorangegangen ist, für das keine plausible Schätzung erfolgt ist. Hat der Sozialhilfeverband oder die Stadt mit eigenem Statut eine Erhöhung der Kostenabgeltung verlangt und wurde vom Land nur ein Teil dieser Erhöhung als berechtigt anerkannt, so ist die vorläufige Kostenabgeltung in jenem Ausmaß zu erhöhen, das vom Land als berechtigt anerkannt worden ist.
(a) Nach Ende jedes Rechnungsjahres hat der Sozialhilfeverband oder die Stadt mit eigenem Statut dem Land eine Aufstellung der gesamten Kosten vorzulegen und deren Höhe glaubhaft zu machen. Ergibt sich, daß diese Kosten höher gewesen sind als die geschätzten Kosten, hat das Land zwei Drittel der Differenz zu überweisen. Ergibt sich, daß diese Kosten geringer gewesen sind als die geschätzten Kosten, hat das Land zwei Drittel der Differenz von den Überweisungen, die im darauffolgenden Jahr fällig werden, einzubehalten.
(9) Die Sozialhilfeverbände oder Städte mit eigenem Statut haben an das Land zwei Drittel der hereingebrachten Kostenersätze für Maßnahmen der Hilfen zur Erziehung abzuführen.
§ 43
Kostenzuschuß für soziale Dienste
(1) Für Leistungen sozialer Dienste kann ein kostendeckendes Entgelt verlangt werden. Kostenzuschüsse können jedoch nur bis zu einer von der Landesregierung festgesetzten Höchstgrenze des Entgeltes zuerkannt werden.
(2) Auf Antrag ist ein Zuschuß zu den Kosten für die Inanspruchnahme sozialer Dienste nach § 18 Abs. 2 Z. 1 bis 3 zu gewähren, wenn
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über die Zuerkennung eines Kostenzuschusses mit Bescheid zu entscheiden.
(3) Auf Antrag kann ein Kostenzuschuß für die Inanspruchnahme weiterer sozialer Dienste gewährt werden. Die Bestimmungen des Abs. 2 Z. 1 und 2 gelten sinngemäß. Für die Gewährung von Kostenzuschüssen zum Pflegegeld im Rahmen der sozialen Dienste gelten die Bestimmungen des § 28 Abs. 4 und 5 sinngemäß. Als Höchstgrenze für die Gewährung von Kostenzuschüssen gilt der durch Verordnung gemäß § 28 Abs. 2 festgelegte Richtsatz.
(4) Der Antrag auf Gewährung eines Kostenzuschusses ist vor der Inanspruchnahme eines sozialen Dienstes bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vom Minderjährigen oder seinen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen einzubringen.
(5) Die Landesregierung hat Richtlinien für die Gewährung des Kostenzuschusses festzulegen. Dabei ist auf das Einkommen, Sorgepflichten und besondere Belastungen des Unterhaltspflichtigen Rücksicht zu nehmen.
§ 44
Kostentragung und Kostenersatz im Rahmen der Unterstützung der Erziehung
(1) Die vorläufig gemäß § 41 Abs. 4 übernommenen Kosten der Unterstützung der Erziehung haben der Minderjährige und seine nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen rückwirkend für 3 Jahre zu ersetzen, soweit sie nach ihren Lebensverhältnissen dazu imstande sind. Die Unterhaltspflichtigen haben die Kosten auch insoweit zu ersetzen, als sie nach ihren Lebensverhältnissen zur Zeit der Durchführung der Maßnahme dazu imstande gewesen sind.
(2) Als Kostenersatz ist jener Betrag zu leisten, den der Minderjährige und der Unterhaltspflichtige zu leisten hätten, würden sie die Leistung, welche Inhalt der Maßnahme ist, im Rahmen der sozialen Dienste in Anspruch nehmen.
§ 45
Kostentragung und Kostenersatz im Rahmen der vollen Erziehung
(1) Die vorläufig gemäß § 41 Abs. 4 übernommenen Kosten der vollen Erziehung haben der Minderjährige und seine Unterhaltspflichtigen nach bürgerlichem Recht rückwirkend für 3 Jahre zu ersetzen, soweit sie nach ihren Lebensverhältnissen dazu imstande sind. Die Unterhaltspflichtigen haben die Kosten auch insoweit zu ersetzen, als sie nach ihren Lebensverhältnissen zur Zeit der Durchführung der Maßnahme dazu imstande gewesen sind.
(2) Forderungen des Minderjährigen auf wiederkehrende Leistungen, die der Deckung seines Unterhaltsbedarfes dienen, gehen bis zur Höhe der Ersatzforderung auf den gemäß § 42 Abs. 3 zur vorläufigen Kostentragung verpflichteten Rechtsträger unmittelbar kraft Gesetzes auf Grund einer Anzeige an den Dritten über. Der zweite Satz des § 1395 und der § 1396 ABGB sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Kommt eine Vereinbarung über das Tragen und den Ersatz von Kosten der vollen Erziehung gemäß § 39 JWG 1989 zustande, so ist vom Minderjährigen und dem Unterhaltspflichtigen jener 6etrag zu leisten, den diese zu bezahlen hätten, würden sie die Leistung, welche Inhalt der Maßnahme ist, im Rahmen der sozialen Dienste in Anspruch nehmen.
(4) Kommt eine Vereinbarung im Sinne des Abs. 3 nicht zustande, so gilt § 40 JWG 1989.
§ 46
Kostenzuschuß zur Unterbringung Minderjähriger bei Verwandten oder Verschwägerten bis zum 3. Grad und Vormündern und bei Pflegeeltern, denen das Gericht das Erziehungsrecht übertragen hat (§ 24 Abs. 1 Z. 4)
(1) Wird ein Minderjähriger bei Personen, mit denen er bis zum 3. Grad verwandt oder verschwägert ist, oder beim Vormund, ausgenommen jedoch leiblichen Eltern und Wahleltern, untergebracht oder hat das Gericht den Pflegeeltern das Erziehungsrecht übertragen (§ 24 Abs. 1 Z. 4), so kann auf Antrag ein Kostenzuschuß gewährt werden, sofern die Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 Z. 1 und 2 gegeben sind. Die Bestimmungen des § 28 Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß. Als Höchstgrenze für die Gewährung von Kostenzuschüssen gilt der durch Verordnung gemäß § 28 Abs. 2 festgelegte Richtsatz.
(2) Wird ein Minderjähriger bei den Großeltern untergebracht, so ist jener Betrag, den diese im Rahmen ihrer subsidiären Unterhaltspflicht dem Minderjährigen an Unterhalt nach bürgerlichem Recht schulden, bei der Berechnung des Kostenzuschusses zu berücksichtigen.
(3) Der Antrag auf Gewährung eines Kostenzuschusses ist bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vom Minderjährigen oder seinen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen einzubringen. Eine Kostenübernahme kann erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung erfolgen.
(4) Für die Berechnung des Kostenzuschusses gelten die Bestimmungen der von der Landesregierung gemäß § 43 Abs. 5 zu erlassenden Verordnung.
§ 47
Kostentragung nach Aufenthalt und Herkunft
Hinsichtlich der Kostentragung der Sozialhilfeverbände und Städte mit eigenem Statut untereinander und der Rückersätze gegenüber anderen Bundesländern gelten die Bestimmungen des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes in der jeweils geltenden Fassung sowie die mit den anderen Bundesländern geschlossenen Vereinbarungen.
§ 48
Landesabgaben, Gebühren- und Abgabenfreiheit
Alle Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten und sonstigen Urkunden sowie Zeugnisse in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den landesrechtlich vorgesehenen Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren befreit.
§ 49
Strafbestimmungen
(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen
(2) Wer eine Übertretung nach Abs. 1 Z. 1 lit. a oder Abs. 1 Z. 2 begeht, wird zusätzlich mit einer Wertersatzstrafe bis zur Höhe des empfangenen Entgeltes bestraft.
§ 50
Geschlechtsspezifische Bezeichnungen
Alle Personenbezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in der männlichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch in der weiblichen Form.
§ 51
Schluß- und Übergangsbestimmungen
(1) (Verfassungsbestimmung) Dieser Gesetzesbeschluß ist nicht dem Verfahren nach § 41 L-VG zu unterziehen. Das Gesetz tritt mit 1. Jänner 1991 in Kraft.
(2) Das Steiermärkische Jugendwohlfahrtsgesetz, LGBl. Nr. 35/1958, in der geltenden Fassung, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1990 außer Kraft.
(3) Auf Verfahren und Maßnahmen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängig sind, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.
(4) Bei anhängigen Verwaltungsstrafverfahren hat sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht zu richten, es sei denn, daß das zur Zeit der Fällung des Bescheides in 1. Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre.
(5) Erziehungshilfe im Sinne des § 26 StJWG, LGBl. Nr. 35/1958, ohne anderwärtige Unterbringung ist als Unterstützung der Erziehung gemäß § 36 dieses Gesetzes, mit anderwärtiger Unterbringung als volle Erziehung gemäß § 37 dieses Gesetzes weiterzuführen. Die Kostentragung richtet sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.
(6) Erteilte Bewilligungen bleiben unberührt. Die Aufsicht über deren ordnungsgemäße Ausübung richtet sich jedoch nach den Vorschriften dieses Gesetzes. Werden im Zuge dieser Aufsicht Abweichungen von den geltenden Bestimmungen in inhaltlicher oder organisatorischer Hinsicht festgestellt, so kann die Behörde mit Bescheid ergänzende Auflagen erteilen.
(7) Bescheide, die im Kostenerstattungsverfahren gemäß § 42 StJWG 1958 ergangen sind, treten außer Kraft, sobald eine Vereinbarung gemäß § 39 oder eine gerichtliche Entscheidung gemäß § 40 JWG 1989 vorliegt. Leistungen, die bisher nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz für den Bereich der Jugendwohlfahrt übernommen wurden, bleiben grundsätzlich aufrecht. Hinsichtlich der Kostenteilung zwischen Land und Sozialhilfeverbänden oder Städten mit eigenem Statut gilt § 42 sinngemäß.
(8) Das Land hat jene Beratungsdienste im Sinne des § 17 Abs. 2 Z. 1 lit a bis c, die schon zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes angeboten worden sind, auch weiterhin anzubieten. Anderen Rechtsträgern bleibt jedoch die Einrichtung gleichartiger sozialer Dienste unbenommen.
(9) In den ersten beiden Kalenderjahren, in denen dieses Gesetz anwendbar ist, gilt folgende Regelung:
Krainer Tschernitz
Landeshauptmann Landesrat
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