Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 21. November 1990, mit der ein Grundwasserschongebiet zum Schutze des Grundwasserwerkes Kalsdorf des Wasserverbandes Umland Graz bestimmt wird.
LGBL_ST_19901218_92Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 21. November 1990, mit der ein Grundwasserschongebiet zum Schutze des Grundwasserwerkes Kalsdorf des Wasserverbandes Umland Graz bestimmt wird.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
18.12.1990
Fundstelle
LGBl. Nr. 92/1990 Stück 31
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 21. November 1990, mit der ein Grundwasserschongebiet zum Schutze des Grundwasserwerkes Kalsdorf des Wasserverbandes Umland Graz bestimmt wird.
Auf Grund des § 34 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, i. d. F. BGBl. Nr. 252/1990, wird verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
Zum Schutze der Wasserversorgungsanlage des Wasserverbandes Umland Graz wird in den Gemeinden Seiersberg, Pirka, Feldkirehen bei Graz, Unterpremstätten, Zettling, Kalsdorf und Wundschuh ein Grundwasserschongebiet, im folgenden kurz als Schongebiet bezeichnet, bestimmt. Dieses Schongebiet teilt sich in ein engeres Schongebiet (§ 2) und ein weiteres Schongebiet (§ 3).
§ 2
Engeres Schongebiet
Die Grenze des engeren Schongebietes verläuft von der Einmündung der Landesstraße L 381 (Wundschuh-Großsulz) in die Bundesstraße B 67 in Richtung Norden entlang der Bundesstraße B 67 bis zur Abzweigung der Bahnhofstraße in Kalsdorf, folgt der Bahnhofstraße in nordwestliche Richtung, die Bahnlinie Graz-Spielfeld und den Autobahnzubringer Kalsdorf querend, bis zur Abzweigung der Gemeindestraße nach Forst, folgt dieser Gemeindestraße in Richtung Nordwest bis zur Straßenkreuzung am südlichen Ortsrand der Ortschaft Forst, verläuft von hier in geradliniger Verbindung in Richtung Südwesten bis zur Kote 328, Straßengabelung in der Ortschaft Laa, folgt von hier der nach Süden führenden Landesstraße über Zettling bis zum Bildstock an der Straßengabelung am nördlichen Ortsrand der Ortschaft Kasten, verläuft von hier geradlinig in östliche Richtung bis zur Einmündung des von der ÖBB-Linie Graz-Spielfeld herführenden Karrenweges in den Nord-Süd verlaufenden Karrenweg an der Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Wundschuh und Kalsdorf, folgt dem Karrenweg in östliche Richtung bis zur ÖBB-Linie Graz-Spielfeld, verläuft entlang der ÖBB-Linie Graz-Spielfeld ca. 50 m in Richtung Süden bis zum ersten von der Landesstraße Nr. 381 herführenden Fahrweg, folgt diesem Fahrweg in Richtung Osten bis zur Landesstraße L 381 und folgt sodann der Landesstraße L 381 in Richtung Nordosten bis zur Einmündung in die Bundesstraße B 67 in Großsulz, womit der Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung erreicht ist.
§ 3
Weiteres Schongebiet
Die Grenze des weiteren Schongebietes beginnt an der Abzweigung der Bahnhofstraße in Kalsdorf von der Bundesstraße B 67, folgt der Bundesstraße B 67 in Richtung Norden bis 1100 m nördlich der Kote 332 in Wagnitz, verläuft von hier in Richtung Westen zur Kote 336 (Eisenbahnübergang der Straße Abtissendorf-Thalerhof), von hier in gerader Linie bis zum Schnittpunkt der Bundesstraße B 70 mit der Erzherzog-Johann-Straße in der Gemeinde Seiersberg, folgt von hier der Bundesstraße B 70 gegen Südwesten bis zur Brücke über den von Nordwesten aus Gedersberg kommenden Bach westlich von Pirka, verläuft von diesem Punkt geradlinig gegen Süden bis zur Kote 357 östlich Höller T., so dann geradlinig weiter zur Kirche von Unterpremstätten als trigonometrischer Punkt, sodann geradlinig weiter bis zur Kote 350 an der Einmündung der von Überberg kommenden Landesstraße L 303, von hier geradlinig gegen Südosten bis zur Kote 348, von hier geradlinig bis zum Bildstock am nördlichen Ortsrand der Ortschaft Kasten, dem südwestlichsten Punkt des engeren Schongebietes, folgt von hier der Grenze des engeren Schongebietes zunächst in generell nordwestliche, so dann in nordöstliche und schließlich in südöstliche Richtung bis zur Einmündung der Bahnhofstraße in Kalsdorf in die Bundesstraße B 67, womit der Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung des weiteren Schongebietes erreicht ist.
§ 4
Abgrenzung zu Weg- und Gewässerflächen
Soweit in den §§ 2 und 3 Straßen, Wege, Brücken und Wasserläufe als Grenzen angeführt sind, liegen die zugehörigen Flächen innerhalb des Schongebietes.
§ 5
Unzulässige Maßnahmen und Tätigkeiten
(1) Im gesamten Schongebiet sind folgende Maßnahmen unzulässig:
(2) Im gesamten Schongebiet sind auf Flächen, die durch künstliche Eingriffe unter dem angrenzenden natürlichen Niveau gelegen sind (Trockenbaggerungen), folgende Maßnahmen und Tätigkeiten unzulässig, soweit sie nicht, bisher wasserrechtlich bewilligt sind:
(3) Im gesamten Schongebiet ist das Halten landwirtschaftlicher Nutztiere mit einem Wirtschaftsdüngeranfall von über 2,7 Dunggroßvieheinheiten je Hektar selbstbewirtschafteter landwirtschaftlicher Nutzfläche und Jahr ohne Führung eines Güllebuches unzulässig. Das Güllebuch hat Angaben über den monatlichen Gülleanfall, die Art der Verwendung unter grundstücksmäßiger Bezeichnung der Örtlichkeiten, eine allfällige außerbetriebliche Abgabe (Fremdabgabe), Tag und Menge der Ausbringung oder Fremdabgabe sowie eine Abgabebestätigung zu enthalten und ist auf Verlangen der Wasserrechtsbehörde vorzuweisen. Für die Berechnung der Dunggroßvieheinheiten gilt § 32 Abs. 2 lit. g
(4) Vor Beginn und nach Ende des Gülleausbringungsverbotes (Abs. 1 Zif. 1) ist die Ausbringung von Gülle bzw. Jauche nur insofern zulässig, als sie unter Einhaltung der bezughabenden Rechtsvorschriften in Berücksichtigung der Standortgegebenheiten, insbesondere betreffend Chemikalien, Pflanzenschutz- und Düngemittel, Klärschlamm, Bodenschutz und Waldbehandlung, sowie besonderer wasserrechtlicher Anordnungen erfolgt (§ 32 Abs. 8 WRG) und eine Beeinträchtigung der Beschaffenheit der Gewässer (§ 30 WRG) nicht erfolgt.
§ 6
Bewilligungspflichtige Maßnahmen und Tätigkeiten
Im gesamten Schongebiet bedürfen folgende Maßnahmen neben einer allenfalls sonst erforderlichen Genehmigung vor ihrer Durchführung einer wasserrechtlichen Bewilligung, sofern diese nicht ohnehin der Bewilligungspflicht nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, i. d. g. F., unterliegen und sofern sie nicht gemäß § 5 unzulässig sind:
§ 7
Verständigungspflichten bei Wassergefährdung
Das Ausfließen von chemisch oder biologisch nicht oder schwer abbaubaren Stoffen, wie insbesondere von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln, von wassergefährdenden Stoffen sowie von radioaktiven Stoffen innerhalb des gesamten Schongebietes ist unverzüglich vom Verursacher sowie vom Eigentümer, Besitzer oder Nutznießer betroffener Grundstücke der Wasserrechtsbehörde und dem nächstgelegenen Wasserversorgungsunternehmen anzuzeigen. Dasselbe gilt für das Ausfließen von Gülle bzw. Jauche.
§ 8
Kartographische Ausweisung des Schongebietes
(1) Die Begrenzung des in den §§ 2 und 3 umschriebenen engeren und weiteren Schongebietes ist in der einen Bestandteil der Verordnung bildenden Anlage dargestellt. ./
(2) Alle in den §§ 2 und 3 angeführten Ortsangaben und Höhenkosten beziehen sich auf die Österreichische Karte 1:50.000.
§ 9
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1991, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, in Kraft.
(2) Das Verbot der Verwendung von Atrazin tritt am 1. Juli 1991 in Kraft.
(3) § 5 Abs. 1 Zif. 3 und § 5 Abs. 1 Zif. 9 treten am 1. Jänner 1992 in Kraft.
(4) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 6. Dezember 1983, LGBl. Nr. 36, i. d. F. der Verordnung vom 27. Oktober 1989, LGBl. Nr. 94, außer Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Der Landesrat:
Schaller
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