Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 21. November 1990, mit der ein Grundwasserschongebiet zum Schutze der Wasserversorgungsanlagen der Stadtgemeinde Bad Radkersburg bestimmt wird.
LGBL_ST_19901218_91Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 21. November 1990, mit der ein Grundwasserschongebiet zum Schutze der Wasserversorgungsanlagen der Stadtgemeinde Bad Radkersburg bestimmt wird.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
18.12.1990
Fundstelle
LGBl. Nr. 91/1990 Stück 31
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 21. November 1990, mit der ein Grundwasserschongebiet zum Schutze der Wasserversorgungsanlagen der Stadtgemeinde Bad Radkersburg bestimmt wird.
Auf Grund des § 34 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, i. d. F. BGBl. Nr. 252/1990, wird verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
Zum Schutze der Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Bad Radkersburg wird in den Gemeinden Bad Radkersburg und Radkersburg-Umgebung ein Grundwasserschongebiet, im folgenden kurz als Schongebiet bezeichnet, bestimmt.
§ 2
Schongebietsgrenzen
Die Grenze des Schongebietes verläuft vom Schnittpunkt der ÖBB-Bahnlinie Spielfeld-Straß - Bad Radkersburg mit der gemeinsamen Grenze der Gemeinden Radkersburg-Umgebung und Halbenrain entlang der ÖBB-Bahnlinie Richtung Südosten bis zum Schnittpunkt der ÖBB-Bahnlinie mit der gemeinsamen Grenze der Gemeinden Bad Radkersburg und Radkersburg-Umgebung, dieser Grenze in südlicher Richtung bis zur Gemeindestraße in Laafeld, die in Ost-West-Richtung verläuft, dieser Straße ca. 100 m nach Osten folgend bis zur nächsten, von Norden nach Süden verlaufenden Gemeindestraße, dieser nach Süden folgend bis zur Landesstraße L 205, Laafelder Straße, diese in geradliniger Verlängerung der Gemeindestraße querend bis zum Schnittpunkt mit der gemeinsamen Grenze der Gemeinden Bad Radkersburg und Radkersburg-Umgebung, dieser Gemeindegrenze nach Westen folgend bis zur Einmündung der Alten Mur in den Drauchenbach, weiter flußaufwärts der Alten Mur folgend bis zum Schnittpunkt mit der Gemeindestraße in Mitterling, sodann auf der Gemeindestraße weiter bis zur Nordwestecke des Sportplatzes, an der Westseite des Sportplatzes zuerst der asphaltierten Straße entlang, dann geradlinig in deren Verlängerung bis zum Schnittpunkt mit dem Hochwasserschutzdamm, sodann entlang des Hochwasserschutzdammes muraufwärts bis zum Schnittpunkt des Hochwasserschutzdammes mit der gemeinsamen Grenze der Gemeinden Radkersburg-Umgebung und Halbenrain nordöstlich der Kote 212 und folgt dieser Grenze in nordöstlicher Richtung bis zum Schnittpunkt der gemeinsamen Gemeindegrenze Radkersburg-Umgebung und Halbenrain mit der Bahnlinie Spielfeld-Straß – Bad Radkersburg, dem Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung.
§ 3
Abgrenzung zu Weg- und Gewässerflächen
Soweit im § 2 Straßen, Wege, Brücken und Wasserläufe als Grenzen angeführt sind, liegen die zugehörigen Flächen außerhalb des Schongebietes.
§ 4
Unzulässige Maßnahmen und Tätigkeiten
(1) Im gesamten Schongebiet sind folgende Maßnahmen unzulässig:
(2) Im gesamten Schongebiet sind auf Flächen, die durch künstliche Eingriffe unter dem angrenzenden natürlichen Niveau gelegen sind (Trockenbaggerungen), folgende Maßnahmen und Tätigkeiten unzulässig, soweit sie nicht bisher wasserrechtlich bewilligt sind:
(3) Im gesamten Schongebiet ist das Halten landwirtschaftlicher Nutztiere mit einem Wirtschaftsdüngeranfall von über 2,7 Dunggroßvieheinheiten je Hektar selbstbewirtschafteter landwirtschaftlicher Nutzfläche und Jahr ohne Führung eines Güllebuches unzulässig. Das Güllebuch hat Angaben über den monatlichen Gülleanfall, die Art der Verwendung unter grundstücksmäßiger Bezeichnung der Örtlichkeiten, eine allfällige außerbetriebliche Abgabe (Fremdabgabe), Tag und Menge der Ausbringung oder Fremdabgabe sowie eine Abgabebestätigung zu enthalten und ist auf Verlangen der Wasserrechtsbehörde vorzuweisen. Für die Berechnung der Dunggroßvieheinheiten gilt § 32 Abs. 2 lit. g
(4) Vor Beginn und nach Ende des Gülleausbringungsverbotes (Abs. 1 Zif. 1) ist die Ausbringung von Gülle bzw. Jauche nur insofern zulässig, als sie unter Einhaltung der bezughabenden Rechtsvorschriften in Berücksichtigung der Standortgegebenheiten, insbesondere betreffend Chemikalien, Pflanzenschutz- und Düngemittel, Klärschlamm, Bodenschutz und Waldbehandlung, sowie besonderer wasserrechtlicher Anordnungen erfolgt (§ 32 Abs. 8 WRG) und eine Beeinträchtigung der Beschaffenheit der Gewässer (§ 30 WRG) nicht erfolgt.
§ 5
Bewilligungspflichtige Maßnahmen und Tätigkeiten
Im gesamten Schon gebiet bedürfen folgende Maßnahmen neben einer allenfalls sonst erforderlichen Genehmigung vor ihrer Durchführung einer wasserrechtlichen Bewilligung, sofern diese nicht ohnehin der Bewilligungspflicht nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, i. d. g. F., unterliegen und sofern sie nicht gemäß § 4 unzulässig sind:
§ 6
Verständigungspflichten bei Wassergefährdung
Das Ausfließen von chemisch oder biologisch nicht oder schwer abbaubaren Stoffen, wie insbesondere von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln, von wassergefährdenden Stoffen sowie von radioaktiven Stoffen innerhalb des gesamten Schongebietes ist unverzüglich vom Verursacher sowie vom Eigentümer, Besitzer oder Nutznießer betroffener Grundstücke der Wasserrechtsbehörde und dem nächstgelegenen Wasserversorgungsunternehmen anzuzeigen. Dasselbe gilt für das Ausfließen von Gülle bzw. Jauche.
§ 7
Kartographische Ausweisung des Schongebietes
(1) Die Begrenzung des im § 2 beschriebenen Schongebietes ist in der einem Bestandteil der Verordnung bildenden Anlage im Maßstab 1:25.000 dargestellt. ./
(2) Alle im § 2 angeführten Ortsangaben beziehen sich auf die Vergrößerung im Maßstab 1:25.000 der Österreichischen Karte 1:50.000, Blatt 209, Bad Radkersburg 1976, Kartenrevision 1984.
§ 8
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1991, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, in Kraft.
(2) Das Verbot der Verwendung von Atrazin tritt mit 1. Juli 1991 in Kraft.
(3) § 4 Abs. 1 Zif. 3 und § 4 Abs. 1 Zif. 9 treten mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Der Landesrat:
Schaller
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