Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 21. November 1990, mit der ein Grundwasserschongebiet zum Schutze der Wasserversorgungsanlagen des Wasserverbandes Ehrenhausen bestimmt wird.
LGBL_ST_19901218_88Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 21. November 1990, mit der ein Grundwasserschongebiet zum Schutze der Wasserversorgungsanlagen des Wasserverbandes Ehrenhausen bestimmt wird.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
18.12.1990
Fundstelle
LGBl. Nr. 88/1990 Stück 31
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 21. November 1990, mit der ein Grundwasserschongebiet zum Schutze der Wasserversorgungsanlagen des Wasserverbandes Ehrenhausen bestimmt wird.
Auf Grund des § 34 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, i. d. F. BGBl. Nr. 252/1990, wird verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
Zum Schutze der Wasserversorgungsanlagen des Wasserverbandes Ehrenhausen wird in den Gemeinden Gabersdorf, Obervogau, St. Veit am Vogau und Vogau ein Grundwasserschongebiet, im folgenden kurz als Schongebiet bezeichnet, bestimmt. Dieses Schongebiet teilt sich in ein engeres Schongebiet (§ 2) und ein weiteres Schongebiet (§ 3).
§ 2
Engeres Schongebiet
Die Grenze des engeren Schongebietes verläuft vom Bildstock an der Kreuzung der Straße von Vogau zur Kote 259 mit der aus Nordosten von der Landschaallee kommenden Straße ausgehend, diese entlang nach Süden bis zur Abzweigung des Karrenweges, der von Vogau zur Straße Ehrenhausen-Obervogau führt, folgt diesem Karrenweg bis zur gemeinsamen Grenze der Gemeinden Vogau und Obervogau, verläuft dann weiter in gerader Richtung gegen Westen bis zur Straße Ehrenhausen-Obervogau, von dort weiter in gerader Linie nach Nordwesten bis zum linken Murufer zu Beginn des von Kote 257 kommenden Karrenweges, folgt dem linken Murufer nach Norden bis zum Kraftwerk Obervogau, verläuft so dann geradlinig nach Nordosten bis zum Schnittpunkt der Landesstraße Nr. 625 Obervogau-Landscha mit der gemeinsamen Grenze der Gemeinden Obervogau und Gabersdorf, folgt sodann dieser Gemeindegrenze nach Osten bis zur A 9 Pyhrnautobahn, folgt weiters der A 9 Pyhrnautobahn gegen Südosten bis zum Karrenweg, der von dieser nach Südwesten zur Landschaallee führt, folgt dann diesem Weg in südwestlicher Richtung bis zur Landschaallee und von dort der Straße nach Südwesten bis zum Bildstock, dem Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung.
§ 3
Weiteres Schongebiet
Die Grenze des weiteren Schongebietes beginnt an der westlichen Ecke des engeren Schongebietes am linken Murufer in Höhe des Kraftwerkes Obervogau, verläuft diesem folgend gegen Norden bis zur Brücke der A 9 Pyhrnautobahn über die Mur, verläuft von dort geradlinig gegen Südosten bis zur Landesstraße Nr. 612 südlich der Ortschaft Gabersdorf bei der Einmündung eines Fahrweges, folgt so dann diesem gegen Süden bis zur Landesstraße Nr. 208, Perbersdorfer Straße, verläuft sodann, diese querend, weiter in gerader Linie gegen Südosten bis zur Kreuzung des Nordost-Südwest verlaufenden Fahrweges von Wagendorf zu den beiden Naßbaggerungen östlich der A 9 Pyhrnautobahn mit dem aus Südosten kommenden Karrenweg, folgt diesem gegen Südosten bis zum Nordost-Südwest verlaufenden Karrenweg von Wagendorf zur A 9 Pyhrnautobahn und folgt sodann diesem in südwestlicher Richtung bis zur A 9 Pyhrnautobahn, quert diese, womit der Anschluß an das engere Schongebiet erreicht ist.
§ 4
Abgrenzung zu Weg- und Gewässerflächen
Soweit in den §§ 2 und 3 Straßen, Wege, Brücken und Wasserläufe als Grenzen angeführt sind, liegen die zugehörigen Flächen außerhalb des Schongebietes.
§ 5
Unzulässige Maßnahmen und Tätigkeiten
(1) Im gesamten Schongebiet sind folgende Maßnahmen unzulässig:
(2) Im gesamten Schongebiet sind auf Flächen, die durch künstliche Eingriffe unter dem angrenzenden natürlichen Niveau gelegen sind (Trockenbaggerungen), folgende Maßnahmen und Tätigkeiten, soweit sie nicht bisher wasserrechtlich bewilligt sind, unzulässig:
(3) Im gesamten Schongebiet ist das Halten landwirtschaftlicher Nutztiere mit einem Wirtschaftsdüngeranfall von über 2,7 Dunggroßvieheinheiten je Hektar selbstbewirtschafteter landwirtschaftlicher Nutzfläche und Jahr ohne Führung eines Güllebuches unzulässig. Das Güllebuch hat Angaben über den monatlichen Gülleanfall, die Art der Verwendung unter grundstücksmäßiger Bezeichnung der Örtlichkeiten, eine allfällige außerbetriebliche Abgabe (Fremdabgabe). Tag und Menge der Ausbringung oder Fremdabgabe sowie eine Abgabebestätigung zu enthalten und ist auf Verlangen der Wasserrechtsbehörde vorzuweisen. Für die Berechnung der Dunggroßvieheinheiten gilt § 32 Abs. 2 lit. g
(4) Vor Beginn und nach Ende des Gülleausbringungsverbotes (Abs. 1 Zif. 1) ist die Ausbringung von Gülle bzw. Jauche nur insofern zulässig, als sie unter Einhaltung der bezughabenden Rechtsvorschriften in Berücksichtigung der Standortgegebenheiten, insbesondere betreffend Chemikalien, Pflanzenschutz- und Düngemittel, Klärschlamm, Bodenschutz und Waldbehandlung, sowie besonderer wasserrechtlicher Anordnungen erfolgt (§ 32 Abs. 8 WRG) und eine Beeinträchtigung der Beschaffenheit der Gewässer (§ 30 WRG) nicht erfolgt.
§ 6
Bewilligungspflichtige Maßnahmen und Tätigkeiten
Im gesamten Schongebiet bedürfen folgende Maßnahmen neben einer allenfalls sonst erforderlichen Genehmigung vor ihrer Durchführung einer wasserrechtlichen Bewilligung, sofern diese nicht ohnehin der Bewilligungspflicht nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, i. d. g. F., unterliegen und sofern sie nicht gemäß § 5 unzulässig sind:
§ 7
Verständigungspflichten bei Wassergefährdung
Das Ausfließen von chemisch oder biologisch nicht oder schwer abbaubaren Stoffen, wie insbesondere von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln, von wassergefährdenden Stoffen sowie von radioaktiven Stoffen innerhalb des gesamten Schongebietes ist unverzüglich vom Verursacher sowie vom Eigentümer, Besitzer oder Nutznießer betroffener Grundstücke der Wasserrechtsbehörde und dem nächstgelegenen Wasserversorgungsunternehmen anzuzeigen. Dasselbe gilt für das Ausfließen von Gülle bzw. Jauche.
§ 8
Kartographische Ausweisung des Schongebietes
(1) Die Begrenzung des in den §§ 2 und 3 umschriebenen engeren und weiteren Schongebietes ist in der einen Bestandteil der Verordnung bildenden Anlage dargestellt. ./
(2) Alle in den §§ 2 und 3 angeführten Ortsangaben beziehen sich auf die Österreichkarte 1:50.000, Blatt 190, Leibnitz, aufgenommen:
1982, einzelne Nachträge: 1983.
§ 9
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1991, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, in Kraft.
(2) Das Verbot der Verwendung von Atrazin tritt mit 1. Juli 1991 in Kraft.
(3) § 5 Abs. 1 Zif. 3 und § 5 Abs. 1 Zif. 9 treten am 1. Jänner 1992 in Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Der Landesrat:
Schaller
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