Gesetz vom 26. Juni 1990 über den Unabhängigen Verwaltungssenat
LGBL_ST_19901024_78Gesetz vom 26. Juni 1990 über den Unabhängigen VerwaltungssenatGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
24.10.1990
Fundstelle
LGBl. Nr. 78/1990 Stück 28
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 26. Juni 1990 über den Unabhängigen Verwaltungssenat
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
§ 1
Einrichtung
Für das Land Steiermark wird ein Unabhängiger Verwaltungssenat mit dem Sitz in Graz eingerichtet.
§ 2
Aufgaben
(1) Der Unabhängige Verwaltungssenat entscheidet gemäß Art. 129a B-VG
(2) In welcher Instanz der Unabhängige Verwaltungssenat entscheidet, ergibt sich aus den gesetzlichen Vorschriften.
§ 3
Zusammensetzung
(1) Der Unabhängige Verwaltungssenat besteht aus
(2) Die Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates sind von der Landesregierung für die Dauer von mindestens 6 Jahren zu bestellen. Vor Bestellungen ist die Vollversammlung anzuhören. Freie Stellen sind öffentlich auszuschreiben.
(3) Die sonstigen Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates führen die Funktionsbezeichnung „Rat des Unabhängigen Verwaltungssenates“. Frauen als Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates führen die jeweilige Funktionsbezeichnung in der weiblichen Form.
(4) Zum Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates darf - unbeschadet sonstiger dienstrechtlicher Regelungen - nur bestellt werden, wer
(5) Wenigstens ein Viertel der Mitglieder soll aus Berufsstellungen im Bund entnommen werden.
(6) Landesbedienstete, die die Voraussetzungen für eine Bestellung zum Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates erfüllen, können dem Unabhängigen Verwaltungssenat durch die Dienstbehörde zugewiesen werden.
§ 4
Unvereinbarkeit
(1) Die Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates dürfen keine Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihres Amtes hervorrufen könnte,
(2) Die Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates haben jede Nebenbeschäftigung dem Senatsvorsitzenden zu melden. Die Vollversammlung hat zu entscheiden, ob die Nebenbeschäftigung mit dem Amt vereinbar ist. Untersagt die Vollversammlung die weitere Ausübung der Nebenbeschäftigung, ist diese umgehend zu beenden.
§ 5
Stellung der Mitglieder
(1) Die Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates sind bei Besorgung der ihnen nach den Art. 129a und 129b B-VG zukommenden Aufgaben an keine Weisungen gebunden.
(2) Die Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates haben vor Antritt ihres Amtes die Beobachtung der Gesetze und die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten zu geloben. Der Senatsvorsitzende und der Stellvertretende Senatsvorsitzende leisten die Angelobung vor dem Landeshauptmann, die sonstigen Mitglieder vor der Vollversammlung. Vor dem erstmaligen Zusammentreten der Vollversammlung haben auch die sonstigen Mitglieder die Angelobung vor dem Landeshauptmann zu leisten.
§ 6
Amtsenthebung
(1) Die Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates dürfen vor Ablauf der Bestellungsdauer nur auf Beschluß der Vollversammlung des Unabhängigen Verwaltungssenates und nur aus den im Abs. 2 genannten Gründen ihres Amtes enthoben werden.
(2) Die Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates sind ihres Amtes zu entheben, wenn
(3) Das Dienstverhältnis eines Mitgliedes des Unabhängigen Verwaltungssenates darf von der Landesregierung gemäß § 32 des Steiermärkischen Landesvertragsbedienstetengesetzes nur dann gekündigt oder gemäß § 34 des Steiermärkischen Landesvertragsbedienstetengesetzes nur dann vorzeitig aufgelöst werden, wenn zuvor die Vollversammlung eine Amtsenthebung verfügt hat.
(4) Gegen Entscheidungen des Unabhängigen Verwaltungssenates nach Abs. 2 ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
(5) Die vorläufige Suspendierung eines Mitgliedes des Unabhängigen Verwaltungssenates obliegt dem Senatsvorsitzenden. Die vorläufige Suspendierung des Senatsvorsitzenden obliegt dem Stellvertretenden Senatsvorsitzenden.
§ 7
Leitung des Unabhängigen Verwaltungssenates
(1) Der Senatsvorsitzende leitet den Unabhängigen Verwaltungssenat. Er wird im Verhinderungsfall vom Stellvertretenden Senatsvorsitzenden vertreten. Ist auch dieser verhindert, so vertritt ihn jeweils das an Lebensjahren älteste Mitglied. Das gilt auch, wenn die Stelle des Senatsvorsitzenden oder des Stellvertretenden Senatsvorsitzenden unbesetzt ist.
(2) Zur Leitung gehören insbesondere die nähere Regelung des Dienstbetriebes und die Dienstaufsicht über die Mitglieder und das sonstige Personal.
(3) Der Senatsvorsitzende hat unter Bedachtnahme auf einen ordnungsgemäßen Geschäftsgang die Tage festzusetzen, an denen die Kammern zur Beratung und Verhandlung zusammentreten.
(4) Der Senatsvorsitzende hat unter Wahrung der Unabhängigkeit der Mitglieder auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung hinzuwirken.
§ 8
Evidenzbüro
(1) Beim Unabhängigen Verwaltungssenat ist ein Evidenzbüro einzurichten. Dem Evidenzbüro obliegt insbesondere die Registrierung der Entscheidungen des Unabhängigen Verwaltungssenates.
(2) Der Senatsvorsitzende hat ein Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates zum Leiter des Evidenzbüros zu bestellen. Der Leiter des Evidenzbüros hat dem Senatsvorsitzenden über Entscheidungen, die von der bisherigen Rechtsprechung abweichen, zu berichten.
§ 9
Vollversammlung
(1) Der Senatsvorsitzende, der Stellvertretende Senatsvorsitzende und die sonstigen Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates bilden die Vollversammlung.
(2) Der Vollversammlung obliegt die Beschlußfassung über
(3) Zu einem Beschluß der Vollversammlung ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln aller Mitglieder und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine Amtsenthebung aus den Gründen des § 6 Abs. 2 Z. 7 und 8 bedarf eines mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit gefaßten Beschlusses der Vollversammlung. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Senatsvorsitzenden den Ausschlag. In den Fällen der Amtsenthebung, der vorläufigen Suspendierung und der Untersagung einer Nebenbeschäftigung stimmt das betroffene Mitglied nicht mit.
(4) Der Senatsvorsitzende führt den Vorsitz in der Vollversammlung. Beratungen und Abstimmungen in der Vollversammlung sind nicht öffentlich.
§ 10
Entscheidungen
(1) Der Unabhängige Verwaltungssenat entscheidet
(2) Jede Kammer besteht aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.
§ 11
Beratung und Abstimmung
(1) Eine Kammer ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.
(2) Die Beratung und Abstimmung sind nicht öffentlich. Sie werden vom Vorsitzenden geleitet. Ist der Vorsitzende selbst Berichter, obliegt die Leitung dem dafür in der Geschäftsverteilung bestimmten Mitglied.
(3) Jedes Mitglied der Kammer ist berechtigt, in der Beratung das Wort zu ergreifen und Anträge zu stellen. Den übrigen Mitgliedern steht es frei, zu diesen Anträgen Gegen- und Änderungsanträge zu stellen. Alle Anträge sind zu begründen.
(4) Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge, in der über die Anträge abzustimmen ist. Der Berichter gibt seine Stimme zuerst ab. der Vorsitzende zuletzt.
(5) Ein Antrag gilt als angenommen, wenn die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf ihn entfällt. Hat sich bei der Abstimmung keine Mehrheit ergeben, sind für eine neuerliche Abstimmung die Anträge in mehrere Fragepunkte zu zerlegen. Über diese ist im einzelnen abzustimmen. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.
(6) Über die Beratung und Abstimmung ist ein Protokoll zu führen.
§ 12
Aufgaben des Vorsitzenden der Kammer und des Berichters
(1) Die Anordnung einer mündlichen Verhandlung obliegt dem Vorsitzenden der Kammer. Er eröffnet, leitet und schließt die mündliche Verhandlung und handhabt die Sitzungspolizei. Er verkündet die Beschlüsse der Kammer und unterfertigt deren schriftliche Ausfertigungen.
(2) Anordnungen verfahrensleitender Natur und Verfügungen, die zur Vorbereitung der Entscheidung dienen, trifft der Berichter ohne Kammerbeschluß. Ferner entscheidet der Berichter über Anträge auf Zuerkennung der Verfahrenshilfe.
§ 13
Geschäftsverteilung
(1) Vor Ablauf jedes Kalenderjahres hat die Vollversammlung für die Dauer des nächsten Kalenderjahres die Geschäftsverteilung zu erlassen.
(2) In der Geschäftsverteilung sind zu regeln:
(3) Jedes Mitglied kann mehreren Kammern angehören.
(4) Die Geschäftsverteilung hat auf eine möglichst gleichmäßige Auslastung aller Mitglieder Bedacht zu nehmen.
(5) Die Vollversammlung kann für den Rest des Jahres die Geschäftsverteilung ändern, soweit dies wegen Veränderungen im Personalstand oder wegen erhöhter Belastung einer Kammer oder einzelner Mitglieder für den ordnungsgemäßen Geschäftsgang notwendig ist.
(6) Die Geschäftsverteilung ist vom Vorsitzenden des Unabhängigen Verwaltungssenates zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.
§ 14
Geschäftszuweisung
(1) Der Senatsvorsitzende weist die anfallenden Rechtssachen den auf Grund der Geschäftsverteilung zuständigen Mitgliedern oder Kammern zu.
(2) Die auf ein Mitglied entfallenden Aufgaben dürfen ihm nur im Falle seiner Behinderung abgenommen werden. In diesem Fall verfügt der Senatsvorsitzende die Vertretung dieses Mitglieds durch das Ersatzmitglied entsprechend der Reihenfolge in der Geschäftsverteilung.
§ 15
Geschäftsordnung
(1) Die näheren Regelungen über die Geschäftsführung des Unabhängigen Verwaltungssenates sind in der Geschäftsordnung zu treffen.
(2) Die Geschäftsordnung des Unabhängigen Verwaltungssenates ist in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ kundzumachen.
(3) In der Geschäftsordnung kann vorgesehen werden, daß die Einzelmitglieder oder Kammern zu bestimmten Zeiten auch außerhalb von Graz entscheiden, wenn es im Interesse einer ökonomischen Verwaltung gelegen ist und die Erreichbarkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates durch die Beteiligten des Verfahrens dadurch erleichtert wird.
§ 16
Tätigkeitsbericht
Der Unabhängige Verwaltungssenat hat jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit und die dabei gesammelten Erfahrungen zu verfassen. Der Tätigkeitsbericht ist der Landesregierung zu übermitteln.
§ 17
Hilfspersonal und Sachmittel
Die Steiermärkische Landesregierung hat dem Unabhängigen Verwaltungssenat das zur Führung der Geschäfte erforderliche Hilfspersonal sowie die notwendigen Sachmittel zur Verfügung zu stellen.
§ 18
Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht
(1) Die Bestimmungen des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts für Landesbedienstete gelten auch für die Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates haben Anspruch auf eine nach Maßgabe der Dienstbeurteilung bestmögliche Beförderung.
(3) Werden Bedienstete des Bundes zu Mitgliedern des Unabhängigen Verwaltungssenates bestellt, ist ein auf 6 Jahre befristetes Dienstverhältnis zu begründen. Bei einer Wiederbestellung ist ein unbefristetes Dienstverhältnis zu begründen.
(4) Für die Dauer des befristeten Dienstverhältnisses nach Abs. 3 besteht kein Anspruch auf einen Ruhe- und Versorgungsgenuß. Für diese Zeit ist auch kein Pensionsbeitrag zu leisten.
§ 19
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1991 in Kraft.
(2) Die Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates können bereits Von dem der Kundmachung folgenden Tag an bestellt werden. Sie sind ab ihrer Bestellung ermächtigt, die Tätigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates vorzubereiten.
Krainer Hasiba
Landeshauptmann Landesrat
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