Gesetz vom 26. Juni 1990, mit dem das Steiermärkische Parkgebührengesetz 1979 geändert wird (Steiermärkische Parkgebührengesetz-Novelle 1990)
LGBL_ST_19901012_75Gesetz vom 26. Juni 1990, mit dem das Steiermärkische Parkgebührengesetz 1979 geändert wird (Steiermärkische Parkgebührengesetz-Novelle 1990)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
12.10.1990
Fundstelle
LGBl. Nr. 75/1990 Stück 27
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 26. Juni 1990, mit dem das Steiermärkische Parkgebührengesetz 1979 geändert wird (Steiermärkische Parkgebührengesetz-Novelle 1990)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz vom 20. Februar 1979, LGBl. Nr. 21, über die Einhebung einer Gemeindeabgabe für das Parken von Kraftfahrzeugen (Steiermärkisches Parkgebührengesetz 1979), in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 31/1981 und LGBl. Nr. 3/1989, wird wie folgt geändert:
„§ 8
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Antrag einer Gemeinde Aufsichtsorgane bestellen. Diese sind zu beauftragen, Übertretungen der Gebote und Verbote der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen wahrzunehmen und Amtshandlungen gemäß § 50 Abs. 1, 2 und 8 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950 vorzunehmen.
(2) Die Bestellung zum Aufsichtsorgan hat durch Bescheid zu erfolgen. Sie bedarf der Zustimmung des Betroffenen, sofern dieser nicht Mitglied eines Gemeindewachkörpers oder Gemeindesicherheitswacheorgan ist.
(3) Zu Aufsichtsorganen dürfen nur Personen bestellt werden, die
(4) Als nicht verläßlich sind Personen anzusehen, die wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen oder gegen die Sittlichkeit von einem Gericht verurteilt wurden, es sei denn, daß die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung über die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach § 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 605/1987, unterliegt.
(5) Personen, die nicht Mitglieder eines Gemeindewachkörpers oder Gemeindesicherheitswacheorgan sind, haben folgendes nachzuweisen:
§ 9
(1) Das Aufsichtsorgan hat vor der Bezirksverwaltungsbehörde die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben.
(2) Für Aufsichtsorgane, die nicht Mitglieder eines Gemeindewachkörpers oder Gemeindesicherheitswacheorgan sind, gelten zudem noch folgende Regelungen:
§ 10
(1) Die Bestellung zum Aufsichtsorgan erlischt mit
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bestellung zum Aufsichtsorgan zu widerrufen, wenn
(3) Ein Aufsichtsorgan, ausgenommen ein Mitglied eines Gemeindewachkörpers oder ein Gemeindesicherheitswacheorgan, kann auf sein Amt verzichten. Der Verzicht ist gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Behörde unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.
§ 11
Aufsichtsorgane dürfen in Ausübung ihres Amtes Personen, die bei Handlungen oder Unterlassungen betreten werden, durch die die Parkgebühr hinterzogen oder verkürzt wird, zum Nachweis ihrer Identität auffordern.“
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Krainer Schachner-Blazizek
Landeshauptmann Erster Landeshauptmannstellvertreter
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