Gesetz vom 26. Juni 1990 über die Erteilung von Auskünften (Steiermärkisches Auskunftspflichtgesetz).
LGBL_ST_19901011_73Gesetz vom 26. Juni 1990 über die Erteilung von Auskünften (Steiermärkisches Auskunftspflichtgesetz).Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
11.10.1990
Fundstelle
LGBl. Nr. 73/1990 Stück 26
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 26. Juni 1990 über die Erteilung von Auskünften (Steiermärkisches Auskunftspflichtgesetz).
Der Steiermärkische Landtag hat in Ausführung des Auskunftspflicht-Grundsatzgesetzes, BGBl. Nr. 286/1987, beschlossen:
§ 1
Recht auf Auskunft
(1) Jedermann hat das Recht, von den Organen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der durch Landesgesetz zu regelnden Selbstverwaltungskörper Auskünfte zu. verlangen.
(2) Diese Organe sind verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht entgegensteht.
(3) Insoweit Auskünfte auf Grund anderer Rechtsvorschriften verlangt werden können, gilt dieses Gesetz nicht.
§ 2
Inhalt und Umfang der Auskunft
(1) Auskünfte im Sinne dieses Gesetzes sind Mitteilungen über Tatsachen oder Inhalte von Rechtsvorschriften.
(2) Auskünfte sind nur insoweit zu erteilen, als durch die Erteilung der Auskunft die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
§ 3
Auskunftsbegehren
(1) Ein Auskunftsbegehren kann mündlich, telefonisch, telegraphisch, schriftlich oder fernschriftlich gestellt werden.
(2) Wird von einem Organ Auskunft in einer Sache, die nicht in seinen Wirkungsbereich fällt, begehrt, dann hat es das Begehren möglichst rasch an das zuständige Organ weiterzuleiten oder den Auskunftsuchenden an dieses zu verweisen.
(3) Geht aus einem mündlich oder telefonisch gestellten Auskunftsbegehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Auskunft nicht ausreichend klar hervor, so kann dem Auskunftswerber die schriftliche Ausführung sei.nes Begehrens aufgetragen werden. Gleiches gilt für umfangreiche mündliche oder telefonische Auskunftsbegehren. Ist der Inhalt eines schriftlichen, fernschriftlichen oder telegraphischen Auskunftsbegehrens unklar, so kann dem Auskunftswerber die Verbesserung seines Begehrens aufgetragen werden. Für die schriftliche Ausführung oder die Verbesserung ist eine angemessene, mindestens zweiwöchige Frist zu setzen. Wird einem Auftrag zur schriftlichen Ausführung oder Verbesserung nicht entsprochen, so gilt das Auskunftsbegehren als nicht eingebracht.
§ 4
Form der Auskunft, Aufwand für die Auskunft
(1) Die Auskunft kann erteilt werden
(2) Die Auskunft ist in jener Form zu erteilen, die im Einzelfall tunlich ist.
(3) Wird in einem schriftlich eingebrachten Auskunftsbegehren glaubhaft gemacht, daß der Auskunftswerber ein berechtigtes Interesse daran hat, den genauen Inhalt der Auskunft dokumentieren zu können, so ist die Auskunft schriftlich zu erteilen. Widrigenfalls gilt sie als nicht erteilt.
(4) Der Verwaltungsaufwand für die Erteilung einer Auskunft ist möglichst gering zu halten. Daher darf die Herstellung von Kopien von der Bezahlung von Selbstkosten abhängig gemacht werden.
§ 5
Frist für die Auskunftserteilung
Auskünfte sind möglichst rasch, spätestens aber binnen B Wochen nach Einlangen eines fehlerfreien Auskunftsbegehrens zu erteilen. Kann die Auskunft innerhalb dieser Frist nicht erteilt werden, so ist dies dem Auskunftswerber unter Angabe des Grundes mitzuteilen.
§ 6
Nichterteilung der Auskunft
(1) Auskünfte sind nicht zu erteilen, wenn sie mutwillig verlangt werden.
(2) Die Auskunft darf verweigert werden,
(3) Die Organe der durch Landesgesetzgebung geregelten beruflichen Vertretungen dürfen darüber hinaus Auskunft verweigern, wenn sie von Personen verlangt wird, die der beruflichen Vertretung nicht angehören.
§ 7
Bescheid über die Auskunftsverweigerung
(1) Wird eine Auskunft nicht erteilt, so kann der Auskunftswerber schriftlich verlangen, daß über die Verweigerung der Auskunft ein Bescheid erlassen wird. Der Antrag muß das Auskunftsbegehren wiederholen und die Dienststelle bezeichnen, die die Auskunft verweigert hat. Dem Antrag kann auch eine Fotokopie oder Abschrift des ursprünglichen schriftlichen Auskunftsersuchens angeschlossen werden.
(2) Ein Antrag auf Bescheiderlassung muß bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens binnen 3 Monaten schriftlich gestellt werden. Diese Frist ist ab folgenden Zeitpunkten zu berechnen:
(3) Das ersuchte Organ kann die Auskunft innerhalb eines Monats nach Einlangen des Antrags auf Bescheiderlassung nachholen. In diesem Fall ist der Antrag auf Bescheiderlassung abzuweisen.
(4) Zur Erlassung des Bescheides über die Verweigerung der Auskunft ist zuständig:
(5) Gegen einen gemäß Abs. 1 erlassenen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Im übrigen gilt als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz, sofern nicht in der Sache, in der Auskunft begehrt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.
§ 8
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 9
Personenbezeichnungen
Alle Personenbezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in der männlichen Form abgefaßt sind, sind sinngemäß auch in der weiblichen Form zu verstehen.
§ 10
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Krainer Schachner-Blazizek
Landeshauptmann Erster Landeshauptmann
stellvertreter
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