Landesverfassungsgesetz vom 26. Juni 1990, mit dem das Landes- Verfassungsgesetz 1960 geändert wird (Landes-Verfassungsgesetznovelle 1990).
LGBL_ST_19901011_72Landesverfassungsgesetz vom 26. Juni 1990, mit dem das Landes- Verfassungsgesetz 1960 geändert wird (Landes-Verfassungsgesetznovelle 1990).Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
11.10.1990
Fundstelle
LGBl. Nr. 72/1990 Stück 26
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Landesverfassungsgesetz vom 26. Juni 1990, mit dem das Landes-Verfassungsgesetz 1960 geändert wird (Landes-Verfassungsgesetznovelle 1990).
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Landes-Verfassungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 1, zuletzt in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 19/1989, wird wie folgt geändert:
„§ 34
(1) Die im Namen des Landes .auszustellenden Urkunden sind mit dem Landessiegel zu versehen und vom Landeshauptmann oder einem seiner Stellvertreter nebst einem weiteren Regierungsmitglied zu fertigen. Diese Unterschriften bedürfen keiner weiteren Beglaubigung.
(2) In der Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung ist zu regeln, inwieweit bei der Fertigung von Urkunden eine Vertretung durch Beamte erfolgen kann. Unterschriften von Beamten, die mit der Vertretung bei der Fertigung von Urkunden betraut sind, bedürfen keiner weiteren Beglaubigung, wenn diese Ermächtigung amtlich kundgemacht worden ist.“
„§ 47
„(1) Jedermann hat das Recht, in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes Beschwerden zu erheben. Beschwerden sind aufzuklären, soweit gesetzliche Hindernisse nicht entgegenstehen.
(2) Das Recht auf Auskunft richtet sich nach den Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes und den dazu ergangenen Gesetzen.“
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Krainer Schachner-Blazizek
Landeshauptmann Erster Landeshauptmann-
stellvertreter
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