Gesetz vom 26. Juni 1990, mit dem das Steiermärkische Müllwirtschaftsgesetz und die Steiermärkische Bauordnung 1968 geändert werden
LGBL_ST_19901005_68Gesetz vom 26. Juni 1990, mit dem das Steiermärkische Müllwirtschaftsgesetz und die Steiermärkische Bauordnung 1968 geändert werdenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
05.10.1990
Fundstelle
LGBl. Nr. 68/1990 Stück 25
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 26. Juni 1990, mit dem das Steiermärkische Müllwirtschaftsgesetz und die Steiermärkische Bauordnung 1968 geändert werden
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz vom 24. November 1987, LGBl. Nr. 7/1988, über die umweltgerechte und wirtschaftliche Vermeidung, Sammlung, Verwertung und Entsorgung von Müll (Steierm. Müllwirtschaftsgesetz), wird wie folgt geändert:
„Gesetz vom 24. November 1987, mit dem die umweltgerechte und wirtschaftliche Vermeidung, Sammlung, Verwertung und Entsorgung von Abfall geregelt wird (Steiermärkisches Abfallwirtschaftsgesetz StAWG).“
„(1) Dieses Gesetz regelt die Vermeidung, Sammlung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen, sofern nicht die Zuständigkeit des Bundes gegeben ist.
(2) Die Entsorgung von Abfällen auf Grund anderer landesgesetzlicher Vorschriften wird durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.“
„§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Abfälle sind bewegliche Sachen,
(2) Als Abfälle gelten Sachen, deren geordnete Behandlung im öffentlichen Interesse geboten ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind.
(3) Als Abfallarten im Sinne dieses Gesetzes gelten:
(4) Als Müll gelten Hausmüll einschließlich Biomüll, Altstoffe, Sperrmüll, Straßenkehricht.
(5) Hausmüll sind Abfälle, die im Rahmen eines Haushaltes üblicherweise anfallen, wie Asche und Schlacke in ausgekühltem Zustand, Kehricht, Ruß, Küchenabfälle, kleinere Mengen von Speiseölen und Speisefetten, Textilien, Lumpen, Leder, Holz, Papier, Blechdosen, Metallteile, Glas, Kunststoffe, kleinere Mengen von Gartenabfällen sowie die im Rahmen von Betrieben, Anstalten und sonstigen Arbeitsstellen anfallenden Stoffe ähnlicher Art (hausmüllähnliche Abfälle).
(6) Biomüll sind organische kompostierbare Küchen- und Gartenabfälle und vergleichbare Abfälle (z. B. kompostierbare Friedhofsabfälle).
(7) Altstoffe sind jene Abfälle, die einer stofflichen Verwertung zugeführt werden können.
(8) Sperrmüll sind jene Stoffe im Sinne des Abs. 5, die wegen ihrer Beschaffenheit (Größe oder Masse) weder in Hausmüllbehältern gesammelt noch durch die Hausmüllabfuhr abgeführt werden können.
(9) Straßenkehricht ist Müll, der auf öffentlichen Straßen und Plätzen anfällt und der Hausmüllbehandlung zugeführt werden kann.
(10) Bestehen begründete Zweifel, ob eine Sache als Abfall i. S. dieses Gesetzes anzusehen ist, und sind darüber Feststellungen auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften nicht erfolgt, so hat die Landesregierung dies von Amts wegen oder über Antrag des Verfügungsberechtigten mit Bescheid festzustellen.“
„Dabei ist der biologischen und stofflichen Verwertung der Vorrang vor der thermischen Verwertung einzuräumen.“
„(2) Abfälle sind gemäß der weiteren möglichen Verwertungsart und der weiteren Entsorgungsart getrennt zu erfassen (getrennte Sammlung).“
„(4) Abfallwirtschaftliche Maßnahmen sind nach regionalen Gesichtspunkten mit den in Abs. 3 genannten Zielen zu gestalten. Für Abfälle gemäß § 2 Abs. 3 Z. 2 sind überregionale Maßnahmen dann zulässig, wenn diese aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen erforderlich sind und öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt werden.
(5) Biomüll ist von den übrigen Abfällen getrennt zu erfassen und möglichst in dezentralen Einrichtungen am Ort seines Entstehens oder in über örtlichen Kompostieranlagen zu kompostieren.“
„§ 5
Abfallwirtschaftskonzept
(1) Die Landesregierung hat zur Erreichung der Ziele des § 3 nach Anhörung des Steiermärkischen Gemeindebundes, des Österreichischen Städtebundes (Landesgruppe Steiermark), der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark, der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark und der Steiermärkischen Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft und der Ingenieurkammer für Steiermark und Kärnten ein Abfallwirtschaftskonzept zu erstellen.
(2) Das Abfallwirtschaftskonzept muß für Abfälle gemäß § 2 Abs. 3 Z. 1 mindestens enthalten:
(3) Für Abfälle gemäß § 2 Abs. 3 Z. 2 hat das Abfallwirtschaftskonzept einen Rahmenplan als Grundlage für die Maßnahmen der Verursacher gemäß § 6 Abs. 3 mit folgendem Inhalt zu enthalten:
(4) Das Abfallwirtschaftskonzept ist alle drei Jahre im Hinblick auf die Übereinstimmung mit den Grundsätzen, Zielen und Maßnahmen zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern. Die erste Überprüfung hat drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfolgen.
(5) Eine Änderung des Abfallwirtschaftskonzeptes ist jedenfalls vorzunehmen, wenn dies
„§ 6
Besorgung der Aufgaben nach diesem Gesetz
(1) Für die getrennte Sammlung (§ 3 Abs. 2) und Abfuhr des in einem Gemeindegebiet anfallenden Abfalls gemäß § 2 Abs. 3 Z. 1 hat die Gemeinde zu sorgen.
(2) Für die Verwertung und Entsorgung des Abfalls gemäß § 2 Abs. 3 Z. 1 haben die Abfallwirtschaftsverbände (§ 17) zu sorgen, soweit hiefür nicht die Landesregierung zuständig ist (Abs. 6).
(3) Für die Sammlung, Abfuhr, Verwertung und Entsorgung des Abfalls gemäß § 2 Abs. 3 Z. 2 haben grundsätzlich die Verursacher zu sorgen. Verursacher ist, wer Abfall i. S. des § 2 Abs. 3 Z. 2 erzeugt oder besitzt.
(4) Die Sammlung, Abfuhr, Verwertung und Entsorgung von Abfällen gemäß § 2 Abs. 3 Z. 2 kann auch von der Gemeinde oder dem Abfallwirtschaftsverband nach vertraglicher Vereinbarung durchgeführt werden, sofern diese eine ordnungsgemäße Durchführung gewährleisten können, die in § 3 Abs. 3 normierten Interessen gewahrt bleiben und dies wirtschaftlich und technisch zweckmäßig ist.
(5) Die Verursacher von Abfällen gemäß § 2 Abs. 3 Z. 2 und die Gemeinden und Abfallwirtschaftsverbände haben ihre Aufgaben nach diesem Gesetz so zu gestalten, daß die in § 3 Abs. 3 normierten Interessen gewährleistet werden.
(6) Der Landesregierung obliegt hinsichtlich der Verwertung und Entsorgung von Abfällen die Erlassung folgender Verordnungen:
(7) Reichen Maßnahmen der Abfallwirtschaftsverbände für Abfälle gemäß § 2 Abs. 3 Z. 1 und der Verursacher für Abfälle gemäß § 2 Abs. 3 Z. 2 für eine ordnungsgemäße Entsorgung i. S. dieses Gesetzes nicht aus, so hat die Landesregierung unbeschadet der Bestimmungen der §§ 24 und 26 durch Verordnung geeignete vorübergehende Maßnahmen zur Sicherstellung der Entsorgung der Abfälle nach diesem Gesetz festzulegen, wenn dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. Die Verordnung hat insbesondere zu enthalten:
(8) Gemäß § 6 Abs. 7 erlassene Verordnungen treten mit Ablauf eines Jahres, vom Tag ihrer Rechtskraft an gerechnet, außer Kraft, eine Verlängerung um ein weiteres Jahr ist möglich.“
„(1) Zur Sammlung und Abfuhr des Abfalles gemäß § 2 Abs. 3 Z. 1 hat die Gemeinde eine öffentliche Müllabfuhr einzurichten. Die Müllabfuhr umfaßt jedenfalls die getrennte Sammlung und Abfuhr des Biomülls (§ 3 Abs. 5), der Altstoffe, des übrigen Hausmülls, des Sperrmülls und des Straßenkehrichts, der auf den im Abfuhrbereich (Abs. 4) gelegenen Grundstücken anfällt.“
„§ 8
Nachweisführung über die Sammlung und Entsorgung von Abfällen
(1) Für Abfälle gemäß § 2 Abs. 3 Z. 1 haben die Gemeinden und Abfallwirtschaftsverbände Aufzeichnungen über die Art und Menge des Abfalls sowie die Art der Entsorgung zu führen.
(2) Für Abfälle gemäß § 2 Abs. 3 Z. 2 haben die Verursacher bei einem Jahresanfall von mehr als 1000 kg Aufzeichnungen über die Art und Menge des Abfalls sowie die Art der Entsorgung zu führen.
(3) Betreiber von Abfallbehandlungsanlagen haben einen Übernahmenachweis zu führen (Abfallübernahmenachweis). Dieser ist der Behörde auf Verlangen vorzuweisen und mindestens 7 Jahre aufzubewahren. Aufzeichnungen darüber sind dem Abfallwirtschaftsverband, aus dessen Bereich die Abfälle stammen, sowie der anliefernden Gemeinde (für Abfälle gemäß § 2 Abs. 3 Z. 1) oder dem Verursacher (für Abfälle gemäß § 2 Abs. 3 Z. 2) zu übergeben.
(4) Die Abfallwirtschaftsverbände haben der Landesregierung jährlich, längstens bis März des folgenden Jahres Angaben über Art und Menge des Abfalls sowie die Art der Entsorgung vorzulegen (Abfallbilanz). Zur Erstellung dieser Bilanz haben die Gemeinden zusätzlich die erforderlichen .Unterlagen über die Altstoffsammlung und die Maßnahmen zur Kompostierung den Abfallwirtschaftsverbänden zur Verfügung zu stellen.
(5) Nähere Bestimmungen über Form, Inhalt und Durchführung der Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 bis 4 hat die Landesregierung durch Verordnung festzulegen.“
„(4) Von der Anschlußpflicht an die öffentliche Müllabfuhr können die Eigentümer von Grundstücken (Betrieben) ausgenommen werden, wenn sie über eigene, behördlich genehmigte Anlagen zur Behandlung Von Abfall verfügen und nachweisen können, daß der Abfall entsprechend den Grundsätzen des § 3 Abs. 3, des Abfallwirtschaftskonzeptes und des Abfallwirtschaftsplanes entsorgt wird. Hierüber hat die Gemeinde auf begründeten Antrag mit Bescheid zu entscheiden.“
„(4) Die Berechnung der Höhe der Gebühr hat nach beigestelltem Behältervolumen und der Anzahl der Entleerungen oder gewichtsbezogen zu erfolgen, wobei in der Müllabfuhrordnung eine jedenfalls zu entrichtende Grundgebühr festzulegen ist. Für zusätzliche Leistungen bei der Abholung des Abfalls kann eine gesonderte Gebühr verrechnet werden.“
„(5) Die Benützungsgebühr ist so festzulegen, daß der voraussichtliche Jahresertrag das jährliche Erfordernis bedeckt (Kostendeckung). Zum Erfordernis zählen
„(7) Die Gemeinden weiden ferner ermächtigt, den ihnen vorgeschriebenen Kostenersatz (§ 17 Abs. 5) den anschlußpflichtigen Grundstückseigentümern im gleichen Verhältnis wie bei den Benützungsgebühren vorzuschreiben.“
„über Beschluß der Verbandsversammlung kann aus Gründen der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Sitz des Verbandes auch an einen anderen Ort der Region verlegt werden.“
„(2) Auf Grund übereinstimmender Beschlüsse zweier oder mehrerer Verbandsversammlungen können sich auch Regionen zur gemeinsamen Besorgung der Aufgaben dieses Gesetzes mit Genehmigung der Landesregierung zu einem gemeinsamen Verband zusammenschließen oder für einzelne Gemeinden einen Verbandswechsel beschließen. Dasselbe gilt für die Errichtung einer gemeinsamen Geschäftsstelle oder die Erstellung eines gemeinsamen Abfallwirtschaftsplanes (überregionaler Abfallwirtschaftsplan).“
„(3) Der Abfallwirtschaftsverband hat die Tätigkeit der Gemeinden bei der getrennten Altstoffsammlung zu unterstützen. Darüber hinaus hat er private Haushalte sowie Produzenten, Konsumenten und Besitzer von Abfällen mit dem Ziel zu informieren daß eine möglichst weitgehende qualitative und quantitative Abfallvermeidung 'durch getrennte Sammlung und Verwertung von Abfällen erreicht wird (Abfallberatung). Nähere Bestimmungen zur Durchführung der Abfallberatung kann die Landesregierung durch Verordnung festlegen. Die Verordnung hat unter Bedachtnahme auf die Siedlungs- und Wirtschaftsstruktur sowie die technische Entwicklung die ziffernmäßige Große des Betreuungsbereiches je Abfallberater festzulegen.“
„(1) Organe des Abfallwirtschaftsverbandes sind die Verbandsversammlung, der Verbandsvorstand und der Verbandsobmann. Die Verbandsversammlung hat aus ihrer Mitte einen Ausschuß zur Prüfung ihrer Gebarung (Prüfungsausschuß) zu wählen. Weiters können Fachausschüsse oder ein Verwaltungsausschuß gewählt werden.“
„(2) Die Verbandsversammlung besteht aus je einem Vertreter jeder verbandsangehörigen Gemeinde, die der jeweilige Gemeinderat zu wählen hat; ebenso ist je ein Ersatzmann zu wählen. Die Mitglieder der Verbandsversammlung müssen Bürgermeister, Mitglied des Gemeinderates einer verbandsangehörigen Gemeinde oder des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz sein.“
„(4) Der Verbandsvorstand besteht aus dem Verbandsobmann, Verbandsobmannstellvertreter, Verbandskassier und zwei weiteren Mitgliedern. Gehören dem Abfallwirtschaftsverband mehr als 20 Gemeinden an, so besteht der Verbandsvorstand aus dem Verbandsobmann, Verbandsobmannstellvertreter, Verbandskassier und weiteren vier Mitgliedern. Gehören der Verbandsversammlung mehr als 30 Gemeinden an, so besteht der Verbandsvorstand aus dem Verbandsobmann, Verbandsobmannstellvertreter, Verbandskassier und weiteren acht Mitgliedern. Die einzelnen Mitglieder des Verbandsvorstandes sind aus der Mitte der Verbandsversammlung zu wählen. Dem Verbandsvorstand obliegt die Erledigung aller Verbandsaufgaben, die nicht der Verbandsversammlung oder dem Verbandsobmann zugewiesen sind.“
„(7) Die Funktionsdauer eines Vertreters der Gemeinde (seines Ersatzmannes) in der Verbandsversammlung endet mit der Neuwahl durch den Gemeinderat. Die Funktionsdauer eines Mitgliedes des Verbandsvorstandes endet mit der Neuwahl durch die Verbandsversammlung.
(8) Die Neuwahl je eines Vertreters (Ersatzmannes) der verbandsangehörigen Gemeinden in die Verbandsversammlung hat binnen drei Monaten nach durchgeführten Gemeinderatswahlen zu erfolgen. Für den Vertreter (Ersatzmann) der Landeshauptstadt Graz richtet sich der Beginn der dreimonatigen Frist nach den durchgeführten Gemeinderatswahlen im Bezirk Graz-Umgebung. Die Neuwahl des Verbandsvorstandes durch die Verbandsversammlung hat unverzüglich, jedoch längstens binnen vier Wochen nach Konstituierung der Verbandsversammlung zu erfolgen.“
„mit Ausnahme der §§ 72, 73 und 83“.
„(2) Zur Deckung der Ausgaben des Abfallwirtschaftsverbandes sind zunächst dessen eigene Einnahmen heranzuziehen. Für den durch diese Einnahmen nicht zu deckenden Abgang haben die verbandsangehörigen Gemeinden Kostenersatz zu leisten (§ 17 Abs. 5). Für die Benützung der Einrichtungen, Anlagen und Anstalten können durch Verordnung Beiträge festgesetzt werden. Diese Beiträge müssen kostendeckend sein und dürfen das Erfordernis für die Errichtung, Erhaltung und den Betrieb der Einrichtungen nicht übersteigen.“
„(1) Die Verantwortung für die Besorgung der Abfallwirtschaft bezüglich der Abfälle gemäß § 2 Abs. 3 Z. 1 obliegt den Abfallwirtschaftsverbänden. Zu diesem Zwecke haben sie Abfallwirtschaftspläne zu erstellen, in denen nach den Grundsätzen der Abfallwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes die wesentlichen Maßnahmen in organisatorischer und technischer Hinsicht nach regionalen Gesichtspunkten festzulegen sind. Der Plan ist binnen zwei Jahren nach erstmaliger Konstituierung des Abfallwirtschaftsverbandes zu erstellen. Er hat sich am Abfallwirtschaftskonzept des Landes Steiermark gemäß § 5 Abs. 2 zu orientieren und bedarf der Genehmigung der Landesregierung.“
„(4) Der Abfallwirtschaftsplan hat zu enthalten:
(5) Die Raumverträglichkeitserklärung hat zu umfassen:
Die erforderlichen Unterlagen sind von der Landesregierung zur Verfügung zu stellen.“
„§ 19
Erstellung von Abfallwirtschaftsplänen
(1) Der Abfallwirtschaftsplan ist mit Bescheid der Landesregierung, wenn erforderlich unter Vorschreibung von Auflagen bzw. Bedingungen oder Fristen, zu genehmigen.
(2) Die im Abfallwirtschaftsplan vorgesehenen Standorträume für die Errichtung von Abfallbehandlungsanlagen sind nach § 22 Abs. 7 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 durch die betroffenen Gemeinden im Flächenwidmungsplan als übergeordnete Planungen ersichtlich zu machen.
(3) Der Abfallwirtschaftsplan ist nach Rechtskraft des Bescheides der Landesregierung vom Abfallwirtschaftsverband als Verordnung jedenfalls in der ,Grazer Zeitung - Amtsblatt für die Steiermark' kundzumachen.
(4) Erweist sich nach Kundmachung der Abfallwirtschaftsplan oder Teile davon als undurchführbar, so ist dies der Landesregierung anzuzeigen. Für die Durchführung des Änderungsverfahrens gelten die Bestimmungen der vorhergehenden Absätze sinngemäß.
(5) Der Abfallwirtschaftsplan ist alle drei Jahre unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 5 Abs. 4 und 5 zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern.“
„§ 20
Abfallbehandlungsanlagen
(1) Abfallbehandlungsanlagen sind
(2) Rechtsträger der Abfallbehandlungsanlagen ist der jeweilige Betreiber. Dieser hat der Behörde einen für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes Verantwortlichen namhaft zu machen.
(3) Die Errichtung und der Betrieb der im Abfallwirtschaftsplan vorgesehenen Abfallbehandlungsanlagen für Abfälle gemäß § 2 Abs. 3 Z. 1 hat durch den Abfallwirtschaftsverband zu erfolgen, sofern sich dieser nicht im Sinne des § 18 Abs. 2 privater Unternehmen oder anderer öffentlicher Einrichtungen bedient.
(4) Grundsätzlich sind Abfallbehandlungsanlagen auf Standorten im Bereich des eigenen Abfallwirtschaftsverbandes zu errichten. Ausnahmen hievon sind mit Genehmigung der Landesregierung dann zulässig, wenn eine gemeinsame Bewirtschaftung bestimmter Abfallfraktionen aus zwei oder mehreren Verbandsbereichen erfolgt oder im Bereich des eigenen Abfallwirtschaftsverbandes keine Standorteignung gegeben ist.
(5) Betreiber von Abfallbehandlungsanlagen haben ein Betriebstagebuch zu führen, in dem alle wesentlichen Ereignisse und Feststellungen zu verzeichnen sind, die für den laufenden Betrieb der Anlage, für deren Sicherheit und für den Schutz der Umwelt von Bedeutung sind. Das Betriebstagebuch ist aufzubewahren und den Organen der Landesregierung auf deren Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Nach Schließung der Anlage ist das Betriebstagebuch der Landesregierung zu übergeben.“
„§ 21
Genehmigung von Betriebsplänen und Abfallbehandlungsanlagen
(1) Die Errichtung und der Betrieb sowie die wesentlichen Änderungen von Abfallbehandlungsanlagen dürfen nur im Rahmen eines Betriebsplanes erfolgen, der vom Betreiber zu erstellen und mit Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde zu genehmigen ist.
(2) Unabhängig von. der Genehmigung des Betriebsplanes ist für die Errichtung und den Betrieb sowie die wesentlichen Änderungen von Abfallbehandlungsanlagen eine Betriebsanlagengenehmigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde nach diesem Gesetz erforderlich, sofern nicht für diese Anlage eine gewerbebehördliche Genehmigung erforderlich ist.
(3) Die Genehmigung nach Abs. 1 und 2 für Anlagen zur Behandlung von Abfällen gemäß § 2 Abs. 3 Z. 1 erfolgt auf der Grundlage des Abfallwirtschaftsplanes, für Anlagen zur Behandlung von Abfällen gemäß § 2 Abs. 3 Z. 2 auf der Grundlage des Landesabfallwirtschaftskonzeptes gemäß § 5 Abs. 3, worüber ein abfallwirtschaftliches Gutachten der zuständigen Fachabteilung des Amtes der Landesregierung einzuholen ist. Bis zum Inkrafttreten des Abfallwirtschaftsplanes oder bis zur Kundmachung des Landesabfallwirtschaftskonzeptes darf die Genehmigung für Anlagen zur Behandlung von Abfällen gemäß § 2 Abs. 3 Z. 1 und 2 nur erteilt werden, wenn ein abfallwirtschaftliches Gutachten der zuständigen Fachabteilung des Amtes der Landesregierung die Übereinstimmung mit den Grundsätzen und Zielen des § 3 dieses Gesetzes darlegt.
(4) Der Betriebsplan gemäß Abs. 1 hat den Standort, den Abfallentsorgungsbereich, das technische Verfahren, die Betriebsweise, die Art und die voraussichtlich jährlich anfallende Menge des zu entsorgenden Abfalls sowie die technische Beschreibung der Anlage zu enthalten. Der Betriebsplan hat auf die Art der Entsorgung und die Grundsätze im § 3 Abs. 3 sowie der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit des Betriebes Bedacht zu nehmen.
(5) Dem Ansuchen um Genehmigung nach Abs. 2 sind eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen und die erforderlichen Pläne und Skizzen anzuschließen. Weiters sind die sonst für die Beurteilung des Projektes und der zu erwartenden Emissionen der Anlagen im Ermittlungsverfahren erforderlichen technischen Unterlagen sowie die Namen und Anschriften des Eigentümers des Betriebsgrundstückes und der Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke anzuschließen.
(6) Im Genehmigungsverfahren nach Abs. 1 und 2 sind, soweit dieses Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, die §§ 74 bis 84 und 354 bis 360 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in der Fassung BGBl. Nr. 254/1989, sinngemäß anzuwenden. Dem Verfahren sind die für die Anlagengenehmigung erforderlichen Sachverständigen sowie ein Sachverständiger für den Bereich Abfallwirtschaft beizuziehen.
(7) Ist eine Genehmigung nach Abs. 2 erforderlich, so hat die Behörde gleichzeitig über die Genehmigung nach Abs. 1 zu entscheiden.“
„4. Abschnitt
Duldungsverpflichtungen, Enteignung“
„§ 22
Betreten von Grundstücken und Gebäuden
(1) Den Beauftragten der Behörde, Gemeinde oder des Abfallwirtschaftsverbandes ist zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide ungehinderter Zutritt zu allen Grundstücksteilen, auf denen Abfall nach § 2 anfällt, gelagert oder behandelt wird, und den dazugehörigen Gebäuden und Anlagen zu gewähren und die erforderliche Auskunft zu erteilen. Die diesen Beauftragten hiebei bekanntgewordenen persönlichen, betrieblichen oder geschäftlichen Verhältnisse unterliegen der Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 3 B-VG).
(2) Die Grundeigentümer oder die sonst an Liegenschaften dinglich oder obligatorisch Berechtigten sind verpflichtet zu dulden, daß im Zuge der Erhebung von Standorten für Abfallbehandlungsanlagen ihre Grundstücke im erforderlichen Ausmaß durch Vertreter der Behörde oder des Abfallwirtschaftsverbandes oder deren Beauftragte betreten und die notwendigen Bodenuntersuchungen und Vorarbeiten vorgenommen werden. Verursachte Schäden sind zu ersetzen.“
„§ 24
Enteignung, Rückübereignung
Für die Errichtung von Abfallbehandlungsanlagen (§ 20) einschließlich der erforderlichen Zufahrten ist die Enteignung der notwendigen Grundstücke durch die Landesregierung gegen angemessene Entschädigung zulässig. Auf die Enteignung und das Enteignungsverfahren ist das Eisenbahnenteigungsgesetz 1954, BGBl. Nr. 71, sinngemäß mit nachstehenden Abweichungen anzuwenden:
„5. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen, Schluß-, Straf- und Übergangsbestimmungen“
„§ 26
(1) Bei Nichteinhaltung der in § 18 Abs. 1 und Artikel III Abs. 6 des Gesetzes, mit dem das Steiermärkische Müllwirtschaftsgesetz und die Steiermärkische Bauordnung 1968 geändert werden, vorgesehenen Fristen für die Erstellung von Abfallwirtschafts- und Betriebsplänen bzw. nach Vorlage eines nicht genehmigungsfähigen Abfallwirtschafts- oder Betriebsplanes hat die Landesregierung unter Setzung einer angemessenen Frist, die nicht mehr als sechs Monate betragen darf, den Planungsverantwortlichen die Erstellung der Pläne aufzutragen. Nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist hat die Landesregierung ersatzweise die Planerstellung bis längstens zwölf Monate ab Verstreichen der Frist selbst vorzunehmen und unter Bedachtnahme auf die nachstehenden Bestimmungen zu verordnen.
(2) Die Landesregierung hat zur Erstellung des gemäß Abs. 1 zu erstellenden Abfallwirtschaftsplanes allenfalls bereits bestehende Vorerhebungen, Konzepte oder Planungen in ihren Planungsprozeß einzubeziehen. Vor Beschlußfassung der Landesregierung ist dem Abfallwirtschaftsverband binnen einer acht Wochen nicht übersteigenden Frist die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen.
(3) Die Verordnung ist jedenfalls in der ,Grazer Zeitung - Amtsblatt für die Steiermark' kundzumachen.“
„§ 27
Untersagung
Handlungen gegen die Bestimmungen der §§ 19, 20 und des Artikels III Abs. 6 des Gesetzes, mit dem das Steiermärkische Müllwirtschaftsgesetz und die Steiermärkische Bauordnung 1968 geändert werden, bzw. des genehmigten und mit Verordnung kundgemachten Abfallwirtschaftsplanes sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid zu untersagen.“
„§ 28
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu S 500.000,-
oder mit Arrest bis zu acht Wochen zu bestrafen.
(3) Die Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in der die Verwaltungsübertretung begangen wurde.“
„§ 30
Behörden
Behörde ist in Verfahren gemäß § 21 (Genehmigung von Betriebsplänen und Abfallbehandlungsanlagen), § 27 (Untersagung), § 28 (Strafverfahren) und Artikel III Abs. 6 des Gesetzes, mit dem das Steiermärkische Müllwirtschaftsgesetz und die Steiermärkische Bauordnung 1968 geändert werden (Genehmigung des Betriebsplanes), die Bezirksverwaltungsbehörde, sonst die Landesregierung.“
Artikel II
Das Gesetz vom 25. Oktober 1968, LGBl. Nr. 149, mit dem eine Bauordnung für das Land Steiermark erlassen wird (Steiermärkische Bauordnung 1968), in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 130/1974, 61/1976, 55/1977, 9/1983, 12/1985, 80/1985, 67/1987 und 14/1989, wird wie folgt geändert:
Dem § 57 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Von der Widmungs- und Baubewilligungspflicht sind Abfallbehandlungsanlagen und Maßnahmen gemäß § 57 Abs. 1 lit. j ausgenommen, für die nach den abfallrechtlichen Bestimmungen des Landes oder des Bundes eine Genehmigung erforderlich ist.“
Artikel III
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Müllwirtschaftsverbände nach § 17 des Steiermärkischen Müllwirtschaftsgesetzes 1987 gelten als Abfallwirtschaftsverbände im Sinne dieses Gesetzes weiter.
(3) Das Müllwirtschaftskonzept gemäß § 5 des Steiermärkischen Müllwirtschaftsgesetzes 1987 bleibt als Abfallwirtschaftskonzept gemäß § 5 Abs. 2 dieses Gesetzes in Kraft. Das Abfallwirtschaftskonzept gemäß § 5 Abs. 3 dieses Gesetzes für Abfälle gemäß § 2 Abs. 3 Z. 2 ist bis 1. Jänner 1993 zu erstellen.
(4) Müllwirtschaftspläne nach § 18 des Steiermärkischen Müllwirtschaftsgesetzes 1987 gelten als Abfallwirtschaftspläne im Sinne dieses Gesetzes weiter.
(5) Abfallbehandlungsanlagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits in Betrieb sind, dürfen in der Art und dem Umfang betrieben werden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zulässig gewesen sind.
(6) Anlagen nach Abs. 5 bedürfen nach
(7) Die Genehmigung ist befristet zu erteilen, wenn die Abfallbehandlungsanlage der überregionalen Entsorgung von Abfällen gemäß § 2 Abs. 3 Z. 1 dient und soweit in den Entsorgungsregionen noch keine Abfallwirtschaftspläne in Kraft sind oder die darin vorgesehenen Abfallbehandlungsanlagen noch nicht in Betrieb sind. Die Frist ist so zu bemessen, daß unter Berücksichtigung der §§ 18 bis 26 eine Entsorgung nach regionalen Gesichtspunkten (§ 3 Abs. 4) gesichert werden kann.
(8)
(9) Die durch dieses Gesetz neu geschaffenen Verbandsorgane sind bis 30. Juni 1991 zu bestellen.
Krainer Schaller
Landeshauptmann Landesrat
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