Gesetz vom 8. Mai 1990, mit dem das Steiermärkische Landarbeiterkammergesetz 1981 geändert wird.
LGBL_ST_19900831_64Gesetz vom 8. Mai 1990, mit dem das Steiermärkische Landarbeiterkammergesetz 1981 geändert wird.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.08.1990
Fundstelle
LGBl. Nr. 64/1990 Stück 23
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 8. Mai 1990, mit dem das Steiermärkische Landarbeiterkammergesetz 1981 geändert wird.
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Steiermärkische Landarbeiterkammergesetz, LGBl. Nr. 32/1981, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 27/1983 und LGBl. Nr. 73/1988, wird wie folgt geändert:
„(3) In Zweifelsfällen entscheidet über die Kammerzugehörigkeit von Amts wegen oder auf Antrag der Vorstand durch schriftlichen Bescheid.“
„(4) Den Vorsitz in der Vollversammlung führt der Präsident.“
„§ 12
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und mindestens vier aus der Mitte der Vollversammlung nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes gewählten Vorstandsmitgliedern.
(2) Dem Vorstand ist insbesondere vorbehalten:
(3) Für die Zeit zwischen der Auflösung der Vollversammlung und dem erstmaligen Zusammentritt der neugewählten Vollversammlung sowie für die Zeit einer von der Landesregierung festgestellten vorübergehenden Unmöglichkeit der Einberufung einer beschlußfähigen Vollversammlung kommen dem Vorstand auch die zur Erledigung der laufenden Angelegenheiten erforderlichen Befugnisse der Vollversammlung zu. Das gleiche gilt im Falle der Aufhebung einer Landarbeiterkammerwahl für jenen Vorstand, der auf Grund der letzten gültigen Wahl im Amte war. Mit der Neuwahl des Vorstandes sind die Obliegenheiten des bisherigen Vorstandes erloschen.
(4) Scheidet in der Zeit zwischen der Auflösung oder einer Aufhebung der Vollversammlung und dem erstmaligen Zusammentritt der neugewählten Vollversammlung ein Vorstandsmitglied aus dem Amte, so ist binnen 2 Wochen ab dem Tage des Ausscheidens von jener Wählergruppe, der der Ausgeschiedene angehörte, ein Ersatzmitglied namhaft zu machen. Wird ein Ersatzmitglied binnen 2 Wochen nicht namhaft gemacht, erfolgt die Bestellung durch den Präsidenten.“
„§ 15
Präsident
(Vizepräsident)
(1) Die Vollversammlung wählt in der konstituierenden Sitzung aus ihrer Mitte mit Stimmenmehrheit in getrennten Wahlgängen den Präsidenten und den Vizepräsidenten. Wird bei der ersten Wahl eines Wahlganges keine absolute Stimmenmehrheit erzielt, so findet eine engere Wahl zwischen jenen beiden Personen statt, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit in der engeren Wahl entscheidet das Los. Wenn sich an den Kammerwahlen mehrere Wählergruppen beteiligt haben, ist die Stelle des Vizepräsidenten durch ein Mitglied der Vollversammlung zu besetzen, das der an Stimmenzahl zweitstärksten Gruppe der Wähler angehört, sofern diese Gruppe wenigstens ein Drittel der Mandate der Vollversammlung erlangt hat.
(2) Der Präsident und der Vizepräsident haben die Angelobung, daß sie die ihnen obliegenden Aufgaben gewissenhaft erfüllen werden, dem Landeshauptmann zu leisten.
(3) Der Präsident vertritt die Steiermärkische Landarbeiterkammer nach außen. Er führt ihre Geschäfte und vollzieht die gefaßten Beschlüsse, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Ihm obliegt die Festsetzung der Tagesordnung für die Vollversammlung und den Vorstand. Er muß einen Punkt auf die Tagesordnung setzen, wenn ein Drittel der Mitglieder des betreffenden Organes dies verlangt. Er beurkundet und fertigt die Beschlüsse sowie alle Schriftstücke gemeinsam mit dem Kammeramtsdirektor.
(4) Der Präsident führt den Vorsitz in allen Organen der Steiermärkischen Landarbeiterkammer und überwacht die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen, insbesondere der Geschäftsordnung.
(5) Im Falle einer zeitweiligen Verhinderung wird der Präsident durch den Vizepräsidenten vertreten, Das gleiche gilt im Fall des Rücktrittes oder des Aufhörens der Funktion des Präsidenten bis zur Neuwahl, Ersatzwahl oder Bestellung des neuen Präsidenten.
(6) Scheidet der Präsident oder der Vizepräsident im Laufe der Wahlperiode aus, ist für die restliche Dauer der Wahlperiode unverzüglich die Ersatzwahl vorzunehmen.
(7) Der Präsident bleibt bis zur Wahl eines neuen Präsidenten durch die nächste neugewählte Vollversammlung im Amte. Der bisherige Präsident eröffnet die Sitzung der neugewählten Vollversammlung und leitet hierauf die Präsidentenwahlen. Ein Stimmrecht steht dem bisherigen Präsidenten hiebei nur zu, wenn er Mitglied der neugewählten Vollversammlung ist.
(8) Scheidet in der Zeit zwischen der Auflösung oder einer Aufhebung der Vollversammlung und dem erstmaligen Zusammentritt der neugewählten Vollversammlung der Präsident oder der Vizepräsident aus dem Amte, so ist binnen 2 Wochen, ab dem Tage des Ausscheidens von jener Wählergruppe, der der Ausgeschiedene angehörte, dem Landeshauptmann ein Ersatzvorschlag zu erstatten, der die Bestellung und Angelobung für die Zeit vorzunehmen hat, während der die Vollversammlung aufgelöst ist. Wird ein Ersatzvorschlag binnen 2 Wochen nicht erstattet, erfolgt die Bestellung unmittelbar durch den Landeshauptmann.“
„(4) Ein Kammerrat scheidet aus einem Kammerorgan aus, wenn er dem Präsidenten seinen Rücktritt mittels eingeschriebenen Briefes erklärt hat.“
„(8) Über das Zutreffen der Voraussetzungen für das Eintreten des Ruhens oder den Verlust der Funktion als Kammerrat entscheidet auf Antrag des Präsidenten die Vollversammlung durch schriftlichen Bescheid.“
„(2) Die Wahl ist vom Vorstand der Steiermärkischen Landarbeiterkammer auszuschreiben.“
„Der Kammeramtsdirektor wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Vollversammlung bestellt.“
„(6) Über die Beitragspflicht (Abs. 1) entscheidet im Streitfall der Vorstand durch schriftlichen Bescheid.“
Artikel II
Die Worte „Dienstnehmer“ und „Dienstgeber“ sind jeweils durch die Worte „Arbeitnehmer“ und „Arbeitgeber“ zu ersetzen.
Artikel III
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Krainer Schaller
Landeshauptmann Landesrat
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