Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Mai 1990, mit der die Wärmedämmverordnung geändert wird.
LGBL_ST_19900824_63Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Mai 1990, mit der die Wärmedämmverordnung geändert wird.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
24.08.1990
Fundstelle
LGBl. Nr. 63/1990 Stück 22
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Mai 1990, mit der die Wärmedämmverordnung geändert wird.
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. April 1983, LGBl. Nr. 30, mit der wärmeschutztechnische Mindestanforderungen an bestimmte bauliche Anlagen und Bauteile festgesetzt werden (Wärmedämmverordnung), wird wie folgt geändert:
„§ 1
(1) Sofern sich aus § 23 Abs. 1 der Steiermärkischen Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149, nicht strengere Anforderungen ergeben, darf in Gebäuden mit Aufenthaltsräumen der Wärmedurchgangskoeffizient k für folgende Bauteile nachstehende Werte nicht überschreiten:
Wärmedurchgangs-
koeffizient
Bauteile k in W/m2K
unbeheizte Dachböden 0,5
teile und Feuermauern 0,9
unbeheizte Dachböden sowie
über Durchfahrten 0,3
teile 0,45
Außenluft (mittlerer Wärme-
durchgangskoeffizient km) 2,5
von beheizten Räumen 0,7
Außentüren 1,7
Wohnungstrenndecken 0,9
Wohnungstrennwände 1,6
(2) Die Mindestanforderungen gelten für Neu- und Zubauten sowie für den Ersatz oder den erstmaligen Einbau von Bauteilen in bestehenden Gebäuden.“
„§ 3
Hat eine Außenwand eines Raumes einen Fensterflächenanteil von mehr als 30 % (von außen gerechnet), so ist der Wärmeschutz des Bauteiles (Wand mit Fenster und Fenstertüren) gegenüber den im § 1 angeführten Werten mindestens derart zu erhöhen, daß sein mittlerer Wärmedurchgangskoeffizient km einen Wert von 1,1 W/m2K nicht überschreitet.“
„§ 5
Von der Einhaltung der in den §§ 1 bis 3 festgelegten Anforderungen kann weiters abgesehen werden, wenn nachweislich sichergestellt ist, daß ein Gebäude insgesamt höchstens jenen Wärmebedarf hat, der bei Einhaltung dieser Mindestanforderung gegeben wäre. Der Nachweis hat auf Basis der Erfahrungen der technischen Wissenschaften (z. B. ÖNORM B 8135) zu erfolgen. Die im § 1 genannten Wärmedurchgangskoeffizienten für die einzelnen Bauteile dürfen aber, ausgenommen für Fenster und Fenstertüren, keinesfalls um mehr als 20 % überschritten werden. Für Fenster und Fenstertüren ist die Mindestanforderung jedenfalls einzuhalten.“
„§ 6
Dem Ansuchen um Baubewilligung ist in folgenden Fällen ein bauphysikalischer Nachweis über die Einhaltung der im § 1 festgelegten Wärmedurchgangskoeffizienten einzelner Bauteile sowie ein heiztechnischer Nachweis für die gesamte Baulichkeit durch Berechnung der Heizlast nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften (z. B. ÖNORM B 8135) anzuschließen. wobei der Wärmeverlust auch auf die gesamte Nutzfläche zu beziehen ist (spezifischer Wärmeverlust):
§ 7
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
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