Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. Juli 1990, mit der die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. März 1977 über die Funktionsgebühren und Aufwandersätze der Organe der Sozialhilfeverbände mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut geändert wird
LGBL_ST_19900731_58Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. Juli 1990, mit der die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. März 1977 über die Funktionsgebühren und Aufwandersätze der Organe der Sozialhilfeverbände mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.07.1990
Fundstelle
LGBl. Nr. 58/1990 Stück 21
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. Juli 1990, mit der die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. März 1977 über die Funktionsgebühren und Aufwandersätze der Organe der Sozialhilfeverbände mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut geändert wird
Artikel I
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. März 1977 über die Funktionsgebühren und Aufwandersätze der Organe der Sozialhilfeverbände mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut, LGBl. Nr. 17/1977, wird geändert wie folgt:
„§ 2
Wird dem Obmann des Verbandsausschusses eines Sozialhilfeverbandes eine durch das Land Steiermark mit den Bezügen ausbezahlte Funktionsgebühr, in der Form einer Entschädigung gemäß § 30d des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Landesbeamtengesetzes LGBl. Nr. 124/74, in der geltenden Fassung, gewährt, hat dieser keinen Anspruch auf die Funktionsgebühren gemäß § 1 dieser Verordnung.“
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1990 in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
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