Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. Dezember 1989, mit der ein regionales Entwicklungsprogramm für die Planungsregion (politischen Bezirk) Murau erlassen wird
LGBL_ST_19900725_56Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. Dezember 1989, mit der ein regionales Entwicklungsprogramm für die Planungsregion (politischen Bezirk) Murau erlassen wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
25.07.1990
Fundstelle
LGBl. Nr. 56/1990 Stück 20
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. Dezember 1989, mit der ein regionales Entwicklungsprogramm für die Planungsregion (politischen Bezirk) Murau erlassen wird
INHALT
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Ziele und Festlegungen der überörtlichen Raumordnung in der
Planungsregion Murau
(1) Bevölkerungsentwicklung
(2) Zentralörtliche Einstufung und Nahversorgungssicherung
(3) Naturhaushalt und natürliche Umwelt
(4) Siedlungsentwicklung und Wohnbau
(5) Erwerbsmöglichkeiten und Wirtschaftsentwicklung
(6) Bildung und Kultur
(7) Gesundheit und Soziales
(8) Technische Ver- und Entsorgung
(9) Verkehrserschließung
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Inkrafttreten
Bestandteile:
Wortlaut mit zeichnerischen Darstellungen
Erläuterungen mit Regionalplan 1 : 50.000
Auf Grund der §§ 8 und 10 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 13 und 56/1977, 51/1980, 54/1982, 39/1986 und 15/1989, wird verordnet:
§ 1
Allgemeine Bestimmungen
(1) Das regionale Entwicklungsprogramm gilt für die im § 3 Abs. 2 lit. m der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 53/1977, festgelegte Planungsregion (politischen Bezirk) Murau.
(2) Das regionale Entwicklungsprogramm besteht aus dem Wortlaut und den zeichnerischen Darstellungen samt Planzeichenerklärung. Dem Entwicklungsprogramm sind Erläuterungen beigefügt, welche die nachfolgenden Zielsetzungen und Festlegungen näher ausführen und Maßnahmenvorschläge zu ihrer Verwirklichung enthalten, wobei diesen aber keine Rechtsverbindlichkeit zukommt.
(3) Soweit durch dieses Entwicklungsprogramm die Zuständigkeit des Bundes berührt wird, kommt diesem Programm keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung zu.
(4) Das regionale Entwicklungsprogramm darf nur geändert werden, soweit dies bei wesentlichen Änderungen der Planungsvoraussetzungen oder zur Vermeidung von Widersprüchen zu Gesetzen des Bundes oder des Landes und zu Verordnungen des Bundes erforderlich ist. Unbeschadet dieser Bestimmungen ist fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Entwicklungsprogrammes dem Raumordnungsbeirat ein Bericht über den Vollzug vorzulegen. Darüber hinaus ist zumindest zehn Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eine Überprüfung, inwieweit das regionale Entwicklungsprogramm geändert werden muß, vorzunehmen.
(5) Verordnungen und Bescheide auf Grund von Landesgesetzen dürfen nur im Einklang mit dem Entwicklungsprogramm erlassen werden.
(6) Entgegen diesem Entwicklungsprogramm auf Grund von Landesgesetzen erlassene Bescheide sind innerhalb von drei Jahren nach Eintreten der Rechtskraft mit Nichtigkeit bedroht.
(7) Raumbedeutsame Maßnahmen des Landes, der Gemeinden und der auf Grund von Landesgesetzen eingerichteten Körperschaften öffentlichen Rechtes als Träger von Privatrechten dürfen diesem Programm nicht widersprechen.
(8) Die Verwirklichung der in § 2 genannten Ziele und Festlegungen richtet sich nach den jeweils vorhandenen finanziellen Mitteln.
§ 2
Ziele und Festlegungen der überörtlichen Raumordnung in der Planungsregion Murau
(1) Bevölkerungsentwicklung
Ziele für die Bevölkerungsentwicklung und deren Verteilung in der Region Murau:
(2) Zentralörtliche Einstufung und Nahversorgungssicherung
(3) Naturhausha1t und natürliche Umwelt
Zur Herstellung eines ausgewogenen Naturhaushaltes und zur Erhaltung der natürlichen Umwelt ist unter Beachtung der übrigen in § 2 genannten Ziele anzustreben:
(4) Siedlungsentwicklung und Wohnbau
(5) Erwerbsmöglichkeiten und Wirtschaftsentwicklung
Daraus ergeben sich folgende sektorale Ziele:
angesiedelt und erweitert werden, gemäß dem Entwicklungsprogramm zur Versorgungsinfrastruktur, LGBl. Nr. 35/1988 (siehe Anlage 3). ./
(6) Bildung und Kultur
Die Planungsregion soll mit Einrichtungen für Bildung und Kultur so ausgestattet sein, daß diese hinsichtlich Vielfalt und Leistungsangebot der zentralörtlichen Einstufung der jeweiligen Gemeinde entsprechen. Diese Einrichtungen sollen in den zentralen Orten räumlich gebündelt situiert sein, damit sie einerseits einem größeren Bevölkerungskreis zur Verfügung stehen und andererseits die Bevölkerung an diesem Ort mehrere Dienste vorfindet. Dadurch sollen gleichzeitig günstige Erreichbarkeitsverhältnisse für die Benützer entstehen.
Für die einzelnen bildungspolitischen und kulturellen Bereiche wird angestrebt:
(7) Gesundheit und Soziales
Die Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens sind auf den derzeitigen Bedarf und auf die künftige Bevölkerungsentwicklung abzustimmen und in den zentralen Orten anzuordnen, so daß eine Versorgung der Bevölkerung der Planungsregion unter verbesserten Erreichbarkeitsbedingungen ermöglicht
wird.
Bei der Ansiedlung von Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens ist die bisherige und zukünftige Siedlungstätigkeit zu beachten. Solche Einrichtungen sind je nach ihrem Einzugsbereich in Siedlungsschwerpunkte einzurichten.
Für eine zweckmäßige Ausstattung des Raumes mit Einrichtungen der einzelnen Teilbereiche des Gesundheits- und Sozialwesens ist anzustreben:
(8) Technische Ver- und Entsorgung
Daraus leiten sich folgende Hauptziele ab:
(9) Verkehrserschließung
Die Verbesserung der Verbindung zwischen den Standorten für Wohnen, Arbeiten, Erholung, Bildung und Versorgung nicht nur in der Region, sondern auch außerhalb, wird mit folgenden verkehrspolitischen Teilzielen angestrebt:
§ 3
Begriffsbestimmungen
L
o Kindergarten 1 1 Lebensmittelhandel
k Volksschule 2 2 Textilhandel
a Hauptschule 3 3 Eisenwaren
l Gemeindeamt bzw.
e Standesamt 4 4 Tischlerei
Gendarmerie 5 5 Papierhandel
Z Postamt 6 6 Bäcker/Zuckerbäcker
e Pfarre 7 7 Möbelhandel
n Arzt 8 8 Kfz–Mechaniker
t Geldinstitut 9 9 Schmied - Schlosser
r Mehrzwecksaal 10 10 Friseur
e Bücherei 11 11 Fleischer
n Musikschule 12 12 Elektriker + Handel
Sonderschule 13 13 Buchhandel
Polytechnikum 14 14 Drogerie
Erwachsenenbildungs-
einrichtungen 15 15 Schuhhandel
Facharzt/2. praktischer Arzt 16 16 Schneider
Zahnbehandler 17 17 Maler
Altenpflegeheime 18 18 Sanitärinstallation
Rettungsstation 19 19 Schuster
Apotheke 20 20 Chemische Reinigung
Bestattung 21 21 Uhrmacher + Juwelier
Tierarzt 22 22 Spengler
Notar 23 23 Fotograf
Rechtsanwalt 24 24 Blumenhandel
Die zentralen Orte werden durch den Ausstattungsgrad mit folgenden Grenzwerten unterschieden:
Volle Ausstattung Mittlere Ausstattung
Nahversorgungszentren 40 und mehr Dienste 35 bis 39 Dienste
Lokale Zentren 20 und mehr Dienste 15 bis 19 Dienste
§4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.