Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. April 1990 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Brodingberg (politischer Bezirk Graz-Umgebung).
LGBL_ST_19900531_44Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. April 1990 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Brodingberg (politischer Bezirk Graz-Umgebung).Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.05.1990
Fundstelle
LGBl. Nr. 44/1990 Stück 16
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. April 1990 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Brodingberg (politischer Bezirk Graz-Umgebung).
Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973, 14/1976 und 14/1982, wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Graz-Umgebung gelegenen Gemeinde Brodingberg wird mit Wirkung vom 1. Juni 1990 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung verliehen:
„Im blauen Schild, bestreut mit je drei zusammenstehenden gestielten goldenen Haselnüssen, ein aufbäumender goldener Hengst.“
§ 2
Die der Gemeinde Brodingberg ausgefertigte Wappenurkunde enthält die Beschreibung und eine Abbildung des Gemeindewappens.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
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