Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. April 1990 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Ottendorf an der Rittschein (politischer Bezirk Fürstenfeld).
LGBL_ST_19900515_38Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. April 1990 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Ottendorf an der Rittschein (politischer Bezirk Fürstenfeld).Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
15.05.1990
Fundstelle
LGBl. Nr. 38/1990 Stück 15
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. April 1990 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Ottendorf an der Rittschein (politischer Bezirk Fürstenfeld).
Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973, 14/1976 und 14/1982, wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Fürstenfeld gelegenen Gemeinde Ottendorf an der Rittschein wird mit Wirkung vom 1. Juni 1990 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung verliehen:
„Von Rot und Gold gevierter Schild, darin farbverwechselt ein geviertes Kreuz, aus dessen Armen je ein Kleeblatt wächst, ins erste Feld nach rechts, ins zweite nach oben, ins dritte nach unten und ins vierte Feld nach links.“
§ 2
Die der Gemeinde Ottendorf an der Rittschein ausgefertigte Wappenurkunde enthält die Beschreibung und eine Abbildung des Gemeindewappens.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
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