Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. März 1990 über das Jugend- und Schulsportabzeichen.
LGBL_ST_19900413_30Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. März 1990 über das Jugend- und Schulsportabzeichen.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
13.04.1990
Fundstelle
LGBl. Nr. 30/1990 Stück 13
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. März 1990 über das Jugend- und Schulsportabzeichen.
Auf Grund des § 7 Abs. 3 des Steiermärkischen Landessportgesetzes 1988, LGBl. Nr. 67, wird nach Anhörung des Landessportrates verordnet:
§ 1
Allgemeines
(1) Die Steiermärkische Landesregierung verleiht als Anerkennung für vielseitige sportliche Leistungen das Jugend- und Schulsportabzeichen des Landes Steiermark.
(2) Durch die Verleihung des Jugend- und Schulsportabzeichens soll ein Anreiz für die Erbringung von
§ 2
Altersklassen
(1) Das Jugend- und Schulsportabzeichen wird in drei Altersklassen verliehen:
Altersklasse I: Schüler(innen) bis zum 10. Lebensjahr
Altersklasse II: Schüler(innen) vom 10. bis zum 12. Lebensjahr
Altersklasse III: Schüler(innen) vom 12. bis zum 14. Lebensjahr
(2) Für die Einstufung in die jeweilige Altersklasse ist die Erreichung des entsprechenden Lebensjahres im Kalenderjahr der Prüfung maßgebend.
§ 3
Leistungserfordernisse
Für die Verleihung des Jugend- und Schulsportabzeichens des Landes Steiermark sind die in der Anlage näher bezeichneten sportlichen Leistungen zu erbringen, Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
§ 4
Aussehen des Jugend- und Schulsportabzeichens
(1) Das Jugend- und Schulsportabzeichen besteht aus einem Stoffabzeichen und einer Metalinadel, jeweils versehen mit einem stilisierten, abgeflachten „S“.
(2) Das Jugend- und Schulsportabzeichen wird für die Altersklasse I in Bronze, für die Altersklasse II in Silber und für die Altersklasse III in Gold verliehen.
§ 5
Abnahme der Prüfung
(1) Die Abnahme der Prüfung erfolgt in
(2) Zur Abnahme von Prüfungen sind berechtigt
(3) Die Prüfungen sind grundsätzlich nach den Wettkampfbestimmungen der zuständigen Fachverbände abzunehmen. Ort und Zeit der Prüfung sind von den Prüfern zu bestimmen. Wiederholungen nicht bestandener Prüfungen sind zulässig.
§ 6
Leistungsnachweis
(1) Die Prüfer haben nach Abnahme der Prüfung
(2) Die Leistungsnachweise über die abgelegten Jugend- und Schulsportabzeichen in Silber und Gold sind vom Landesjugendreferat dem Landessportbüro bekanntzugeben. Das Landessportbüro hat die zuständigen Fachverbände über die einzelnen Leistungen zu informieren.
(3) Die für die Abnahme des Jugend- und Schulsportabzeichens erforderlichen Drucksorten (Leistungsnachweise) sind beim Landesjugendreferat und beim Landessportbüro des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung aufzulegen.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig treten die Bestimmungen über die Steirische Jugendsportnadel außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
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