Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. März 1990 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Edelsgrub (politischer Bezirk Graz-Umgebung)
LGBL_ST_19900405_29Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. März 1990 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Edelsgrub (politischer Bezirk Graz-Umgebung)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
05.04.1990
Fundstelle
LGBl. Nr. 29/1990 Stück 12
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. März 1990 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Edelsgrub (politischer Bezirk Graz-Umgebung)
Auf Grund des § 4 Abs. 1. der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973, 14/1976 und 74/1982, wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Graz-Umgebung gelegenen Gemeinde Edelsgrub wird mit Wirkung vom 1. April 1990 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung verliehen:
„In Schwarz ein goldener Apfelbaum in Form eines Lebensbaumes, überdeckt von einem goldenen Balken, darin ein Balken von zwei Reihen roter, unten abgerundeter Dachziegel.“
§ 2
Die der Gemeinde Edelsgrub ausgefertigte Wappenurkunde enthält die Beschreibung und eine Abbildung des Gemeindewappens.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
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