Gesetz vom 7. Dezember 1989, mit dem das Steiermärkische Fernseh- und Rundfunkschillinggesetz geändert wird
LGBL_ST_19900405_26Gesetz vom 7. Dezember 1989, mit dem das Steiermärkische Fernseh- und Rundfunkschillinggesetz geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
05.04.1990
Fundstelle
LGBl. Nr. 26/1990 Stück 12
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 7. Dezember 1989, mit dem das Steiermärkische Fernseh- und Rundfunkschillinggesetz geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Steiermärkische Fernseh- und Rundfunkschillinggesetz, LGBl. Nr. 11/1976, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 11/1981 und 2/1984, wird geändert wie folgt:
§ 3 hat zu lauten:
„§ 3
Höhe der Abgabe
Inhaber einer Rundfunk-Hauptbewilligung oder einer Fernsehrundfunk-Hauptbewilligung haben nach Maßgabe dieses Gesetzes eine Abgabe von monatlich 15 v. H. der für jede Bewilligung zu leistenden Zahlungen (Rundfunk- und Fernsehrundfunkgebühr sowie Rundfunk- und Fernsehrundfunkentgelt) zu entrichten. Die Abgabenbeträge sind auf einen vollen Schillingbetrag ab- oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 50 Groschen abgerundet, Beträge über 50 Groschen aufgerundet.“
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Krainer Klauser
Landeshauptmann Landesrat
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