Gesetz vom 7. Dezember 1989 über die Rettungsdienste (Steiermärkisches Rettungsdienstgesetz)
LGBL_ST_19900328_20Gesetz vom 7. Dezember 1989 über die Rettungsdienste (Steiermärkisches Rettungsdienstgesetz)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.03.1990
Fundstelle
LGBl. Nr. 20/1990 Stück 10
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 7. Dezember 1989 über die Rettungsdienste (Steiermärkisches Rettungsdienstgesetz)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
§ 1
Allgemeine Bestimmungen
(1) Das Land und die Gemeinden, jeweils als Träger von Privatrechten, haben Sorge für die Rettung von Menschen aus Gefahren zu tragen.
(2) Zur Besorgung dieser Aufgabe können Verträge mit Organisationen, die in der Lage sind, den allgemeinen Rettungsdienst, den Bergrettungsdienst oder die besonderen Rettungsdienste zu gewährleisten, abgeschlossen werden.
§ 2
Allgemeiner Rettungsdienst
(1) Aufgabe des allgemeinen Rettungsdienstes ist es,
(2) Die Aufgaben des allgemeinen Rettungsdienstes sind von den Gemeinden wahrzunehmen. Zur Sicherstellung der Leistungen des allgemeinen Rettungsdienstes hat sich die Gemeinde einer anerkannten Rettungsorganisation (§ 3) zu bedienen, sofern die Gemeinde nicht die Aufgaben des allgemeinen Rettungsdienstes durch eigene Einrichtungen sicherstellt oder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes durch die Freiwillige Feuerwehr sichergestellt hat.
(3) Überörtliche Aufgaben des allgemeinen Rettungsdienstes hat insbesondere das Land wahrzunehmen. Zur Gewährleistung des Notarztrettungsdienstes kann das Land mit einem Rechtsträger, der in der Lage ist, die entsprechenden Leistungen zu erbringen, Verträge abschließen.
§ 3
Anerkennung einer Organisation des allgemeinen Rettungsdienstes
(1) Organisationen, die die im Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind auf ihren Antrag von der Landesregierung durch Bescheid als Organisation des allgemeinen Rettungsdienstes anzuerkennen. Im Anerkennungsverfahren sind der Steiermärkische Gemeindebund, der Österreichische Städtebund, Landesgruppe Steiermark, sowie bereits anerkannte Organisationen des allgemeinen Rettungsdienstes anzuhören. Die Anerkennung ist in der „Grazer Zeitung - Amtsblatt für die Steiermark“ kundzumachen.
(2) Voraussetzungen für die Anerkennung als Organisation des allgemeinen Rettungsdienstes sind insbesondere:
(3) Die Anerkennung kann unter der Bedingung erteilt werden, daß binnen einer bestimmten Frist alle jene Maßnahmen gesetzt werden, die erforderlich sind, um eine ordnungsgemäße Erfüllung der im § 2 Abs. 1 genannten Aufgaben zu gewährleisten. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung weggefallen ist oder die vorgeschriebenen Bedingungen nicht fristgerecht erfüllt worden sind.
(4) Eine anerkannte Organisation des allgemeinen Rettungsdienstes ist verpflichtet, mit jeder Gemeinde des Bereiches, für den die Anerkennung ausgesprochen worden ist, auf deren Einladung einen Vertrag gemäß § 4 abzuschließen.
(5) Das Österreichische Rote Kreuz, Landesverband Steiermark, mit dem Sitz in Graz, gilt für das gesamte Land Steiermark als anerkannte Organisation des allgemeinen Rettungsdienstes.
§ 4
Verträge mit anerkannten Organisationen
(1) Die Gemeinde hat mit der anerkannten Organisation des allgemeinen Rettungsdienstes, deren sie sich zur Erfüllung der Aufgaben des allgemeinen Rettungsdienstes bedienen will, einen schriftlichen Vertrag abzuschließen.
(2) Verträge nach Abs. 1 haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über:
(3) Die Verträge bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch die Landesregierung. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Landesregierung nicht binnen sechs Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der Vorlage, die Genehmigung schriftlich versagt. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Vertrag den Bestimmungen des Abs. 2 nicht entspricht oder sonst die Erfüllung der Aufgaben des allgemeinen Rettungsdienstes offensichtlich nicht zu gewährleisten vermag.
§ 5
Bergrettungsdienst
(1) Aufgabe des Bergrettungsdienstes ist es, Personen, die im alpinen oder unwegsamen Gelände vermißt oder verunglückt sind, zu suchen, Hilfe zu leisten und zu bergen.
(2) Die Aufgaben des Bergrettungsdienstes sind vom Land wahrzunehmen. Zur Sicherstellung der Leistungen des Bergrettungsdienstes kann sich das Land einer anerkannten Bergrettungsorganisation bedienen.
§ 6
Anerkennung einer Bergrettungsorganisation
(1) Organisationen, die die im Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind auf ihren Antrag von der Landesregierung durch Bescheid als Bergrettungsorganisation anzuerkennen. Im Anerkennungsverfahren sind der Steiermärkische Gemeindebund, der Österreichische Städtebund, Landesgruppe Steiermark, sowie bereits anerkannte Bergrettungsorganisationen anzuhören. Die Anerkennung ist in der „Grazer Zeitung - Amtsblatt für die Steiermark“ kundzumachen.
(2) Voraussetzungen für die Anerkennung als Bergrettungsorganisation sind insbesondere:
(3) Die Anerkennung kann unter der Bedingung erteilt werden, daß binnen einer bestimmten Frist alle jene Maßnahmen gesetzt werden, die erforderlich sind, um eine ordnungsgemäße Erfüllung der im § 5 Abs. 1 genannten Aufgaben zu gewährleisten. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung weggefallen ist oder die vorgeschriebenen Bedingungen nicht fristgerecht erfüllt worden sind.
(4) Eine anerkannte Bergrettungsorganisation ist verpflichtet, mit dem Land auf dessen Einladung einen Vertrag gemäß § 7 abzuschließen.
(5) Der Österreichische Bergrettungsdienst, Land Steiermark, mit dem Sitz in Graz, gilt für das gesamte Land Steiermark als anerkannte Organisation des Bergrettungsdienstes.
§ 7
Verträge mit anerkannten Bergrettungsorganisationen
Das Land schließt mit der anerkannten Bergrettungsorganisation, deren es sich zur Erfüllung der Aufgaben des Bergrettungsdienstes bedienen will, einen schriftlichen Vertrag. Für den Inhalt des Vertrages ist § 4 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
§ 8
Besondere Rettungsdienste
(1) Aufgabe der besonderen Rettungsdienste ist es, Personen aus Gefahren zu befreien, deren Überwindung nur durch den Einsatz von Mitteln oder Kenntnissen möglich ist, die über das hinausgehen, was für den allgemeinen Rettungsdienst und den Bergrettungsdienst erforderlich ist.
(2) Die besonderen Rettungsdienste sind vom Land wahrzunehmen. Zur Sicherstellung der Leistungen der besonderen Rettungsdienste kann sich das Land anerkannter Organisationen der besonderen Rettungsdienste (§ 9) bedienen.
§ 9
Anerkennung einer Organisation der besonderen Rettungsdienste
(1) Organisationen, die die im Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind auf ihren Antrag von der Landesregierung durch Bescheid als Organisation der besonderen Rettungsdienste anzuerkennen. Im Anerkennungsverfahren sind der Steiermärkische Gemeindebund, der Österreichische Städtebund, Landesgruppe Steiermark, sowie bereits anerkannte Organisationen besonderer Rettungsdienste gleicher Art anzuhören. Die Anerkennung ist in der „Grazer Zeitung - Amtsblatt für die Steiermark“ kundzumachen.
(2) Voraussetzungen für die Anerkennung als Organisation der besonderen Rettungsdienste sind insbesondere:
(3) Die Anerkennung kann unter der Bedingung erteilt werden, daß binnen einer bestimmten Frist alle jene Maßnahmen gesetzt werden, die erforderlich sind, um eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben jenes besonderen Rettungsdienstes, den die jeweilige Organisation besorgen soll, zu gewährleisten. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung weggefallen ist oder die vorgeschriebenen Bedingungen nicht fristgerecht erfüllt worden sind.
§ 10
Verträge mit anerkannten Organisationen der besonderen Rettungsdienste
Das Land schließt mit anerkannten Organisationen der besonderen ' Rettungsdienste; deren es sich zur Erfüllung seiner Aufgaben bedienen will, schriftliche Verträge. Für den Inhalt der Verträge ist § 4 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
§11
Rettungsbeitrag
(1) Die Gemeinden haben für die Besorgung der Aufgaben des allgemeinen Rettungsdienstes einen jährlichen Rettungsbeitrag in der Höhe von S 12,- je Einwohner zu entrichten. Das Land hat jeder Gemeinde den Gesamtrettungsbeitrag der Gemeinden und den auf die Gemeinde entfallenden Anteil schriftlich bekanntzugeben.
(2) Das Land leistet für die Besorgung des allgemeinen Rettungsdienstes, insbesondere dessen überörtlicher Aufgaben, des Bergrettungsdienstes und der besonderen Rettungsdienste einen jährlichen Rettungsbeitrag, dessen Höhe dem Gesamtrettungsbeitrag aller Gemeinden entspricht.
(3) Der von jeder Gemeinde jährlich aufzubringende Anteil am Gesamtrettungsbeitrag der Gemeinden ist zu 85 % an die von ihr vertraglich verpflichtete allgemeine Rettungsorganisation bzw. an die Freiwillige Feuerwehr (§ 2 Abs. 2) zu leisten. 15 % dieses Betrages sind an jenen Rechtsträger zu leisten, mit dem das Land einen Vertrag über die Leistung des bodengebundenen Notarztrettungsdienstes geschlossen hat. Diese Beträge sind je zur Hälfte zum 1. April und 1. September zur Zahlung fällig.
(4) Erachtet sich eine Gemeinde für nicht oder nicht im bekanntgegebenen Maße beitragspflichtig, so kann sie innerhalb einer nicht erstreckbaren Frist von sechs Wochen, vom Tag der Zustellung der schriftlichen Bekanntgabe an gerechnet, die Entscheidung der Landesregierung beantragen. Verweigert eine Gemeinde die Leistung des Rettungsbeitrages, ohne innerhalb der ihr eingeräumten Frist einen solchen Antrag einzubringen, so kann die berechtigte Rettungsorganisation ihrerseits die Entscheidung der Landesregierung beantragen. In beiden Fällen entscheidet die Landesregierung durch Bescheid.
(5) Die für die Berechnung des Rettungsbeitrages zugrundezulegende Einwohnerzahl richtet sich nach dem verlautbarten Ergebnis der jeweils letzten ordentlichen Volkszählung.
§ 12
Aufsicht über anerkannte Rettungsorganisationen
(1) Alle anerkannten Rettungsorganisationen unterstehen der Aufsicht durch die Landesregierung. Die Aufsicht hat sich auf die ordnungsgemäße Erfüllung der den Organisationen gesetzlich und vertraglich übertragenen Aufgaben und Verpflichtungen zu erstrecken.
(2) Zum Zweck der Aufsicht kann die Landesregierung die Mitteilung von Beschlüssen oder die sonst notwendigen Auskünfte verlangen, die Einrichtungen der Rettungsorganisation besichtigen, Einblick in die Geschäftsunterlagen nehmen und Beauftragte zu den Sitzungen der Organe der Rettungsorganisation entsenden.
(3) Auf begründeten Antrag einer Gemeinde hat die Landesregierung die Aufsicht über die anerkannte Rettungsorganisation auszuüben. Das Ergebnis der Überprüfungen ist der antragstellenden Gemeinde mitzuteilen. Die antragstellende Gemeinde ist berechtigt, eine Vertrauensperson zur Überprüfung zu entsenden.
§ 13
Allgemeine Verständigungspflicht
Unbeschadet der im Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 605/1987, normierten Verpflichtung zur Hilfeleistung in Unglücksfällen und Gemeingefahr, ist jedermann, der eine Situation wahrnimmt, die den Einsatz des Rettungsdienstes erfordert, verpflichtet, unverzüglich eine Rettungsorganisation, die Gemeinde oder eine Sicherheitsdienststelle zu verständigen. Besitzer von Nachrichtenübermittlungsanlagen sind zur Weiterleitung solcher Meldungen verpflichtet.
§ 14
Duldungsverpflichtungen
Im Rahmen eines Rettungsdiensteinsatzes ist jedermann verpflichtet, den Organen der Gemeinde und der anerkannten Rettungsorganisationen sowie deren Helferinnen und Helfern das Betreten und die Benützung von Grundstücken und Baulichkeiten in dem für die Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen Umfang zu gestatten.
§ 15
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 16
Strafbestimmungen
(1) Wer
(2) Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen worden ist.
§ 17
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 16 mit 1. Jänner 1990 in Kraft.
(2) § 16 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Krainer Jungwirth
Landeshauptmann Landeshauptmannstellvertreter
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