Gesetz vom 7. November 1989 zum Schutze des Baumbestandes in der Steiermark (Steiermärkisches Baumschutzgesetz 1989)
LGBL_ST_19900314_18Gesetz vom 7. November 1989 zum Schutze des Baumbestandes in der Steiermark (Steiermärkisches Baumschutzgesetz 1989)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
14.03.1990
Fundstelle
LGBl. Nr. 18/1990 Stück 9
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 7. November 1989 zum Schutze des Baumbestandes in der Steiermark (Steiermärkisches Baumschutzgesetz 1989)
§ 1
Ziel und Anwendungsbereich
(1) Der Baumbestand ist in einem gemäß § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes umschriebenen Gebiet ohne Rücksicht darauf, ob er sich auf öffentlichen oder privaten Grundflächen befindet, mit dem Ziel geschützt,
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf
(3) Das Schalenobst (Nußbäume und Edelkastanien), Maulbeerbäume und Speierlinge (sorbus domestica) sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes geschützt.
§ 2
Verordnungsermächtigung
(1) Zur Sicherstellung der in § 1 Abs. 1 genannten Ziele kann die Gemeinde durch Verordnung bestimmen, daß der Baumbestand des ganzen Gemeindegebietes oder von Teilen eines Gemeindegebietes unter Schutz steht (Baumschutzzone). Die Schaffung von Baumschutzzonen mit unterschiedlichen Regelungen in demselben Gemeindegebiet ist nach Maßgabe des biologischen Zustandes des Baumbestandes zulässig. Bei Unterschutzstellung des Baumbestandes eines Teiles oder mehrerer Teile des Gemeindegebietes hat eine kartographische Darstellung dieser Zonen als Anhang zur Verordnung zu erfolgen.
(2) Die Verordnung gemäß Abs. 1 hat vorzusehen:
(3) Die Vorschreibung einer Ersatzpflanzung sowie einer Ausgleichsabgabe ist unzulässig, wenn der Grundeigentümer eine bereits vorgenommene Pflanzung oder das Aufkommen eines natürlichen Baumbestandes nachweist, sofern dies nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, und damit den Zielsetzungen dieses Gesetzes entsprochen wird. Wird durch die vorgenommene Pflanzung oder das Aufkommen eines natürlichen Baumbestandes den Zielsetzungen dieses Gesetzes nur teilweise entsprochen, so ist dies für die Vorschreibung einer Ersatzpflanzung oder einer Ausgleichsabgabe anzurechnen.
(4) Die Ausgleichsabgabe errechnet sich auf der Basis der durchschnittlichen Anschaffungskosten für ein herkömmliches Gehölz, vermehrt um die Anpflanzungskosten, multipliziert mit dem Umfang der von der Behörde für erforderlich erachteten Ersatzpflanzung.
§ 3
Erhaltungspflicht
anzeigepflichtige, verbotene und erlaubte Eingriffe
(1) Jeder Grundeigentümer (Bauberechtigter), Bestandnehmer oder sonst Verfügungsberechtigte ist verpflichtet, den auf seinem Grundstück stockenden Baumbestand zu erhalten, sofern dieses Grundstück in einem gemäß § 2 Abs. 1 geschützten Gebiet liegt und nicht durch Bestimmungen dieses Gesetzes Ausnahmen bestehen.
(2) In einem gemäß § 2 Abs. 1 geschützten Gebiet ist ohne Anzeige an die Behörde und vor ihrer Entscheidung bzw. vor Ablauf der in § 2 Abs.2 lit. b festgesetzten Frist verboten:
(3) In einem gemäß § 2 Abs. 1 geschützten Gebiet ist es verboten:
(4) Nicht verboten ist das Schneiden (Stutzen) von unter Schutz gestellten Bäumen, das ohne Gefährdung des Bestandes, lediglich der Verschönerung, Veredelung, Auslichtung und der Pflege dient oder aus zwingenden öffentlichen Interessen bzw. auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften notwendig ist. Die Befugnis der Nachbarn gemäß § 422 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) bleibt insofern unberührt, als dies nicht zu einer Zerstörung oder Vernichtung unter Schutz gestellter Bäume führt.
(5) Die Erhaltungspflicht gemäß Abs. 1 gilt nicht bei unaufschiebbaren Maßnahmen, die zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erforderlich oder die zur Sicherung oder Erhaltung von Objekten unerläßlich sind. Solche Maßnahmen sind sofort oder spätestens binnen 24 Stunden der Behörde anzuzeigen.
§ 4
Behörden und Instanzen
Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 5
Behörde 1. Instanz ist der Bürgermeister, in Städten mit eigenem Statut der Stadtsenat, gegen Bescheide der Behörde 1. Instanz kann die Berufung an den Gemeinderat eingebracht werden.
§ 6
Strafbestimmungen
Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
§ 7
Auf die Erlassung einer Verordnung im Sinne dieses Gesetzes sind die Bestimmungen der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, i. d. g. F., sowie das Statut der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130, i. d. g. F., sinngemäß anzuwenden.
§ 8
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Krainer Schaller
Landeshauptmann Landesrat
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