Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Februar 1990 über die Durchführung der Personalvertretungswahlen (Landespersonalvertretungs- Wahlordnung)
LGBL_ST_19900215_10Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Februar 1990 über die Durchführung der Personalvertretungswahlen (Landespersonalvertretungs- Wahlordnung)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
15.02.1990
Fundstelle
LGBl. Nr. 10/1990 Stück 5
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Februar 1990 über die Durchführung der Personalvertretungswahlen (Landespersonalvertretungs-Wahlordnung)
Auf Grund des § 37 des Steiermärkischen Landespersonalvertretungsgesetzes - LPVG, LGBl. Nr. 5/1990, wird verordnet:
I. Abschnitt
Wahlkommissionen
§ 1
Zusammensetzung der Wahlkommissionen
(1) Zur Leitung und Durchführung der Wahl sind vor jeder Wahl neu zu bildende Wahlkommissionen berufen. Die Landeswahlkommission ist von der Landespersonalvertretung, die Dienststellenwahlkommissionen bzw. Sprengelwahlkommissionen sind von der jeweiligen Dienststellenpersonalvertretung zu bestellen. Die Dienststellenwahlkommission kann auch die Aufgaben einer Sprengelwahlkommission wahrnehmen. Die Landeswahlkommission besteht aus sieben Mitgliedern und ebenso vielen Ersatzmitgliedern, die Dienststellen- und Sprengelwahlkommission aus jeweils drei Mitgliedern und ebenso vielen Ersatzmitgliedern.
(2) Die Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Wahlkommissionen erfolgt auf Grund von Vorschlägen der in den Personalvertretungen vertretenen Wählergruppen nach dem Stärkeverhältnis ihrer Stimmen. Die Ermittlung der jeder Wählergruppe zukommenden Anzahl von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) hat nach dem d'Hondt'schen Verfahren zu erfolgen. Eine Wählergruppe, die in der Landespersonalvertretung vertreten ist, hat aber jedenfalls Anspruch auf ein Mitglied (Ersatzmitglied) in der Landeswahlkommission. Die Wählergruppen haben ihre Vorschläge spätestens am zehnten Tag nach dem Stichtag (§ 4 Abs. 2) dem Vorsitzenden der Landespersonalvertretung bzw. Dienststellenpersonalvertretung vorzulegen.
(3) Für die erstmalige Bestellung von Dienststellenwahlkommissionen im Falle der Bildung einer neuen Dienststelle ist die Landespersonalvertretung zuständig, wobei für die Zusammensetzung der Wahlkommissionen das Stärkeverhältnis der Landeswahlkommission maßgebend ist. Eine Wählergruppe, die in der Landespersonalvertretung vertreten ist, hat aber jedenfalls Anspruch auf ein Mitglied (Ersatzmitglied) in der Dienststellenwahlkommission.
(4) Die Mitglieder der Wahlkommissionen müssen in die für sie zuständige Personalvertretung wählbar sein. Ein Bediensteter darf nur einer Wahlkommissionangehören. Die Namen der Mitglieder der Wahlkommissionen sind in geeigneter Weise kundzumachen (z. B. Anschlag an der Amtstafel).
§ 2
Konstituierung der Wahlkommissionen
(1) Spätestens am 21. Tag nach dem Stichtag hat das an Jahren älteste Mitglied der Wahlkommission diese zur konstituierenden Sitzung einzuberufen. In dieser Sitzung sind ein Vorsitzender und ein Stellvertreter zu wählen.
(2) Die Wahlkommissionen sind beschlußfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens zwei Drittel der Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind.
(3) Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluß erhoben, der er beitritt.
§ 3
Aufgaben der Wahlkommissionen
(1) Die Wahlkommissionen haben die Geschäfte zu besorgen, die ihnen nach dieser Verordnung zukommen. Sie entscheiden insbesondere über allgemeine, grundsätzliche und wichtige Angelegenheiten, die sich in ihrem Bereich über das Wahlrecht und die Ausübung der Wahl ergeben. Alle anderen Geschäfte obliegen den Vorsitzenden, die hierüber den Kommissionen umgehend zu berichten haben.
(2) Wenn ungeachtet der ordnungsgemäßen Einberufung eine Wahlkommission, insbesondere am Wahltag, nicht in beschlußfähiger Anzahl zusammentritt oder während der Amtshandlung beschlußunfähig wird und die Dringlichkeit der Amtshandlung einen Aufschub nicht zuläßt, hat der Vorsitzende bzw. der Stellvertreter die Amtshandlung durchzuführen.
(3) Die Landeswahlkommission führt, unbeschadet des ihr nach Abs. 1 zukommenden Wirkungskreises, die Aufsicht über alle Dienststellen- und Sprengelwahlkommissionen. Im Rahmen dieses Aufsichtsrechtes kann die Landeswahlkommission insbesonders Entscheidungen und Verfügungen der Dienststellen- und Sprengelwahlkommissionen, die den Vorschriften der Wahlordnung widersprechen, aufheben oder abändern.
(4) Den Wahlkommissionen sind die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel von den Dienststellenleitern zur Verfügung zu stellen.
II. Abschnitt
Vorbereitung der Wahlen
§ 4
Wahlausschreibung
(1) Die Ausschreibung der Wahlen in die Landespersonalvertretung und Dienststellenpersonalvertretung obliegt der Landespersonalvertretung. Sie sind so rechtzeitig auszuschreiben, daß die neugewählten Personalvertretungen spätestens vier Wochen nach Beendigung der Wahlperiode zusammentreten können. Die Ausschreibung der Wahl ist in der „Grazer Zeitung - Amtsblatt für die Steiermark“ kundzumachen.
(2) Die Landespersonalvertretung hat den Beschluß über die Ausschreibung der Wahlen der Dienststelleilwahlkommission, dem zuständigen Dienststellenleiter und der Dienststellenpersonalvertretung so rechtzeitig schriftlich mitzuteilen, daß die Kundmachung bei den einzelnen Dienststellen (§ 3 LPVG 1989) durch den Dienststellenleiter spätestens am Stichtag erfolgen kann.
(3) Als Wahltage sind zwei aufeinanderfolgende Arbeitstage zu bestimmen. Zwischen dem in der Wahlausschreibung festzusetzenden Stichtag und dem ersten Wahltag muß eine Frist von mindestens acht Wochen liegen.
(4) Wenn es aus organisatorischen Gründen erforderlich ist, sind Dienststellen in Wahlsprengel zu unterteilen. Die Bildung von Wahlsprengeln mit weniger als zwölf Bediensteten ist unzulässig.
§ 5
Wahlkundmachung
(1) Der Vorsitzende der im Amt befindlichen Dienststellenwahlkommission hat spätestens sieben Wochen vor dem ersten Wahltag eine von ihm zu unterfertigende Wahlkundmachung für die Dienststellenpersonalvertretungswahlen sowie eine vom Vorsitzenden der Landeswahlkommission zu unterfertigende Wahlkundmachung in geeigneter Weise (z. B. Amtstafel) bis zur Beendigung der Wahlhandlung zu veröffentlichen. Die Wahlkundmachung der Landeswahlkommission hat sinngemäß die Bestimmungen des Abs. 2 zu enthalten.
(2) Die Wahlkundmachung hat zu enthalten:
§ 6
Verzeichnis der Bediensteten
(1) Der Dienststellenleiter ist verpflichtet, der Dienststellenwahlkommission das für die Wahl erforderliche Verzeichnis der Bediensteten der Dienststelle spätestens eine Woche nach dem Stichtag zur Verfügung zu stellen. In das Verzeichnis sind alle Bediensteten aufzunehmen, die am Stichtag der Dienststelle angehören, und zwar auch dann, wenn sie einer anderen Dienststelle dienstzugeteilt sind. Bedienstete, die von einer anderen Dienststelle dienstzugeteilt sind, werden in das Verzeichnis nicht aufgenommen.
(2) Das Verzeichnis hat die Familien- und Vornamen, die Geburtsdaten und die Staatsbürgerschaft der Bediensteten sowie den Tag des Beginnes ihres Dienstverhältnisses zum Land zu enthalten. Das Verzeichnis hat weiters Angaben über Tatsachen zu enthalten, die für die Beurteilung der Wahlberechtigung des Bediensteten gemäß § 34 LPVG 1989 von Bedeutung sind. Änderungen, die auf das Wahlrecht Einfluß haben, sind unverzüglich vom Dienststellenleiter der Wahlkommission bekanntzugeben.
§ 7
Erstellung der Wählerverzeichnisse
Die Dienststellenwahlkommission hat auf Grund der Verzeichnisse der Bediensteten (§ 6) die Wahlberechtigten festzustellen und die Wählerverzeichnisse zu verfassen.
§ 8
Auflegung der Wählerverzeichnisse, Einsprüche und Berufungen
(1) Das Wählerverzeichnis ist fünf Wochen vor dem ersten Wahltag durch fünf Arbeitstage zur Einsichtnahme aufzulegen.
(2) Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis können von jedem Landesbediensteten beim Vorsitzenden der jeweiligen Dienststellenwahlkommission schriftlich, mündlich oder telegraphisch während der Auflagefrist (Abs. 1) eingebracht werden. Verspätet eingebrachte Einsprüche bleiben unberücksichtigt.
(3) Über Einsprüche hat die Dienststellenwahlkommission spätestens am dritten Arbeitstag nach Ablauf der Auflagefrist zu entscheiden. Die schriftliche Ausfertigung ist unverzüglich dem Einspruchswerber sowie den durch die Entscheidung Betroffenen zuzustellen.
(4) Gegen die Entscheidung der Dienststellenwahlkommission können der Einspruchswerbet sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen drei Arbeitstagen ab Zustellung der Entscheidung schriftlich oder telegraphisch die Berufung einbringen. Das Rechtsmittel ist zu begründen und an die Dienststellenwahlkommission zu richten, welche die Berufung unverzüglich der Landeswahlkommission vorzulegen hat. Die Berufungsentscheidung hat so rechtzeitig zu erfolgen, daß sie von der Dienststellenwahlkommission im Wahlverfahren entsprechend berücksichtigt werden kann.
(5) Die Dienststellenwahlkommission ist berechtigt, offensichtliche Schreibfehler oder Formgebrechen in der Wählerliste bis zum Wahltag auch ohne entsprechenden Antrag zu berichtigen.
§ 9
Wahlvorschläge
(1) Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung beteiligen, haben ihre Wahlvorschläge für die Landes- bzw. die Dienststellenpersonalvertretung spätestens am 28. Tag vor dem Wahltag bis 12.30 Uhr der Landeswahlkommission bzw. der betreffenden Dienststellenwahlkommission vorzulegen. Das Einlangen des Wahlvorschlages ist von der Landes- bzw. Dienststellenwahlkommission unter Angabe der Zeit zu bestätigen.
(2) Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 1 v. H. der Wahlberechtigten, in jedem Fall aber von mindestens zwei Wahlberechtigten unterschrieben sein. Die Wahlvorschläge zur Landespersonalvertretung müssen von mindestens 20 Bediensteten unterschrieben sein. Der Wahlvorschlag hat ein Verzeichnis der Bediensteten, die sich als Personalvertreter bewerben (Wahlwerber), zu enthalten, und zwar in der beantragten Reihenfolge und unter Angabe des Familien- und Vornamens sowie des Geburtsdatums. Er hat außerdem die Bezeichnung eines Zustellungsbevollmächtigten des Wahlvorschlages zu enthalten, andernfalls der Erstunterzeichnete als solcher gilt. Wahlwerber müssen das passive Wahlrecht besitzen (§ 34 Abs. 5 LPVG 1989), sie dürfen in den Wahlvorschlag nur dann aufgenommen werden, wenn sie hiezu ihre Zustimmung schriftlich erklärt haben.
(3) Der Wahlvorschlag hat die eindeutig unterscheidbare Bezeichnung der Wählergruppe und allenfalls eine Kurzbezeichnung in Buchstaben zu enthalten. Ein Wahlvorschlag ohne eine solche Bezeichnung ist nach dem erstvorgeschlagenen Wahlwerber zu benennen.
(4) Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen ist unzulässig.
§ 10
Überprüfung der Wahlvorschläge
(1) Die Dienststellenwahlkommission bzw. Landeswahlkommission hat die überreichten Wahlvorschläge zu überprüfen und festgestellte Mängel umgehend dem Zustellungsbevollmächtigten des Wahlvorschlages mit der Aufforderung mitzuteilen, diese innerhalb von drei Arbeitstagen zu beheben. Wahlwerber, deren Unterschrift am Wahlvorschlag fehlt oder denen die Wählbarkeit (§ 34 Abs. 5 LPVG 1989) fehlt, sind von der Dienststellenwahlkommission aus dem Wahlvorschlag zu streichen.
(2) Die Dienststellen- bzw. Landeswahlkommission hat über die Zulassung der Wahlvorschläge spätestens am 21. Tag vor dem ersten Wahltag zu entscheiden.
(3) Ein Wahlvorschlag ist nicht zuzulassen, wenn er:
(4) Die Wählergruppe ist berechtigt, innerhalb der Einreichungsfrist Änderungen am Wahlvorschlag vorzunehmen oder den Wahlvorschlag zurückzuziehen, jedoch muß eine solche Änderung oder Zurückziehung von sämtlichen Bediensteten unterschrieben sein, die den seinerzeitigen Wahlvorschlag unterzeichnet haben.
(5) Eine Zurückziehung einzelner Unterschriften auf dem Wahlvorschlag nach dessen Einlangen bei der Dienststellen- bzw. Landeswahlkommission ist nicht zu berücksichtigen, es sei denn, daß der Dienststellenwahlkommission glaubhaft gemacht wird, daß ein Unterzeichner des Wahlvorschlages durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Leistung der Unterschrift bestimmt worden ist und die Zurückziehung der Unterschrift spätestens am 23. Tag vor dem Wahltag erfolgt ist.
(6) Die Entscheidung über die Zulassung bzw. Nichtzulassung eines Wahlvorschlages kann nur im Wege der Wahlanfechtung bekämpft werden.
(7) Die Landeswahlkommission hat die zugelassenen Wahlvorschläge den Dienststellenwahlkommissionen spätestens am 15. Tag vor dem Wahltag mitzuteilen. Die Dienststellenwahlkommissionen haben die Wahlvorschläge im Sinne des § 5 kundzumachen.
§ 11
Kundmachung der Wahlvorschläge
(1) Die Wahlvorschläge sind ab dem 14. Tag vor dem 1. Wahltag im Sinne des § 5 Abs. 2 zu verlautbaren.
(2) Die zugelassenen Wahlvorschläge sind, soweit sie von einer in der Landespersonalvertretung vertretenen Wählergruppe eingebracht oder bestätigt sind, nach der Zahl der Mandate dieser Wählergruppe in der Landespersonalvertretung zu reihen. Ist die Zahl der Mandate gleich, bestimmt sich die Reihenfolge nach der bei der letzten Wahl zur Landespersonalvertretung ermittelten Gesamtsumme der Wählergruppenstimmen. Andere Wahlvorschläge sind in der Reihenfolge ihres Einlangens anzufügen. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge die Dienststellenwahlkommission durch das Los, welches von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.
§ 12
Wahllokale, Wahlzeit
(1) Die Dienststellenwahlkommissionen haben spätestens am 7. Tag vor dem 1. Wahltag Uhrzeit und Ort der Wahl zu bestimmen und dies im Sinne des § 5 Abs. 2 zu verlautbaren und der Landeswahlkommission unverzüglich bekanntzugeben.
(2) Wahlort, Wahllokal und Wahlzelle müssen für die Durchführung der Wahl gemäß den Bestimmungen der Landtags-Wahlordnung 1960, LGBl. Nr. 81, geeignet und von den Wahlberechtigten möglichst gut erreichbar sein.
§ 13
Vertrauenspersonen
(1) Jede nicht in den Personalvertretungen vertretene Wählergruppe, die schriftlich erklärt, sich an der Wahl beteiligen zu wollen, kann in der Landeswahlkommission und in den Dienststellen- und Sprengelwahlkommissionen Vertrauenspersonen (§ 35 Abs. 3 LPVG) namhaft machen.
(2) Die Vertrauenspersonen sind unter Angabe des Namens, des Geburtsdatums und der Dienststelle bis spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag namhaft zu machen. Die Vertrauenspersonen müssen wählbar sein. Sie sind berechtigt, an den Sitzungen der Wahlkommission ohne Stimmrecht teilzunehmen. An der Sitzung der Wahlkommission kann jeweils nur eine Vertrauensperson je Wählergruppe teilnehmen.
III. Abschnitt
Durchführung der Wahl
§ 14
Wahlhandlung
(1) Die Leitung der Wahlhandlung für die Landes- und Dienststellenpersonalvertretung obliegt der Dienststellenwahlkommission.
(2) Der Vorsitzende der Dienststellenwahlkommission hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beachtung der Bestimmungen dieser Verordnung zu sorgen.
§ 15
Beginn der Wahlhandlung, Niederschrift
(1) Zu Beginn der Wahlhandlung hat der Vorsitzende der Dienststellenwahlkommission
(2) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Dienststellenwahlkommission davon zu überzeugen, daß die rum Einwerfen der Stimmzettel bestimmte Wahlurne leer ist.
(3) Die Stimmenabgabe beginnt damit, daß den Mitgliedern der Dienststellenwahlkommission und den Vertrauenspersonen Gelegenheit zur Abgabe ihrer Stimme gegeben wird.
§ 16
Ausübung des Wahlrechtes
(1) Die Wahlberechtigten haben ihr Stimmrecht persönlich durch Abgabe des amtlichen Stimmzettels im verschlossenen Wahlkuvert am Wahltag vor der zuständigen Wahlbehörde oder durch Briefwahl auszuüben.
(2) Jeder Wahlberechtigte hat für die Wahl der Landespersonalvertretung und der Dienststellenpersonalvertretung je eine Stimme.
(3) Blinde oder schwer Sehbehinderte dürfen sich von einer Geleitperson, die sie selbst auswählen können, führen und diese für sich abstimmen lassen. Von diesen Fällen abgesehen darf die Wahlzelle stets nur von einer Person betreten werden.
(4) Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Geleitperson entscheidet im Zweifelsfalle die Dienststellenwahlkommission. Jede Stimmenabgabe mit Hilfe einer solchen Geleitperson ist in der Niederschrift im Sinne des § 15 festzuhalten.
§ 17
Stimmabgabe
(1) Der Wähler hat sich auszuweisen, sofern er nicht der Mehrheit der Mitglieder der Wahlkommission persönlich bekannt ist, und übernimmt vom Vorsitzenden der Dienststellenwahlkommission ein leeres Wahlkuvert und einen weißen Stimmzettel für die Wahl zur Landespersonalvertretung und einen grünen für die Dienststellenpersonalvertretung.
(2) Das Stimmrecht ist in der Wahlzelle auszuüben. Danach sind die beiden Stimmzettel in das Wahlkuvert zu geben. Nach dem Verlassen der Wahlzelle ist das verschlossene Kuvert dem Vorsitzenden der Dienststellenwahlkommission zu übergeben, der es ungeöffnet in die Wahlurne gibt.
(3) Ist dem Wähler ein Fehler unterlaufen und begehrt der Wähler die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels, so ist dies im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten und dem Wähler ein weiterer Stimmzettel auszufolgen. Der zuerst ausgehändigte Stimmzettel ist vom Wähler vor der Dienststellenwahlkommission durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mitzunehmen.
(4) Die Abgabe der Stimme ist in der Wählerliste durch Abstreichen des Namens des Wählers kenntlich zu machen und in ein Abstimmungsverzeichnis unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl der Wählerliste einzutragen.
(5) Ein Bediensteter, der zur Briefwahl berechtigt ist, kann seine Stimme auch vor der Dienststellenwahlkommission abgeben. Benützt er zur Stimmabgabe nicht das ihm zugestellte Wahlkuvert und die ihm zugestellten Stimmzettel, so hat der Vorsitzende der Dienststellenwahlkommission ein Wahlkuvert und die erforderlichen Stimmzettel dem Wähler zu übergeben und dies in der Niederschrift (§ 15) zu vermerken.
§ 18
Briefwahl – Zulässigkeit
(1) Die Zulassung zur Stimmabgabe durch Briefwahl muß beim Vorsitzenden der Dienststellenwahlkommission spätestens am dritten Tag vor dem ersten Wahltag beantragt werden. Der Antrag ist zu begründen. Die Dienststellenwahlkommission hat über den Antrag der Zulässigkeit der Briefwahl so rechtzeitig zu entscheiden, daß die Ausübung des Wahlrechtes durch den Wahlberechtigten gesichert ist.
(2) Die Stimmabgabe durch Briefwahl ist zulässig, wenn der Wahlberechtigte an den Wahltagen ohne sein Verschulden nicht in der Lage ist, seine Stimme persönlich abzugeben, wie z. B. bei Krankheit, Urlaub oder Dienstverrichtung außerhalb des Wahlortes.
(3) Jedem Briefwähler sind ein leeres Wahlkuvert, die amtlichen Stimmzettel sowie ein bereits frankierter und mit der Adresse der Dienststellenwahlkommission bzw. Sprengelwahlkommission sowie mit dem Vor- und Familiennamen des Wahlberechtigten versehener und besonders gekennzeichneter Briefumschlag mittels eingeschriebenen Briefes oder persönlich gegen Nachweis zuzustellen.
(4) Die zur Briefwahl Berechtigten sind in der Wählerliste gesondert zu kennzeichnen.
(5) Stellt die Dienststellenwahlkommission fest, daß der Wahlberechtigte zur Briefwahl nicht berechtigt ist, so hat diese Entscheidung dem Bediensteten mündlich verkündet oder schriftlich zugestellt tu werden. Die mündliche Verkündung ist von der Dienststellenwahlkommission in einer Niederschrift festzuhalten und vom Bediensteten durch seine Unterschrift zu bestätigen.
§ 19
Stimmabgabe durch Briefwahl
(1) Die Stimmzettel müssen sich in dem von der Dienststellenwahlkommission übermittelten Umschlag (Wahlkuvert) befinden, der zur Wahrung des Wahlgeheimnisses keinerlei Aufschriften oder Zeichen tragen darf, die auf die Person des Wählers schließen lassen. Dieser Umschlag ist in dem von der Dienststellenwahlkommission ebenfalls übermittelten zweiten Umschlag (Briefumschlag) zu legen und im Postwege oder persönlich der Dienststellenwahlkommission zuzuleiten bzw. zu übergeben.
(2) Der verschlossene Briefumschlag ist so rechtzeitig zu übermitteln, daß er spätestens bis zum Ablauf der für die Stimmenabgabe festgesetzten Zeit bei der Dienststellenwahlkommission einlangt.
(3) Der Vorsitzende der Dienststellenwahlkommission hat auf den einlangenden Briefumschlägen Datum und Uhrzeit des Einlangens zu vermerken. Die eingelangten Briefumschläge sind von ihm ungeöffnet unter Verschluß bis zu deren Öffnung gemäß Abs. 4 aufzubewahren.
(4) Nach Beendigung der Stimmabgabe hat der Vorsitzende der Dienststellenwahlkommission vor dieser die übermittelten Briefumschläge zu öffnen und das ungeöffnete Wahlkuvert in die Wahlurne zu legen. Die Abgabe der Stimme ist im Abstimmungsverzeichnis mit dem Hinweis „Briefwähler“ einzutragen. Der Briefumschlag ist von der Dienststellenwahlkommission zu den Wahlakten zu nehmen. Zu spät einlangende Briefumschläge sowie Briefumschläge von Bediensteten, die ihr Wahlrecht vor der Dienststellenwahlkommission bereits unmittelbar ausgeübt haben, sind ungeöffnet mit dem Vermerk „Zu spät eingelangt“ oder „Wahlrecht unmittelbar ausgeübt“ zu den Wahlakten zu legen. Der Vorgang ist in der Niederschrift zu vermerken.
§ 20
Stimmabgabe in den Wahlsprengeln
Ist eine Dienststelle in mehrere Wahlsprengel unterteilt, so hat die Stimmabgabe vor der Sprengelwahlkommission zu erfolgen. Die Bestimmungen der §§ 14 bis 19 finden sinngemäß Anwendung.
§ 21
Amtlicher Stimmzettel
(1) Die Mitglieder der Landes- bzw. Dienststellenpersonalvertretung werden mit amtlichen Stimmzetteln gewählt.
(2) Der amtliche Stimmzettel für die Wahl zur Landespersonalvertretung ist aus weißer Farbe, der Stimmzettel für die Dienststellenpersonalvertretung aus grüner Farbe. Die amtlichen Stimmzettel dürfen nur auf Anordnung der Landeswahlkommission hergestellt werden und haben auf einer Seite sämtliche Wählergruppen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen sowie vor jeder Wählergruppe einen Kreis zu enthalten.
(3) Die amtlichen Stimmzettel und Wahlkuverts sind von der Landeswahlkommission entsprechend der Zahl der Wahlberechtigten zusätzlich einer Reserve von höchstens 20 v. H. der Dienststellenwahlkommission zu übermitteln. Die Stimmzettel sind gegen eine Empfangsbestätigung auszufolgen, welche zweifach auszufertigen ist. Eine Ausfertigung ist dem Übernehmer auszufolgen, die zweite verbleibt bei der Landeswahlkommission.
§ 22
Gültige Ausfüllung
Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn eindeutig zu erkennen ist, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in dem vor der Wählergruppe abgedruckten Kreis ein Kreuz oder ein anderes Zeichen anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, daß er die in derselben Zeile angeführte Wählergruppe wählen wollte.
§ 23
Ungültige Stimmzettel
(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
(2) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel für dieselbe Dienststellenpersonalvertretung, die auf verschiedene Wählergruppen lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ungültige Stimmzettel.
(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung der Wählergruppe angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der in Abs. 1 und 2 angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit nicht.
§ 24
Beendigung der Stimmabgabe; Feststellung der abgegebenen Stimmen
(1) Die Stimmabgabe ist vom Vorsitzenden der Wahlkommission mit Ablauf der gemäß § 12 festgesetzten Zeit für beendet zu erklären. Vor Ablauf dieser Zeit kann die Stimmabgabe nur dann für beendet erklärt werden, wenn alle Wahlberechtigten ihre Stimme abgegeben haben bzw. die Briefumschläge bei der Wahlkommission eingelangt sind. Hierauf haben alle Personen mit Ausnahme der Mitglieder der Wahlkommission, deren Hilfsorgane und der Vertrauenspersonen, das Wahllokal zu verlassen.
(2) Der Vorsitzende der Wahlkommission mischt sodann gründlich die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts, entleert die Wahlurne und stellt fest:
(3) Die Wahlkommission öffnet hierauf die von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts, entnimmt die Stimmzettel. ordnet sie gesondert nach Stimmzetteln für die Landespersonalvertretung und Stimmzetteln für die Dienststellenpersonalvertretung, überprüft deren Gültigkeit, versieht die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern und stellt getrennt nach grünen und weißen Stimmzetteln fest:
(4) Die nach Abs. 1 bis 3 getroffenen Feststellungen sind unverzüglich in der Niederschrift zu beurkunden.
(5) Die Sprengelwahlkommission hat das Wahlergebnis unverzüglich fernmündlich der Dienststellenwahlkommission zu berichten. Die Niederschrift und der gesamte Wahlakt (Wahlvorschläge, Wahlkundmachung, Wählerliste, Abstimmungsergebnis, Stimmzettel, Briefumschläge) sind unverzüglich verschlossen der Dienststellenwahlkommission durch zwei verschiedenen wahlwerbenden Gruppen angehörende Mitglieder zu übermitteln.
(6) Die Dienststellenwahlkommission hat die Wahlakten der Sprengelwahlkommission zu überprüfen und sodann das Gesamtergebnis im Bereich der Dienststelle festzustellen.
(7) Die ermittelten Ergebnisse dürfen bis zur Schließung des letzten Wahllokales für die Wahl in die Landespersonalvertretung nur der Landeswahlkommission mitgeteilt werden.
§ 25
Ermittlung der Mandate
(1) Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate ist mittels der Wahlzahl (d'Hondt'sches Verfahren) zu ermitteln. Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen:
(2) Die Dienststellenwahlkommission hat auch das Stimmenergebnis für die Wahl in die Landespersonalvertretung zu ermitteln und dieses unverzüglich der Landeswahlkommission persönlich, telefonisch, fern schriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise mitzuteilen, welche dann die Ermittlung der Mandate für die Landespersonalvertretung gemäß Abs. 1 festzustellen hat.
(3) Das Wahlergebnis und die zu seiner Ermittlung führenden Feststellungen und Berechnungen sind in der Niederschrift festzuhalten oder dieser anzuschließen.
§ 26
Feststellung der Gewählten
(1) Die auf die Wählergruppen entfallenden Mandate sind von den Wahlkommissionen den im Wahlvorschlag angegebenen Bewerbern in der Reihenfolge des Wahlvorschlages zuzuteilen.
(2) Nichtgewählte Wahlwerber gelten als Ersatzmänner für den Fall, daß ein Mandat ihrer Liste erledigt wird. Lehnt ein Ersatzmann, der auf ein freigewordenes Mandat berufen wird, diese Berufung ab, so bleibt er dennoch in der Reihe der Liste der Ersatzmänner.
(3) Muß ein Ersatzmann aus der Personalvertretung ausscheiden, weil der Grund des Ruhens der Mitgliedschaft jenes Mitgliedes der Personalvertretung, an dessen Stelle er getreten ist, wegfällt, so tritt er wieder auf seine ursprüngliche Stelle auf der Liste der Ersatzmänner.
§ 27
Wahlakten
(1) Die Niederschrift über die Wahlhandlung ist von den Mitgliedern der Wahlkommissionen zu unterfertigen. Wird die Niederschrift nicht von allen unterfertigt, so ist der Grund hiefür anzugeben.
(2) Die Wahlakten für die Wahl in die Dienststellenpersonalvertretung (Wahlvorschläge, Wahlkundmachung, Wählerliste, Abstimmungsverzeichnis, Stimmzettel, Briefumschläge und Niederschrift) sind in einem von den Mitgliedern der Wahlkommission unterschriebenen und verschlossenen Umschlag zu verwahren.
(3) Die Wahlakten für die Wahl in die Landespersonalvertretung sind spätestens an dem der Beendigung der Wahl folgenden Tag dem Vorsitzenden der Landeswahlkommission zu übermitteln, der sie dann aufzubewahren hat.
(4) Die Wahlakten können nach Rechtskraft der darauffolgenden Wahl von den zuständigen Wahlkommissionen vernichtet werden.
§ 28
Verlautbarung des Wahlergebnisses
(1) Das Ergebnis der Wahlen in die Landespersonalvertretung und in die Dienststellenpersonalvertretung ist unverzüglich der Landesregierung mitzuteilen und in der “Grazer Zeitung - Amtsblatt für die Steiermark“ zu verlautbaren.
(2) Die Landeswahlkommission hat die Gewählten in die Landespersonalvertretung, die Dienststellenwahlkommission die Gewählten in die Dienststellenpersonalvertretung nachweislich zu verständigen.
(3) Das Wahlergebnis ist in den einzelnen Dienststellen in geeigneter Weise (§ 5) kundzumachen.
§ 29
Wahlanfechtung
(1) Die Gültigkeit der Wahl kann binnen zwei Wochen vom Ablauf des ersten Kundmachungstages an gerechnet, vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter jeder Wählergruppe, die sich an der Wahl beteiligt hat, bei der Landeswahlkommission schriftlich, telegrafisch oder fernschriftlich angefochten werden.
(2) Für das Wahlanfechtungsverfahren finden die Bestimmungen des AVG 1950, BGBl. Nr. 172, sinngemäß Anwendung.
(3) Wird fristgerecht ein ausreichend begründeter Einspruch gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen erhoben, so hat die Landeswahlkommission auf Grund der ihr vorliegenden Schriftstücke das Wahlergebnis zu überprüfen. Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die Landeswahlkommission sofort das Ergebnis richtigzustellen und die Verlautbarung zu berichtigen.
(4) Wird fristgerecht ein ausreichend begründeter Einspruch wegen behaupteter Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens eingebracht, so hat die Landeswahlkommission dem Einspruch stattzugeben, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens erwiesen wurde und auf das Wahlergebnis von Einfluß war. In der dem Einspruch stattgebenden Entscheidung hat die Landeswahlkommission entweder das ganze Wahlverfahren oder von ihr genau zu bezeichnende Teile des Wahlverfahrens aufzuheben. Gibt die Landeswahlkommission einem Einspruch statt, weil eine nicht wählbare oder eine nicht gewählte Person für gewählt erklärt ist, so hat sie die Wahl dieser Person für nichtig zu erklären. Wird dem Einspruch stattgegeben, weil einer wählbaren Person die Wählbarkeit zu Unrecht aberkannt worden ist, so hat die Entscheidung auszusprechen, ob hiedurch die Wahl anderer Personen nichtig geworden ist. In diesem Fall ist die Wahl dieser Personen aufzuheben.
(5) Die Entscheidung der Landeswahlkommission ist endgültig.
§ 30
Fristen
(1) Der Beginn und Lauf einer in dieser Verordnung vorgesehenen Frist wird durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder Feiertag, so ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen.
(2) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet.
§ 31
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
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